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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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E. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Einpassung<br />

waltenteilung stilisiert werden, sondern als das betitelt werden, was sie sind: ‚Bauernopfer‛<br />

für das Große und Ganze.<br />

Legt man nämlich, die <strong>im</strong> Rahmen der verfassungshistorischen Herleitungen<br />

eruierten Herkunftsaspekte der <strong>Vetorechte</strong> zugrunde, fällt auf, dass ihnen eine Art<br />

Brückenfunktion zukam. Sie trugen während des Übergangs vom Absolutismus<br />

zum konstitutionellen Verfassungsstaat integrativ dazu bei, dass die Verfassungsrevolution<br />

weitestgehend friedlich ablief. Es sollte aus politischen Erwägungen ein<br />

pragmatisches momentum geschaffen werden, in welchem das zerzauste aber<br />

nicht beseitigte monarchische Staatselement die Möglichkeit bekam, sich gegen<br />

einen ihm zu weit gehenden Verfassungsstaat zur Wehr zu setzen. Hierdurch<br />

wurde letztlich eine Fata Morgana früherer allumfänglicher Kronrechte erzeugt.<br />

Ohne diese hätten sich die Monarchen Europas nicht so einfach in das konstitutionelle<br />

Korsett zwängen lassen.<br />

Eines, wenn nicht das stärkste Strukturelement dieses Korsetts, stellte das Gewaltenteilungsprinzip<br />

dar, wie es Montesquieu in bewusster Abkehr vom despotischen<br />

Absolutismus erschuf. Der Preis, welcher für dessen Einführung zu zahlen<br />

war, lässt sich auch anhand der exekutiven <strong>Vetorechte</strong> ermessen. <strong>Vetorechte</strong> sind<br />

nicht mehr und nicht weniger als Zugeständnisse an die Monarchen zu Beginn des<br />

konstitutionellen Zeitalters. Legt man diesen Ansatz zugrunde, erscheint der unorthodox<br />

anmutende Ansatz von R. Herzog durchaus als überzeugend. <strong>Vetorechte</strong><br />

ließen sich somit unproblematisch als die ‚Wundmale‛ annehmen, die es zu erleiden<br />

galt, damit das große wunderbare Konzept der Gewaltenteilung <strong>im</strong> Zeitalter<br />

des Konstitutionalismus geboren und gekrönt werden konnte.<br />

Das dem nicht so sein kann, wird deutlich wenn die verfassungshistorischen<br />

D<strong>im</strong>ensionen der <strong>Vetorechte</strong> in diese Formel eingerechnet werden. Ausgangspunkt<br />

hierfür muss das Begründungskonzept sein, auf welches sich Roman Herzog<br />

für seine <strong>im</strong>manente Systembruchtheorie beruft. R. Herzog versucht den legit<strong>im</strong>en<br />

Systembruch anhand der Begründung zu rechtfertigen, dass Montesquieu selbst<br />

die gesamthänderische Übertragung der Gesetzgebung auf das Oberhaus und<br />

Unterhaus forderte und somit auch scheinbare Abweichungen vom Grundkonzept,<br />

wie sie die <strong>Vetorechte</strong> darstellen, zu akzeptieren wären.<br />

b. Strukturelle Fehlanalysen bei der Vetoverortung <strong>im</strong> Gewaltenteilungssystem:<br />

Die Verwechslung der Zust<strong>im</strong>mung mit einem Veto<br />

So sinnstiftend der Ansatz <strong>im</strong>manenten Systembruchs daherkommt, so liegt seiner<br />

historischen Begründung doch eine strukturelle Fehlannahme zugrunde. Dieser<br />

grundsätzlichen Fehlanalyse gilt es entgegenzutreten, denn sie ist es, welche das<br />

staatsrechtliche Diskussionsfeld der <strong>Vetorechte</strong> seit den ersten diesbezüglichen<br />

Ideen <strong>im</strong> Konstitutionalismus oftmals in die falsche Richtung führte. Auch der

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