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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Konfliktlinien zum Gewaltenteilungsprinzip<br />

Dem Ansinnen, die Legislative und <strong>Exekutive</strong> als voneinander unabhängige und<br />

gleichgeordnete Organe zu kreieren, folgten auch die weiteren Berichterstatter.<br />

Walter Menzel von der SPD plädierte ausdrücklich für ein sog. „…klassisches…“<br />

Gewaltenteilungskonzept – „…Das Prinzip der Gewaltenteilung, das gestern eingehend<br />

erörtert wurde, erfordert, dass neben der Körperschaft, die Gesetze erlässt, Beschlüsse fasst und<br />

Anweisungen gibt, noch ein anderes Organ steht, das jene Gesetze, und zwar zusammen mit<br />

einer Verwaltungsapparatur, in die Wirklichkeit umsetzt. …“ 1033<br />

In den Augen des Parlamentarischen Rates stellte sich das Gewaltenteilungsprinzip<br />

wie folgt dar: Gewaltenteilung „…bedeutet, dass die drei Staatsfunktionen, Gesetzgebung,<br />

ausführende Gewalt und Rechtsprechung, in den Händen gleichgeordneter, in sich<br />

verschiedener Organe liegen, und zwar deswegen in den Händen verschiedener Organe liegen<br />

müssten, damit sie sich gegenseitig kontrollieren und die Waage halten können. Diese Lehre hat<br />

ihren Ursprung in der Erfahrung, dass, wo auch <strong>im</strong>mer die gesamte Staatsgewalt sich in den<br />

Händen eines Organs nur vereinigt, dieses Organ die Macht mißbrauchen wird. …“ 1034<br />

Auch die Berichterstatter der CSU und CDU Josef Schwalber 1035 und Adolf<br />

Süsterhenn 1036 plädierten <strong>im</strong> Wesentlichen unter ausdrücklichem Hinweis auf das<br />

Montesquieusche Konzept für eine strikte Anwendung des Teilungsgedankens<br />

zwischen den Staatsgewalten.<br />

Die doch sehr dogmatisch-orthodoxe Sichtweise des Parlamentarischen Rates<br />

ist wohl vor allem der traditionellen Vorstellung vom Staat als unabhängigem<br />

Hüter des Gemeinwohls geschuldet. Auf der einen Seite stehen Parlament und<br />

Regierung als die dem Gemeinwohl verpflichteten Staats- bzw. Verfassungsorgane,<br />

auf der anderen Seite die Gesellschaft, in der vor allem über den Einfluss der<br />

Parteien Partikularinteressen verfolgt werden. Dieses Konzept, Bundestag und<br />

Bundesregierung als voneinander unabhängige Organe zu installieren, erwies sich<br />

von Anfang als utopisch und nicht realisierbar.<br />

Bereits in den Anfängen der Republik wurde klar, dass es in der Bundesrepublik<br />

die Legislative und die <strong>Exekutive</strong> als voneinander unabhängige „Körper oder<br />

der Parlamentarische Rat in vielfacher Schichtung versucht, die Gewaltenteilung gegen Angriffe von der Art zu schützen, denen sie <strong>im</strong><br />

Jahr 1933 zum Opfer gefallen war. …“.<br />

1033 W. Werner, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Band 9; Plenum, S. 35 ff.<br />

1034 Vgl. Carlo Schmid in: Parlamentarischer Rat, Stenographischer Bericht, 2. Sitzung 8. Sept. 1948, S. 13 ff. –<br />

Fundstelle: W. Werner, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Band 9; Plenum, S. 36.<br />

1035 Josef Schwalber (CSU): „…Die recht verstandene Demokratie ist auf einem Balancesystem aufgebaut. Sie beruht, […], auf<br />

dem System der Gewaltenteilung <strong>im</strong> Sinne Montesquieus. Diese erkennen wir prinzipiell an, ohne aber einer rigorosen und doktrinären<br />

Durchführung das Wort reden zu wollen. …“ (J. V. Wagner, Der Parlamentarische Rat Bd. 1, S. 36).<br />

1036 Vgl. Parlamentarischer Rat, Stenographischer Bericht, 2. Sitzung 8. Sept. 1948, S. 13 ff. – Fundstelle: W.<br />

Werner, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Band 9; Plenum, S. 57, 73, 93 – Alfred<br />

Süsterhenn (CDU) plädierte ausdrücklich für eine Umsetzung des Montesquieuschen Gewaltenteilungsprinzips<br />

<strong>im</strong> Sinne des „Esprit des Lois“: „…Nach unserer Auffassung war es das historische Verdienst Montesquieus erkannt und<br />

verkündet zu haben, daß jede Macht der Gefahr des Missbrauchs ausgesetzt ist, weil jeder Mensch geneigt ist, wie Montesquieu sagt,<br />

‚die Gewalt, die er hat, zu missbrauchen, bis er Schranken findet‛. Aus dieser Erkenntnis heraus fordert Montesquieu die Teilung<br />

der Staatsgewalt in Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung und ihre Übertragung auf verschiedene, einander gleichgeordnete<br />

Träger. …“ (J. V. Wagner, Der Parlamentarische Rat Bd. 1, S. 21).<br />

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