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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Ursprünge und Entwicklungslinien 23<br />

Einspruchsrechts auf den Kaiser eine Inkarnation <strong>im</strong> Römischen Kaiserreich erfuhr,<br />

die sogar noch mit einer Steigerung von dessen Reichweite einhergehen<br />

sollte und mithin der Startschuss für den Übergang des antiken Vetorechts in die<br />

Welt des Mittelalters gelegt wurde.<br />

a. Die Römischen Kaiser<br />

Es ist an dieser Stelle zwar nicht Aufgabe dieser Dissertation den Verlauf der<br />

Umwandlung der Republik Rom zum Kaiserreich 84 nachzuvollziehen, dennoch<br />

lässt sich darin eine historische Grundierung erkennen, die es ertragreich macht,<br />

den roten Faden, den die <strong>Vetorechte</strong> des Volkstribunats anfingen zu knüpfen,<br />

be<strong>im</strong> Römischen Kaiser wieder aufzunehmen.<br />

Dem unter Punkt B.2.c.bb. geschilderten Bedeutungsverfall des Volkstribunats<br />

und seiner Rechte wohnte, singulär für die Interzession betrachtet, sogar ein neuer<br />

Anfang inne. Wie von einem Virus befallen, der sich alle nützlichen Bausteine der<br />

Staats-DNA Roms zunutze machte, erkannten auch die aufstrebenden Einzelpersönlichkeiten<br />

in der Endphase der Republik die <strong>im</strong> Vetorecht der Tribune innewohnende<br />

Destruktionsenergie. Diese nutzbar zu machen, war ein essentieller<br />

Vorgang, um aus der Republik ein Kaiserreich zu schmieden.<br />

Ein wesentlicher Schritt, der zur oben schon angedeuteten Infiltrierung der<br />

Römischen Republik beitrug, sollte in der Ablösung der tribunizischen Gewalt<br />

vom plebejischen Amt liegen. 85 Als erste nicht durch Volkswahl dafür best<strong>im</strong>mte<br />

Person erhielt Iulius Caesar hierdurch das Recht, mit den Tribunen auf der<br />

Tribunenbank zu sitzen und auch sonst zu ihnen zu zählen. Da dem Caesar des<br />

Weiteren auch die tribunizische Sakrosanktität auf Lebenszeit verliehen wurde,<br />

zählte er fortan dauerhaft zu deren Kollegen, womit gegen ihn naturgemäß auch<br />

die tribunizischen Gewaltbefugnisse versagten. Diese Entwicklungen gingen einher<br />

mit der Übertragung des Rechts zur kollegialen Interzession auf seine Person,<br />

was ihn vor etwaiger Obstruktion aus dem Kreis der übrigen Volkstribune schützte.<br />

Egal, ob in dieser Rechteübertragung auch die zu weilen bestrittene, aber dennoch<br />

für möglich gehaltene, Interzession gegen Senatsbeschlüsse mit beinhaltet<br />

war 86 ; Caesar ass<strong>im</strong>ilierte mit dem tribunizischen Recht des Dazwischentretens<br />

zweifelsohne eine der wichtigsten Waffen seiner Zeit, deren Bedeutung bei Staatsfragen<br />

nicht minder belangreich war, wie die Verfügungsgewalt über eigene Legi-<br />

84 Diesen historischen Verlauf umfänglich darstellend: Heuß, in: Propyläen Weltgeschichte Bd. 4, S. 249-428;<br />

Meyer, in: Einführung in die antike Staatskunde, S. 218 ff.<br />

85 Dazu umfassend: Kunkel/Wittmann, Staatsordnung und Staatspraxis der Römischen Republik – Die Magistratur,<br />

S. 663/664.<br />

86 Kunkel/Wittmann bestreiten dieses in: Staatsordnung und Staatspraxis der Römischen Republik – Die Magistratur,<br />

S. 663 und verweisen auf die durchaus vertretene Gegenmeinung, die eine vollständige Übertragung der<br />

Interzessionsrechte auch gegen Senatsbeschlüsse nicht ausschließt.

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