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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Konfliktlinien zum Gewaltenteilungsprinzip<br />

Realität ist vielmehr, dass die politische Demarkationslinie in erster Linie nicht<br />

mehr zwischen dem Parlament auf der einen und der Regierung auf der anderen<br />

Seite verläuft, sondern die entscheidende Trennung zwischen der Parlamentsmehrheit<br />

und der von ihr getragenen Regierung sowie der minorisierten Parlamentsminderheit<br />

als Opposition erfolgt. Allein der Umstand, dass in einem Parlamentarischen<br />

Regierungssystem das Parlament die Regierung bzw. den Regierungschef<br />

wählt, macht es der Volksvertretung unmöglich, sich dieser <strong>Exekutive</strong><br />

gegenüber unabhängig und unverantwortlich zu zeigen. Würde eine reine auf<br />

Trennung angelegte Systematik auf das Parlamentarische Regierungssystem angewandt,<br />

käme es zu der Idiotie, dass die Regierungsmehrheit an einem Tag einen<br />

Regierungschef wählt, sich diesem aber am anderen Tag in keiner Verantwortung<br />

mehr gegenüber sehen dürfte, da dies einer verbotenen Verquickung zwischen<br />

Legislative und <strong>Exekutive</strong> gleichkäme. Die Stabilität der exekutiven Regierung<br />

steht und fällt in einer parlamentarischen Demokratie aber mit der legislativen<br />

Durchsetzungsfähigkeit des die Regierung tragenden politischen Blocks. Hinzu<br />

kommt, dass die parteipolitische Zuordnung des Regierungschefs zu einem politischen<br />

Lager <strong>im</strong> Parlament gegenseitige Loyalitäten erzeugt, welche bei einer eins<br />

zu eins Anwendung von Trennungsgeboten in schizophrene und unhaltbare Situationen<br />

führen würde.<br />

Schon die Verzahnung der Regierungsmitglieder mit dem Parlament, dessen<br />

Mitglieder sie selber oftmals sind, verbunden mit einer an Verfilzung grenzenden<br />

Verbindung zwischen den Mitgliedern der Regierung und den Gremien der Parteien,<br />

welche wiederum die Abgeordneten des Parlaments aufstellen und somit an<br />

sich binden, führt dazu, dass schon allein Parlamentarisches Regierungssystem<br />

und Gewaltenteilung nicht ohne Verwerfungen miteinander harmonieren können.<br />

b. Die Gewaltenteilung in ihrer grundgesetzlichen Ausprägung<br />

Die vorherigen Ausführungen zum System der Gewaltenteilung, die vor allem auf<br />

die darzustellende Vetofrage zugeschnitten sind und daher durchaus keinen Anspruch<br />

auf vollständige Durchdringung aller Problemkreise erheben, haben gezeigt,<br />

dass dasjenige, was wir heute als Gewaltenteilungstheorie bezeichnen, schon<br />

allein wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der gesellschaftlichen Zusammenhänge<br />

und der gänzlich veränderten politischen Systematik keine Spiegelung dessen<br />

sein kann, was Montesquieu einst kreierte.<br />

Lediglich wertvolle Grundgedanken können dem sog. klassischen Gewaltenteilungsmodell<br />

entnommen werden. Diese Grundgedanken dürfen sich allerdings<br />

wiederum, auch dies zeigte die vorangestellte Analyse, in einem Staatsgefüge nicht<br />

auf eine stereotype Separierung von Macht beschränken. Als Quintessenz des<br />

Montesquieuschen Systems muss gelten: Staatliche Macht darf sich nicht despotisch<br />

in einer Hand vereinen, sie darf nicht unkontrolliert kumulieren, da uneingeschränkte<br />

Herrschaft wie ein kosmisches ‚Schwarzes Loch‛ dazu neigt, zu expan-<br />

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