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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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366<br />

E. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Einpassung<br />

I. Konfliktlinien zum Gewaltenteilungsprinzip<br />

Betrachtet man die <strong>Vetorechte</strong> der <strong>Exekutive</strong>, kommt man zumindest um den<br />

Schluss nicht herum, dass hier eine Gewalt in die Aufgabenwelt der anderen eindringt<br />

– namentlich die <strong>Exekutive</strong> in das legislative Recht zur Normsetzung. Fraglich<br />

erscheint somit, ob die in dieser Arbeit herausgefilterten exekutiven Einspruchsrechte<br />

mit der Gesamtsystematik des Grundgesetzes <strong>im</strong> Einklang stehen<br />

oder möglicherweise Systembrüche 1011 darstellen.<br />

Diese Frage stellt sich umso dringender, wenn man sich vergegenwärtigt, dass<br />

<strong>Vetorechte</strong> potenzielle Relikte untergegangener Verfassungen des Konstitutionalismus<br />

darstellen. Ist es wirklich noch zulässig und überzeugend, Mechanismen<br />

einer Monarchie 1012 <strong>im</strong> Grundgesetz und den Länderverfassungen fortzuschreiben?<br />

Kann ein solches, mit historischen Ressent<strong>im</strong>ents überfrachtetes Einspruchsrecht<br />

überhaupt seine Einpassung in das demokratische Grundgesetz unserer<br />

Tage finden? Ein Teilaspekt dieser Frage macht eine Reflektion der <strong>Vetorechte</strong> am<br />

Gewaltenteilungssystem erforderlich.<br />

Roman Herzog schreibt zur Gewaltenteilungssystematik: „…Zum politischen<br />

Grundwissen gehört heute, daß sich das Grundgesetz zum Prinzip der Gewaltenteilung bekennt…“.<br />

1013<br />

Nach einer kurzen Analyse dahingehend, in welchen D<strong>im</strong>ensionen diese<br />

Herzogsche Bestandsaufnahme gilt, werden die Parameter einzugrenzen sein, in<br />

denen die <strong>Vetorechte</strong> mit der Gewaltenteilungssystematik zu vereinbaren sind.<br />

1011 Über die Frage hinaus, ob bei einer Nichteinpassung der <strong>Vetorechte</strong> in das Gewaltenteilungssystem des<br />

Grundgesetzes Systembrüche vorliegen, könnte die Problematik sogar noch manifeste Erweiterungen erfahren:<br />

1. Widerspräche die Vetorechtsystematik der Landesverfassungen dem Gewaltenteilungssystem des Grundgesetzes<br />

aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG, dann träte die Frage auf den Plan, inwieweit ein Verstoß gegen Art. 20 GG die<br />

Homogenitätsanforderungen aus Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG unterliefe.<br />

2. Des Weiteren wäre auch für die <strong>Vetorechte</strong> auf Bundesebene zu klären, welche Konsequenzen ein Gewaltenteilungsverstoß<br />

für die Sicherungsebene der sog. „Ewigkeitsklausel“ aus Art. 79 Abs. 3 GG mit sich brächte.<br />

Immerhin könnte es sich <strong>im</strong> Falle eines Gewaltenteilungsverstoßes bei den <strong>Vetorechte</strong>n um sog. „Verfassungswidriges<br />

Verfassungsrecht“ handeln. Es stünde dann die Frage nach dessen Nichtigkeit <strong>im</strong> Raum. (Vgl. zur<br />

Problematik „Verfassungswidrigen Verfassungsrechts“: Bachof, Verfassungswidrige Verfassungsnormen?). Zur<br />

Reichweite und Stellung von Art. 20 GG zu den anderen Normen des Grundgesetzes und seines Widerhalls in<br />

den Landesverfassungen vermittelt über Art. 28 Abs. 1 S. I GG – Vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig Grundgesetz,<br />

Art. 20, Rn 22-38.<br />

1012 An dieser Stelle kann es zunächst als unbeachtlich angesehen werden, dass es, wie hier aufgezeigt, <strong>im</strong> Konstitutionalismus<br />

zu zahlreichen Ungenauigkeiten bei der Begriffsbest<strong>im</strong>mung verschiedener monarchischer Teilhaberechte<br />

kam, die zu Unrecht als Veto bezeichnet wurden.<br />

1013 R. Herzog, Strukturmängel der Verfassung, S. 9.

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