Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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364 D. Vetos im aktuellen deutschen Verfassungssystem laise des Parlamentarismus ohnehin keine hinreichende Gewichtung findet, könnten die Vetorechte, mit ihrem in dieser Arbeit aufgezeigten Potential, zumindest auf Länderebene, bei hinreichendem politischen Willen jedoch auch im Bund, ein durchaus probates Lösungsvorbild darstellen, um der von Roman Herzog schwarzgemalten Zukunft entgegensteuern zu können.

E. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Einpassung Neben der deskriptiven und qualitativen Bewertung von Vetorechten des deutschen Verfassungssystems darf eine diesbezügliche Betrachtung nicht den Gesamtkontext übersehen oder vernachlässigen, in welchen diese eingebettet sind. Betrachtet man die Vetorechte unter dieser Prämisse, wird deutlich, dass alle hier aufgezeigten Vetofundstellen weit zurückführende historische Wurzeln aufweisen. Deutlich wird daher zunächst eines: Vetorechte sind oftmals Relikte der Vergangenheit, denen unter dem reinen Blickwinkel der Anwendungsfrequenz zweifelsohne ein teilweise komatöses Dahindämmern zu bescheinigen ist. Allerdings sollte nicht übersehen werden, dass gerade dem ansonsten recht machtlosen Bundespräsidenten unter verfassungsrechtlichen Begründungserwägungen ein solches Vetorecht zugestanden wird. Aber auch die potentielle Brauchbarkeit in der Minderheitensituation macht deutlich, dass dieser Verfassungsansatz nicht zwingend totes Verfassungsrecht darstellen muss. Allein das faktische Fortbestehen und der sporadische Einsatz können als Prüfungsmaßstab für eine Einpassung in unser Verfassungssystem nicht genügen. Gerade die in Kapitel B aufgezeigten tiefgreifenden historischen Verwurzelungen, welche nicht nur in die antike Römische Verfassungswelt, sondern vor allem in die Zeiten des deutschen und europäischen Konstitutionalismus zurück reichen, sollten vielmehr die Aufmerksamkeit auf die Fragestellung richten, ob sich eine Verfassung wie das Grundgesetz unter systematischen Erwägungen derartige exekutive Einspruchsrechte überhaupt leisten kann bzw. sollte. Es erscheint zumindest als nicht ausgeschlossen, dass die von ihrer Grundstruktur dem heutigen Verfassungsrecht so verschiedenartigen historischen ‚Heimatstaatssysteme‛ der Vetorechte auf einer politischen und soziokulturelle Atmosphäre fußten, die das Grundgesetz heutiger Prägung nicht zu bieten vermag und somit eine Wiederkehr der Vetorechte im Verfassungssystem des Grundgesetzes als problematisch anzusehen ist. Es ist daher im Folgenden zu untersuchen, ob die als monarchische Beteiligungsrechte konzipierten Vetorechte in die moderne Verfassungswelt eingebracht werden können bzw. ob sie mit den Grundsystematiken des heutigen demokratisch ausgerichteten und sowohl parlamentarisch als auch Gewalten teilend organisierten Verfassungswesen in Einklang zu bringen sind. Sollten sie das nicht sein, müssten sie zumindest als ‚Fremdkörper‛, deren Existenz in verfassungsrechtlicher Hinsicht zumindest als hinterfragenswert erscheint, ausgemacht und deklariert werden.

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D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

laise des Parlamentarismus ohnehin keine hinreichende Gewichtung findet, könnten<br />

die <strong>Vetorechte</strong>, mit ihrem in dieser Arbeit aufgezeigten Potential, zumindest<br />

auf Länderebene, bei hinreichendem politischen Willen jedoch auch <strong>im</strong> Bund, ein<br />

durchaus probates Lösungsvorbild darstellen, um der von Roman Herzog schwarzgemalten<br />

Zukunft entgegensteuern zu können.

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