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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

Ergebnis herausgestellt werden, dass die sprachliche und technische Herkunft der<br />

<strong>Vetorechte</strong> <strong>im</strong> Verfassungsrecht des antiken Römischen Reiches anzusiedeln ist.<br />

Darüber hinaus vermag aber auch noch ein weiteres Ergebnis konstatiert werden:<br />

Es handelte sich bei der tribunizischen Interzession zweifelsohne um die<br />

Rechte einer ihrer Struktur nach exekutiven (weil der allgemeinen Magistratur<br />

gleichgestellten) Instanz 82 , die maßgeblich auch gegen die gefassten Gesetzgebungsbeschlüsse<br />

des Senats oder unliebsame Legislativakte der Volksversammlung<br />

gerichtet waren und dabei einen vernichtenden Charakter entfalteten, der<br />

dem Gesetzesbeschlussgremium diesbezüglichen Gehorsam aufzwang. Die Einsprüche<br />

richteten sich regelmäßig gegen Akte von rechtlicher Bedeutung und<br />

entkleideten diese ihrer Wirkung; sie wurden kraft ihrer Natur respektiert. Diese<br />

Erkenntnis und auch die Einsicht, dass der Interzession in Rom anwendungslogisch<br />

eine Aufteilung der Staatsgewalt auf verschiedene Ebenen zugrunde liegen<br />

musste, kann für die <strong>im</strong> Folgenden zu leistende strukturelle Einordnung und Definition<br />

der <strong>Vetorechte</strong>, über deren semantische He<strong>im</strong>at hinaus, als wichtige<br />

grundsätzliche Erkenntnis für die Darstellung derer Natur dienlich sein.<br />

3. Monarchische Determinationen<br />

„…Diese seltsame, nicht aus dem praktischen Bedürfnis, sondern aus politischer Tendenz hervorgegangene,<br />

jeder positiven Kompetenz entbehrende und bloß zum Verneinen geschaffene Institution<br />

des Interzessionsrechts, konnte je nach Umständen jeder Partei zum Werkzeug dienen<br />

und hat nach der Reihe allen gegen alle gedient; es war ein wohlberechtigter Hohn des Geistes, der<br />

die Welt regiert, dass die <strong>im</strong> tiefsten Grunde revolutionäre tribunicische Gewalt, schließlich zum<br />

Rechtsboden der Monarchie ward… .“ 83<br />

Auch wenn vollkommen zurecht weite Teile des Interzessionseinsatzes <strong>im</strong> alten<br />

Rom in das quellenmäßig nur schlecht verifizierbare und für das Staatsrecht nur<br />

bedingt ertragreiche Feld der Geschichte verwiesen werden müssen, so kann aus<br />

den obigen historischen Begutachtungen doch eine Erkenntnis für die weitergehende<br />

Einordnung und Systematisierung der <strong>Vetorechte</strong> gezogen werden. Es<br />

bleibt nämlich die Einsicht, dass das durch verloren gegangene Legit<strong>im</strong>ität sich<br />

obsolet machende Vetorecht der Volkstribunen durch die Übertragung dieses<br />

82 A.A. Murhard, Das Königliche Veto, S. 6/7 – der zwar den Volkstribunen zugesteht, das Machtpotential<br />

gehabt zu haben jegliche Beschlussnahme aufhalten zu können, der aber gleichsam, die tribunizische Interzession<br />

weder als legislativ, noch als explizit exekutiv qualifizieren will, sondern ihre Stellung als „…von der vollziehenden<br />

und gesetzgebenden Gewalt zu unterscheidende Behörde…“ darstellt. Diese Ansicht vermag, angesichts der von der<br />

römischen Staatsrechtswissenschaft anerkannten Stellung des Volkstribuns, als organisatorisch der allg. Magistratur<br />

nachgebildet, nicht zu überzeugen. Jene allgemeine Magistratur war nun mal exekutiver Natur, wodurch<br />

mithin auch das Tribunat <strong>im</strong> Wesentlichen exekutive Züge trug.<br />

83 Mommsen, in: Römisches Staatsrecht II.1., Rn 298.

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