22.01.2013 Aufrufe

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

3. Resümee der <strong>Vetorechte</strong> auf Länderebene<br />

Wie die vorangegangen Analysen zu Art. 67 der Landesverfassung von<br />

Nordrhein-Westfalen und zu Art. 119 Hessische Verfassung aufgezeigt haben,<br />

handelt es sich bei beiden Einspruchsformen um <strong>Vetorechte</strong>. Die Möglichkeiten<br />

der Landesregierung von Niedersachsen, wie sie dieser in Art. 42 Abs. 2 NV zugewiesen<br />

werden, bleiben wiederum hinter den hierfür qualifizierenden Vetoparametern<br />

zurück. Dennoch wird der <strong>Exekutive</strong> Niedersachsens mit diesem Recht<br />

zumindest eine starke prozedurale Verzögerungsmacht an die Hand gegeben. Bei<br />

den Regelungen in den Verfassungen Hessens und Nordrhein-Westfalens, welche<br />

als Vetos identifiziert wurden, kann die Macht des retardierenden oder sogar vernichtenden<br />

Einspruchs sogar noch um ein Vielfaches stärker seine Wirkung entfalten.<br />

Des Weiteren kann konstatiert werden: Als einzig wirklich manifestes Argument<br />

gegen die Vetoqualität der untersuchten Einspruchsnormen wird diesen<br />

mehr oder weniger deutlich ihre geringe Anwendungsfrequenz entgegen gehalten.<br />

Es greift allerdings viel zu kurz, allein dieses Zirkelschlussargument als das einzig<br />

wirklich Tragfähige in die Interpretation der verfassungsrechtlichen Bedeutung<br />

einzubringen. Es verwundert daher auch nicht, dass dieses bei einer näheren substantiellen<br />

Untersuchung nicht wirklich verfangen konnte.<br />

Zudem gilt es zu vermerken, dass bei Anläufen zur Verfassungsänderung, in<br />

deren Rahmen auch die fraglichen <strong>Vetorechte</strong> zur Disposition standen, diese zum<br />

Schluss doch weiterhin Fortbestand in den fraglichen Landesverfassungen fanden.<br />

In der Folge stehen der dortigen <strong>Exekutive</strong> auch weiterhin, kraft der eruierten<br />

<strong>Vetorechte</strong>, faktisch Mittel und Wege zur Verfügung, Legislativergebnisse unterminieren<br />

zu können. Ob man diese Möglichkeit der Regierung nun als „Mitwirkungsstatus<br />

der Landesregierung bei der legislativen Staatsleitung“ 991 bezeichnet,<br />

als „Gegenvorstellungskompetenz“ 992 oder, wie hier vertreten, als Vetorecht. – In<br />

allen Fällen muss eines erkannt werden: Das Machtpotential, welches einer Landesregierung<br />

hierdurch <strong>im</strong> Verfassungsgefüge jeweils potentiell eröffnet wird, ist<br />

manifest und nicht zu vernachlässigen. Dieses Machtpotential haben die damit<br />

ausgestatteten Regierungen nicht nur denjenigen <strong>Exekutive</strong>n voraus, welche von<br />

ihren Landesverfassungen nicht damit bestückt wurden, sondern auch der Bundesregierung.<br />

Letztere kann zwar in haushaltsrelevanten Fragestellungen von einem<br />

Vetorecht Gebrauch machen, außerhalb von Aspekten der Finanzwirksamkeit<br />

bleibt ihr dieses Recht gleichwohl für die reguläre Gesetzgebung versagt.<br />

Demgegenüber steht das potentiell auch aus rein politischem Kalkül einsetzbare<br />

Vetorecht der hessischen und nordrhein-westfälischen Landesregierung. Deren<br />

Einflussmöglichkeiten müssen sich daher einer verfassungsrechtlichen Gesamtanalyse<br />

und Bewertung stellen. Zumindest die praktische Notwendigkeit jener<br />

991 Grawert, in: Kommentar Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Art. 67, S. 119.<br />

992 Th. Mann, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 67, Rn 3.<br />

353

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!