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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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352<br />

D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

Andererseits wurde festgestellt, dass die Vetoqualität der nordrhein-westfälischen<br />

Norm zumindest in Frage steht, auch wenn sie <strong>im</strong> Rahmen dieser Abhandlung<br />

nachgewiesen wurde. Für die hessische Norm muss vollkommen anderes festgestellt<br />

werden. In den wenigen Beiträgen zum fraglichen Einspruchsrecht aus Art.<br />

119 HV wird in klarer Art und Weise von einem suspensiven Vetorecht geschrieben.<br />

990<br />

Es gilt nunmehr zu untersuchen, ob diese eindeutige Veto-Klassifizierung <strong>im</strong><br />

Einklang mit den Erkenntnissen zu Art. 67 LV NRW steht. Denn von den<br />

Grundkonstanten her gleicht Art. 119 HV der Regelung in Nordrhein-Westfalen.<br />

Auch in Hessen würde mit der Landesregierung eine exekutive Instanz Einspruch<br />

erheben. Das Ziel ihres Handelns wäre ein beschlossenes und somit entstandenes<br />

Gesetz. Mit negativer Macht würde von einer dem regulären Gesetzgebungsverfahren<br />

abgetrennten Position aus, das Wirksamwerden eines Legislativaktes gehemmt<br />

und unterminiert werden. Insofern werden alle Definitionskriterien erfüllt,<br />

die für die Qualifizierung eines Vetorechts aufgestellt wurden. Aufgrund der mit<br />

dem Vetoeinsatz <strong>im</strong>mer einhergehenden Hemmungen ist das Aussetzen der Beschlussfolgen<br />

und die Zurückweisung an den Landtag zunächst <strong>im</strong>mer ein suspensives<br />

Vetorecht.<br />

Wie in der abstrakten Vetodefinition beschrieben, weist auch das suspensive<br />

hessische Vetorecht aus Art. 119 HV das Potential auf, in ein absolutes Vetorecht<br />

überzugehen. Dies hängt jeweils von der Reaktion des Landtages ab. In den Fällen<br />

in denen der Landtag es schafft, mit der in Art. 119 Abs. 3 HV geforderten qualifizierten<br />

Mehrheit gegen den exekutiven Einspruch zu entscheiden, bleibt es be<strong>im</strong><br />

suspensiven Vetorecht. Wird allerdings die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder<br />

nicht erreicht, um die Bedenken des Landtages gegen Teile des Gesetzes oder<br />

dieses als Ganzes zu überwinden, wird aus der temporären Hemmung des Gesetzes<br />

oder einzelner seiner Teile ein Totalverlust. Das Vetorecht erlangt absolute<br />

D<strong>im</strong>ension.<br />

Ein solches absolutes Vetorecht kann sich aber auch, wie für den nordrheinwestfälischen<br />

Art. 67 LV NRW beschrieben, basierend auf der ‚sachlichen Diskontinuität‛<br />

entwickeln. Gleiches wird man auch annehmen müssen, wenn i.S.d.<br />

avisierten Erzielung von Übereinst<strong>im</strong>mung gemäß Art. 119 Abs. 3 1. Hs. HV der<br />

Landtag den exekutiven Einspruchsinhalten <strong>im</strong> parlamentarischen Verfahren zust<strong>im</strong>mt<br />

und sich somit die Sichtweise der Landesregierung durchsetzt.<br />

Im Ergebnis kann somit festgestellt werden: Die eindeutige Festlegung des<br />

hessischen Schrifttums auf eine Bejahung der Vetoqualität von Art. 119 HV entspricht<br />

den Qualifikationsparametern, die <strong>im</strong> Rahmen vorliegender Untersuchung<br />

für ein solches Interzessionsrecht entwickelt wurden.<br />

990 Beispielhaft erwähnt sei: Schonebohm, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen – Kommentar Bd. 2,<br />

Art. 119, Rn 1.

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