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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

ich finde, solche Diskussionen sollten wir uns für inhaltlich streitige Fragen aufheben, wir haben<br />

vorhin gerade durch den letzten Tagesordnungspunkt eine gehabt.<br />

Der zweite Punkt ist, ich kann Ihnen, wenn dies eine Regelung ist mit der das Parlament bereit<br />

ist umzugehen, sozusagen anbieten, dass die Hessische Landesregierung von ihrem Recht aus<br />

Artikel 119 der Hessischen Verfassung Gebrauch macht und das Gesetz beanstandet. Nach<br />

meiner Einschätzung wäre das auch so – auch das will ich sagen – dass wenn der Hessische<br />

Landtag dann seine Dritte Lesung, das ist die Folge, in der Plenarsitzung nach der Sommerpause<br />

machen würde, das <strong>im</strong>mer noch das gleiche materielle Ergebnis erzielbar wäre, das heißt in<br />

dem Sinne einer pragmatischen Verfahrensweise kann man sagen, auch wenn das Gesetz Ende<br />

August zustande kommt, werden wir keine Universität nötigen zuvor Beiträge zu erheben. Das<br />

geht auch nur <strong>im</strong> Konsens, weil es gilt bis dahin eben ein Gesetz fort, das eigentlich dazu verpflichtet.<br />

Dennoch halte ich es so für lösbar, trotzdem ist ein Akt nicht ohne Bedeutung, es ist<br />

denke ich nach langer Zeit das erste Mal, dass ein Gesetz nicht unterzeichnet werden kann.<br />

Dieses Gesetz ist handwerklich unzulänglich jenseits eines politischen Streits. Und nur um diese<br />

Frage geht es, und deshalb glaube ich dass es richtig ist, dass der Hessische Landtag darüber<br />

unterrichtet wird. Jedenfalls in den nächsten Tagen ist die Unterzeichnung des Studienbeitragsgesetzes<br />

nicht möglich, weil es in dieser Form nicht unterzeichnungsfähig ist. Vielen Dank.<br />

Es wird offenbar, dass sich die geschäftsführende Regierung durchaus auch des<br />

Potentials aus Art. 119 HV bewusst ist und bereit ist dieses zur Erweiterung ihres<br />

politischen Spielraums urbar zu machen.<br />

cc. Vetorechtsqualität<br />

Neben dem verfassungsrechtlich relevanten Wirkungskreis des Art. 119 HV interessiert<br />

unter den Gesichtspunkten dieser Arbeit maßgeblich dessen Qualität als<br />

Vetorecht. Hierbei erstaunt folgendes: Als Einspruchsnorm ist Art. 119 HV <strong>im</strong><br />

Wesentlichen ähnlich Art. 67 LV NRW konzipiert. Der Wortlaut divergiert zwar,<br />

dessen ungeachtet verfolgen beide Normen in der Intention jedoch das gleiche<br />

Ziel. Der Landesregierung soll jeweils die Möglichkeit offen stehen, einmalig 989 ein<br />

beschlossenes Gesetz in den Landtag zurückverweisen zu können und die Landeslegislative<br />

somit zur Beratung exekutiver Bedenken zu zwingen. Während dieser<br />

Zeit kann das beschlossene Gesetz keine Rechtswirksamkeit erlangen. Einmal von<br />

den unterschiedlichen Verfahrensanforderungen an Einlegung und Begründung<br />

sowie den unterschiedlichen Zurückweisungsquoren der Legislative abgesehen,<br />

handelt es sich bei Art. 119 HV und Art. 67 LV NRW um strukturelle ‚Geschwisternormen‛.<br />

989 Ein nochmaliges Erheben von Bedenken gegen dasselbe Gesetz, wenn diese vom Landtag schon be<strong>im</strong> „abgeschlossenen“<br />

Verfahren nach Art. 67 LV NRW zurückgewiesen wurde, ist ausgeschlossen. Vgl. Th. Mann, in:<br />

Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 67, Rn 16; ebenso: Vogels,<br />

in: Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – Handkommentar, Art. 67, Rn 5.<br />

Wegen der strukturellen Vergleichbarkeit wird dieser Grundsatz auch für den hessischen Art. 119 HV anzuwenden<br />

sein.<br />

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