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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

sich in politischer Gegnerschaft zu diesem Aufhebungsgesetz befindliche geschäftsführende<br />

Regierung bezog sich bei ihrem ‚Gegenschlag‛ zumindest mittelbar<br />

auf die Möglichkeiten aus Art. 119 HV. Es kann daher als lohnend erachtet<br />

werden, die Regierungserklärung von Ministerpräsident Roland Koch vom 05.<br />

Juni 2008 nachzuvollziehen:<br />

Meine sehr verehrten Damen und Herren,<br />

ich möchte bevor wir in die Sommerpause gehen, damit Gelegenheit zu Gespräch und Handlung<br />

besteht den Hessischen Landtag doch unterrichten, dass ich mich nach Prüfung nicht in der Lage<br />

sehe, das am vergangenen Dienstag hier vom Hessischen Landtag beschlossene Studienbeitragsgesetz<br />

zu unterzeichnen. Dies hat keine Gründe, die in der Frage der politisch grundsätzlich unterschiedlichen<br />

Auffassungen zwischen der Landesregierung und der Mehrheit des Landtags in<br />

diesem Gesetzesverfahren liegen, sondern es hat ausschließlich Gründe darin, dass das Gesetz<br />

entgegen den Vorschlägen, die nach den Beratungen der Fraktionen von der Landesregierung<br />

gemacht worden waren, ja ein Text verabschiedet worden ist, den niemand ernsthaft wollen kann<br />

– in der Sache – und der, wenn er so unterzeichnet würde, zugleich verfassungswidrig wäre,<br />

obwohl es ein Punkt ist, über den der Landtag nie gesprochen hat.<br />

Um es zunächst zusammenfassend zu sagen, nach der bisherigen Regelung des Gesetzes, das<br />

bisher galt und das nach der Regelung ja ein Teil weiter gelten soll, ab Wintersemester<br />

2007/2008 und dem Sommersemester 2008 auf der einen Seite eine Beitragspflicht für die<br />

Studienbeiträge, und auf der anderen Seite einen Anspruch auf die Gewährung eines Studiendarlehens.<br />

Durch das jetzt beschlossene Gesetz und die darin enthaltene oder nicht enthaltene Aufhebung<br />

der wesentlichen Paragraphen des bisherigen Studienbeitragsgesetzes besteht nun für das<br />

Wintersemester 2008 und 2009 kraft Gesetzes die Lage, dass weiter eine Studienbeitragspflicht<br />

besteht, es allerdings keinen Darlehensanspruch mehr gibt, und zusätzlich für dieses Semester<br />

08/09 auf Antrag ein Rückzahlungsanspruch für den Studienbeitrag besteht. Ab dem Sommersemester<br />

2009 besteht dann wieder nach dem Gesetz die Beitragspflicht, allerdings ohne dass<br />

es einen Darlehensanspruch gibt. Wenn man sich diese Frage anschaut, kommt jeder hier <strong>im</strong><br />

Raum natürlich auf die Frage, wie es dazu kommen kann? Dazu will ich darauf hinweisen,<br />

dass der mit Drucksache 17/15 am 4. April eingebrachte Gesetzesentwurf unter seinen Artikeln<br />

einen Artikel 1 mit drei einzelnen Nummern, die Gesetzestechnik zur Vorbereitung enthalten<br />

sollten hat, die Ziffer 3 auf die es hier ankommt lautete damals, dem Paragraph 13 Abs.<br />

1 wird folgender Satz angeführt: „Die Paragraphen 1-6 dieses Gesetzes – das war das Studienbeitragsgesetz<br />

– finden letztmalig für das Sommersemester 2008 Anwendung und treten am<br />

31.12.2008 außer Kraft“. Soweit so klar. In einer Handreichung der Landesregierung 988 in der<br />

988 In diesem Zusammenhang sei verwiesen auf die Presserklärung des hessischen Wissenschaftsministeriums v.<br />

06. Juni 2008 welche die exekutive Beratung und Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens wiederspiegelt:<br />

„SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke haben sich über umfänglichste und detaillierteste Empfehlungen des Ministeriums<br />

hinweggesetzt“<br />

Staatssekretär Prof. Dr. Lorz: Der dadurch entstandene gravierende Mangel liegt damit in ihrer eigenen Verantwortung<br />

– Das von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke am 3. Juni beschlossene „Gesetz zur Sicherstellung<br />

der Chancengleichheit an hessischen Hochschulen“ enthält keineswegs nur einen Formfehler, sondern<br />

einen gravierenden materiellen Mangel. Das hat der Staatssekretär <strong>im</strong> Hessischen Ministerium für Wissenschaft<br />

und Kunst, Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz, hervorgehoben: „Hier wurde nicht einfach ein Satz vergessen,

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