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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

diese Schutzlosigkeit die Volkstribune nur noch anfälliger für die Instrumentalisierung<br />

seitens der neuen Machthaber, welche in der Endphase der Republik die<br />

politische Bühne zu best<strong>im</strong>men begannen.<br />

Es lässt sich <strong>im</strong> Ergebnis also konstatieren: Als die römische Republik in ihre<br />

schwerste Krise geriet und der Senat als das zentrale Verfassungsorgan der res<br />

publica durch das Aufstreben führender Einzelpersönlichkeiten an politischer<br />

Macht verlor, hatten die Volkstribune nicht mehr die ursprüngliche Kraft, dem<br />

Senat zur Seite zu springen, sondern gingen in übersteigerter, vom eigenen Überlebenskampf<br />

geprägter Obstruktion und Dauerblockade mit ihm unter.<br />

So richtig es sein mag, wenn Mommsen feststellt, dass die Interzession als<br />

Waffe in der Hand des erst vom Senat und dann von den Ceasaren missbrauchten<br />

neuen Amtsadels „eher der Geschichte als dem Staatsrecht“ 75 angehört, so lässt<br />

sich dennoch nicht negieren, was von dessen VETO – Ausläufern bis in die heutigen<br />

Verfassungen überdauerte.<br />

Neben der Aufnahme dieses ersten eruierbaren geschichtlichen Fadens, stellt<br />

sich nunmehr die Beleuchtung des vom „ius intercessionis“ für das heutige Wort<br />

„Veto“ ausgehenden technischen Wertes als interessant dar.<br />

cc. Vetorechtsnatur des „ius intercessionis“<br />

Am Ende der „Grabungen“ zu den Ursprüngen der <strong>Vetorechte</strong> <strong>im</strong> geschichtlichen<br />

und verfassungsrechtlichen Kontext des längst vergangenen Römischen<br />

Reiches stellt sich berechtigterweise die Frage, inwieweit zwischen dem Fundstück<br />

„ius intercessionis“ und dem heute gebräuchlichen Wort VETO eine semantische<br />

Verbindungslinie besteht.<br />

Diese Beziehung ist offensichtlich nicht vom Wortstamm her möglich, da<br />

„Interzession“ sich vom lateinischen „intercedere“ (dazwischentreten) und „Veto“<br />

vom ebenfalls lateinischen „vetare“ (verbieten – veto = 1. Pers. Sing. = ich verbiete)<br />

ableitet.<br />

Theodor Mommsen 76 stellt hierzu fest:<br />

„…Der technische Wert des Wortes steht nicht außer Zweifel, da nicht auszuschließen ist, dass<br />

das „Veto“ <strong>im</strong> hier ausgewählten Text 77 möglicherweise nur eine Interpolation darstellen könnte<br />

und mithin „intercedere“ technisch die richtigerweise anzuwendende lateinische Vokabel darstellt.<br />

…“<br />

75 Mommsen, in: Römisches Staatsrecht II.1., Rn 297.<br />

76 Mommsen, Römisches Staatsrecht“ II.1., Rn 280 Fußnote 1.<br />

77 Siehe Rn 1.

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