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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

<strong>im</strong> Landtag Einspruch eingelegt, zum anderen muss dieser dann innerhalb von<br />

zwei Wochen nach der Schlussabst<strong>im</strong>mung entsprechend durch die Landesregierung<br />

begründet werden. Insofern ist der hessischen Regelung in Art. 119 Abs. 2 S.<br />

1 2. Hs. HV noch wesentlich deutlicher als der Regelung in NRW zu entnehmen,<br />

dass für die Landesregierung durch ihren Einspruch Begründungspflichten ausgelöst<br />

werden. 966<br />

Als weiterer wesentlicher Unterschied zum nordrhein-westfälischen Einspruch<br />

ist das erhöhte Zurückweisungsquorum hervor zu streichen. Anders als bei Art. 67<br />

LV NRW genügt für eine Beibehaltung der ursprünglichen Fassung seitens des<br />

hessischen Landtags nicht die einfache Beschlussmehrheit. Die Landeslegislative<br />

Hessens muss gemäß Art. 119 Abs. 3 HV vielmehr eine qualifizierte Mehrheit in<br />

Form der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl aufbieten, um bei fehlender<br />

Übereinst<strong>im</strong>mung über die Einspruchsgegenstände an dem ursprünglichen Gesetzesinhalt<br />

festhalten zu können. Dies gilt sowohl bei einem exekutiven Einspruch<br />

gegen das ganze Gesetz als auch bei einem nur auf Teilgegenstände bezogenen<br />

Einspruch. Wird die qualifizierte Mehrheit durch den hessischen Landtag nicht<br />

aufgeboten, setzt sich gleichsam der Einspruch durch und das Gesetz gilt <strong>im</strong><br />

Rahmen der Einspruchsparameter als gescheitert.<br />

Wurde durch die Landesregierung nur gegen Teile des Gesetzes Einspruch erhoben,<br />

sind <strong>im</strong> Falle der Quorumverfehlung <strong>im</strong> Landtag nur diese Teile als nicht<br />

beschlossen anzusehen. Die übrigen Teile des Gesetzes gelten als fortbestehend,<br />

da das Landesparlament an diese gebunden ist. Zum Problemkreis einer möglicherweise<br />

übrig bleibenden ‚Gesetzesruine‛ sei auf die entsprechenden Ausführungen<br />

zu Art. 67 LV NRW verwiesen.<br />

Anders als in Nordrhein-Westfalen weist die hessische Norm Art. 119 HV keine<br />

nennenswerte Einsatzfrequenz aus. In der seit 1946 währenden Verfassungsgeschichte<br />

Hessens wurde das Einspruchsrecht bisher nur einmal be<strong>im</strong> 8. Gesetz zur<br />

Änderung des Richterbesoldungsrechts 967 durch die Landesregierung <strong>im</strong> Jahr 1954<br />

wahrgenommen. Die Landesregierung legte den Einspruch mit der Begründung<br />

ein, dass das 8. Änderungsgesetz zur Richterbesoldung in einer Passage auf das 7.<br />

Änderungsgesetz zur Lehrerbesoldung verwies, dieses aber noch gar nicht verabschiedet<br />

war. 968 Nachdem das Landesparlament diesen Umstand revidiert hatte,<br />

nahm die Landesregierung gemäß Art. 119 Abs. 2 S. 2 HV den Einspruch zurück.<br />

Hierdurch konnte die anberaumte vierte Lesung entfallen, ein Beschluss über den<br />

966 Ebenso wie in NRW sollte diese Einspruchsbegründung in schriftlicher Form erfolgen, kann aber bei Eilbedürftigkeit<br />

aber auch in mündlicher Form vorgenommen werden. Vgl. Schonebohm, in: Zinn/Stein, Verfassung<br />

des Landes Hessen – Kommentar Bd. 2, Art. 119 Rn 6. Zur Fristwahrung: Hinkel, Verfassung des Landes Hessen<br />

– Kommentar, Art. 119, S. 210.<br />

967 Vgl. GVBl. Hessen v. 02.04.1954, S. 50.<br />

968 Vgl. Schreiben des hessischen Ministerpräsidenten Zinn v. 05. März 1954.

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