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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

Allerdings weist auch das hessische Verfassungsrecht eine Norm auf, welche unter<br />

Vetogesichtspunkten als beachtenswert angesehen werden muss – Art. 119 HV:<br />

So heißt es in Art. 119 HV:<br />

(1) Gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz steht der Landesregierung der Einspruch zu.<br />

(2) Der Einspruch muß innerhalb fünf Tagen, seine Begründung innerhalb zwei Wochen nach<br />

der Schlußabst<strong>im</strong>mung dem Landtag zugehen. Er kann bis zum Beginn der erneuten Beratung<br />

<strong>im</strong> Landtag zurückgezogen werden.<br />

(3) Kommt keine Übereinst<strong>im</strong>mung zwischen Landtag und Landesregierung zustande, so gilt<br />

das Gesetz nur dann als angenommen, wenn der Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen<br />

Zahl seiner Mitglieder entgegen dem Einspruch beschließt.<br />

Ähnlich wie in Nordrhein-Westfalen wird der Landesregierung von Hessen somit<br />

ein Recht eingeräumt, welches sie in die Lage versetzt, ein vom Landtag schon<br />

einmal beschlossenes Gesetz zurück zu weisen. Sinn und Zweck dieses Unterfangens<br />

soll es sein, die Legislative zur nochmaligen Beratung und Überprüfung zu<br />

zwingen, um mögliche verfassungsrechtliche Bedenken auszumerzen oder gar<br />

inhaltliche Fehler zu heilen. 958<br />

Das Einspruchsrecht steht dem Wortlaut nach nur der Landesregierung zu und<br />

setzt vor seiner Geltendmachung einen entsprechenden Kabinettsbeschluss voraus.<br />

Insoweit unterscheidet es sich nicht von der nordrhein-westfälischen Einspruchsvariante.<br />

Die strukturelle Ähnlichkeit zum nordrhein-westfälischen Art. 67<br />

LV NRW legt die Annahme nahe, dass auch in Hessen nur ein vom Landtag beschlossenes<br />

Gesetz Gegenstand des Einspruchs sein kann, was wiederum die Zust<strong>im</strong>mung<br />

zu Staatsverträgen als Zielobjekt ausschließt. Dergleichen kommen, wie<br />

in Nordrhein-Westfalen, durch Volksentscheid beschlossene Gesetze als Zielobjekte<br />

des exekutiven Einspruchs nicht in Frage. 959<br />

Hervor zu streichen ist jedoch, dass Art. 119 HV die eigentliche Intention der<br />

exekutiven Unterminierung dezidierter ausdrückt, als es Art. 67 LV NRW tut.<br />

Letztgenannter spricht lediglich davon, dass die Landesregierung Bedenken erheben<br />

könne, wohingegen in der hessischen Version explizit eine Einspruchsmöglichkeit<br />

eröffnet wird. Wie oben aufgezeigt, kann dennoch davon ausgegangen<br />

werden, dass die Norm in der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen dasselbe<br />

meint, wie Art. 119 Abs. 1 HV – einen exekutiven Einspruch.<br />

Die Einzelheiten des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens sind geregelt in der GOLT Hessen v. 16. Juni<br />

2004 (GVBl. Hessen I S. 223) – §§ 11-23.<br />

958 Vgl. Schonebohm, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen – Kommentar Bd. 2, Art. 119, Rn 1.<br />

959 Hinkel, Verfassung des Landes Hessen – Kommentar, Art. 119, S. 209.

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