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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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334<br />

D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

Landesregierung bei der legislativen Staatsleitung“ 944 handelt. Diese Dogmatik der Staatsleitung<br />

ist jedoch weder der nordrhein-westfälischen Landesverfassung noch dem<br />

Grundgesetz zu entnehmen, sondern stellt m.E. nur einen Erklärungsansatz für<br />

das Gesamtfunktionieren des parlamentarischen Regierungssystems dar. Für die<br />

Vetorechtsbetrachtungen von Art. 67 LV NRW spielt sie zudem aber auch keine<br />

Rolle. Fakt ist, dass es sich bei dem Recht zur Erhebung von Bedenken nicht nur<br />

um ein exekutives Appellationsrecht handelt, bei welchem Bedenken in farbloser<br />

Art und Weise an den Landtag gerichtet werden können 945 . Art. 67 LV NRW<br />

bietet mehr als nur eine ‚Denkpause‛. Es ist ein echtes Moratorium, dessen hemmende<br />

Wirkungen nur durch das Aufbieten der parlamentarischen Mehrheitskräfte<br />

überwunden werden können. Es eignet sich nicht nur zur Indoktrination der<br />

Landtagsabgeordneten, sondern es fordert den parlamentarischen Willen als Ganzen<br />

heraus.<br />

Am vergleichbarsten sind diese Annahmen mit den Erwägungen von Thomas<br />

Mann, der Art. 67 LV NRW als „Gegenvorstellungskompetenz“ 946 beschreibt. Es handelt<br />

sich nämlich tatsächlich um eine wirkliche Kompetenz der Landesregierung,<br />

die zudem nicht gering geschätzt werden sollte. Dem Landtag wird zum einen<br />

zunächst einmal auf ganzer Linie der Hemmungswille der <strong>Exekutive</strong> aufoktroyiert<br />

und zum anderen auch noch die regierungsamtliche Sicht der Dinge zum aktuellen<br />

Beschlussstatus erhoben. Zu dieser Hemmungskompetenz tritt das Recht, den<br />

Landtag zu einer erneuten inhaltlichen Befassung zu nötigen. Die Landeslegislative<br />

wird trotz des schon einmal abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens dazu<br />

gezwungen, sich erneut inhaltlich mit dem Gesetz und den Bedenken der <strong>Exekutive</strong><br />

auseinander zu setzen. Das Parlament muss das Gesetz erneut auf seine Tagesordnung<br />

setzen und <strong>im</strong> Plenum die zur Kenntnis gebrachten exekutiven Bedenken<br />

debattieren und erörtern. 947 Das faktische Ergebnis dieser erneuten Befassungspflicht<br />

geht jedoch über kurzfristige Hemmung und den Anspruch auf<br />

Gegenvorstellung, inklusive einer Würdigung der Bedenken, hinaus.<br />

Da der Landtag nur mittels erneuter Beschlussfassung über die exekutiven Bedenken<br />

hinwegkommen kann, ist ein qualitativer Mehrwert zu verzeichnen. Der<br />

massive Unterminierungseinfluss, den der Einspruch nach Art. 67 LV NRW mit<br />

sich bringt, weist das Potential auf, bei deren Nichtzurückweisung das ursprüngliche<br />

Gesetz teilweise oder sogar ganz zu Fall zu bringen. Insoweit wird deutlich,<br />

dass jene Rechte der Landesregierung weit über ein reines Einstreuen von Bedenken<br />

hinausgehen.<br />

Die Kompetenz beschränkt sich somit nicht allein auf eine reine Gegenvorstellung.<br />

Vielmehr erwächst der Landesregierung aus Art. 67 LV NRW bezüglich den<br />

944 Grawert, in: Kommentar Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Art. 67, S. 119.<br />

945 So jedenfalls: Dickersbach, in: Geller/Kleinrahm – Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen Art. 67, Rn 5;<br />

Ebenso: Kleinrahm, Landesverfassung, in: Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen,<br />

S. 76.<br />

946 Th. Mann, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 67, Rn 3.<br />

947 Vgl. Vogels, in: Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – Handkommentar, Art. 67, Rn 2 & 5.

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