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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

nuität‛, wäre als faktisches Ergebnis, der Totalverlust des Gesetzes zu konstatieren<br />

der Einspruch hätte mithin absolute Wirkung entfaltet.<br />

(2) Art. 67 LV NRW und seine Vetod<strong>im</strong>ension<br />

Über die faktischen suspensiven bzw. absoluten Wirkungen hinaus bleibt jedoch<br />

fraglich, ob und inwieweit den Einsprüchen aus Art. 67 LV NRW auch grundsätzliche<br />

Vetoqualität zukommt. Diese Fragestellung ist anhand der hier vertretenen<br />

Vetodefinition zu erörtern.<br />

Zweifelsohne handelt es sich bei den fraglichen Einspruchsrechten um solche,<br />

die als Unterminierungsrechte <strong>im</strong> Bereich der Gesetzgebung anzusiedeln sind. Fraglos<br />

stellt die einspruchsberechtigte Landesregierung i.S.d. Art. 51 ff LV NRW eine<br />

exekutive Instanz dar. Als <strong>im</strong> Vergleich zu der niedersächsischen Einspruchsregelung<br />

in Art. 42 Abs. 2 NV unproblematisch erweist sich auch die Definitionskomponente<br />

des ‚entstandenen Gesetzes‛. Im Sinne der hier vertretenen Ansicht genügt<br />

für dieses Kriterium der legislative Gesetzesbeschluss. Weitere Vervollständigungskomponenten<br />

<strong>im</strong> Verfahrensgang der Normwerdung sind nach dem parlamentarischen<br />

Beschluss des Gesetzes „nur“ noch ‚Beiwerk‛. Die eigentliche Entstehung<br />

des Gesetzes liegt in der Beschlussfassung des Parlaments. Schon die<br />

Betrachtung des Wortlauts von Art. 67 S. 1 LV NRW macht deutlich, dass hier<br />

von einem ‚beschlossenen Gesetz‛ ausgegangen wird. Nur wenn das Legislativverfahren<br />

seinen Abschluss gefunden hat, ist der Landesregierung eine Geltendmachung<br />

von Bedenken überhaupt gestattet. 943 In der Folge ist auch das Kriterium<br />

des entstandenen Gesetzes als erfüllt anzusehen.<br />

Überdies besteht für die nordrhein-westfälische Landesregierung keinerlei<br />

Mitwirkungsrecht an der Gesetzgebung. Auch die Möglichkeit zur Erhebung von<br />

Bedenken verleiht ihr in gar keiner Weise eine wie auch <strong>im</strong>mer geartete Kompetenz<br />

an der inhaltlichen Beschlussfassung mitzuwirken. Der Einspruch aus Art. 67<br />

LV NRW beschränkt sich auf die negative Suspendierung des ursprünglichen<br />

Gesetzesbeschlusses. Damit stellt er also auch kein positives Recht zur Partizipation<br />

dar, sondern ist auf negative Unterminierung des Beschlusses in seiner ursprünglichen<br />

Form ausgerichtet. Von diesem Recht macht die exekutive Landesregierung<br />

auch von externer, dem eigentlichen parlamentarischen Legislativverfahren<br />

abgetrennter Position aus Gebrauch.<br />

Wohlwissend, dass dies nicht der herkömmlichen Sichtweise entspricht, muss<br />

bei näherer Betrachtung der Unterminierungsrechte aus Art. 67 LV NRW erkannt<br />

werden, dass es sich um exekutive Einspruchsmöglichkeiten handelt, welchen die<br />

Vetoqualität zuerkannt werden muss. Wie oben beschrieben, hat der Einsatz zunächst<br />

suspensiven Charakter, der sich aber in best<strong>im</strong>mten Konstellationen zu einem<br />

absoluten Vetorecht ausbauen kann.<br />

Es mag sein, dass es sich, wie es Rolf Grawert schreibt, bei Art. 67 LV NRW zusammen<br />

mit Art. 65 und Art. 71 Abs. 1 LV NRW um einen „Mitwirkungsstatus der<br />

943 Vgl. Vogels, in: Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – Handkommentar, Art. 67, Rn 3.<br />

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