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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

zungsverfahrens, da während der exekutiv erzwungenen Beratungsphase des<br />

Landtags, dem ursprünglichen Gesetz nicht zu rechtlicher Existenz 939 verholfen<br />

werden kann. Diese temporäre Hemmung der Gesetzeswerdung kann auch nicht<br />

durch ein Übergehen zur Geschäftsordnung verhindert werden, da dem Landtag<br />

ein solches Vorgehen durch die Geschäftsordnung selbst verwehrt wird. 940 Faktisch<br />

kommt der Gesetzgebungsprozess für das fragliche Gesetz somit nicht vor<br />

dem Ende der dritten Lesung <strong>im</strong> Landtag und eventuellen diesbezüglichen Ausschussberatungen<br />

zu einem Abschluss.<br />

Die Erhebung von Bedenken suspendiert also den ursprünglichen Gesetzesbeschluss.<br />

Das Recht aus Art. 67 LV NRW stellt sich mithin als suspensives Einspruchsrecht<br />

dar, welches sich entweder auf Teile des Gesetzes oder auf das Gesetz<br />

als Ganzes beziehen können. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Regierungskabinett<br />

Einzelfragen für erneut diskussionswürdig hält, ist zwar größer als die Infragestellung<br />

des gesamten Gesetzes. Dennoch schließt der Wortlaut von Art. 67<br />

LV NRW weder in Satz 1 noch Satz 2 aus, dass es sich auch um globale Bedenken<br />

gegen das ganze Gesetz handeln kann.<br />

Für die unmittelbare Rechtsfolge der Geltendmachung von Bedenken gemäß<br />

Art. 67 LV NRW ist dies jedoch zunächst auch egal. Hat die Landesregierung<br />

Einspruch erhoben, ist das gesamte Gesetz suspendiert. Egal ob die Landesregierung<br />

Teile des Gesetzes oder dieses als Ganzes moniert. Nur wenn der Landtag<br />

sich gegen eine Inkorporierung der Bedenken per Mehrheitsbeschluss i.S.v. Art.<br />

44 Abs. 2 LV NRW ausspricht, ist diese Aussetzungsfiktion beendet. Trägt der<br />

federführende Ausschuss den exekutiven Bedenken somit keine Rechnung, gibt es<br />

zwei mögliche parlamentarische Herangehensweisen: Entweder derselbe inhaltsgleiche<br />

Entwurf wird <strong>im</strong> Plenum wiederum zur Abst<strong>im</strong>mung gestellt, oder es erfolgt<br />

eine dezidierte Negativ-Beschlussfassung über die erhobenen Bedenken der<br />

Landesregierung. Beide Vorgehensweisen scheinen sowohl vom Wortlaut des Art.<br />

67 LV NRW als auch von der parlamentarischen Geschäftsordnung gedeckt. Welches<br />

der beiden Prozedere gewählt wird, entscheidet der zuständige Fachausschuss<br />

des Landtags.<br />

Nur durch den erneuten Beschluss des inhaltsgleichen Gesetzes oder die dezidierte<br />

Ablehnung der exekutiven Bedenken kann das Moratorium des Art. 67 LV<br />

NRW überwunden werden. Schafft es der Landtag einen dieser beiden Beschlüsse<br />

mit der regulären Beschlussmehrheit zu Wege zu bringen, kann der suspensive exekutive<br />

Einspruch als überwunden angesehen werden.<br />

Das Verfahren des Art. 67 LV NRW bietet der Landesregierung die Möglichkeit,<br />

ihre Gegenargumente gegenüber einem Legislativakt zu präsentieren und<br />

mithin auch die Chance eine Mehrheit <strong>im</strong> Landtag davon zu überzeugen, das Gesetz<br />

inhaltlich anders zu beschließen. Im Rahmen der dritten/vierten ‚nachge-<br />

939 Vgl. BVerfGE 63, 343 (353); 72, 200 (241).<br />

940 Vgl. § 23 Abs. 3 GOLT NRW: „Über Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags und Vorlagen und Anträge<br />

der Landesregierung darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.“.<br />

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