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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

gerufen, dabei aber der Aspekt des Art. 67 LV NRW nicht mehr zur Streichung<br />

angedacht.<br />

Offensichtlich erkennt insbesondere das Parlament in dieser landesverfassungsrechtlichen<br />

Norm einen Wertgehalt, der die Beibehaltung rechtfertigt. Demgegenüber<br />

steht die akademische Beurteilung, dass die Bedeutung von Art. 67 LV<br />

NRW <strong>im</strong> staatsrechtlichen und parlamentarischen Umfeld als eher gering einzuschätzen<br />

ist. Dies allein ist <strong>im</strong> Kontext zu den dennoch vorhandenen Einsätzen an<br />

sich schon bemerkenswert. Hinzu tritt aber auch noch die fast generelle Verneinung<br />

einer Vetoqualität, die gerade <strong>im</strong> Rahmen dieser Untersuchung einer besonderen<br />

Begutachtung bedarf. Zu eruieren bleibt also, inwieweit es sich be<strong>im</strong> Einspruch<br />

aus Art. 67 LV NRW tatsächlich lediglich nur um eine unbedeutende exekutiv<br />

initiierte ‚Denkpause‛ 931 handelt oder ob diesem Recht nicht doch auch Vetoqualität<br />

zuzuerkennen ist.<br />

Ausgangspunkt dieser Analyse sind die Wirkungen, welche insbesondere das<br />

Schrifttum diesem Recht zur Erhebung von Bedenken entn<strong>im</strong>mt. So wird in vielen<br />

einschlägigen Kommentierungen den Wirkparametern des Art. 67 LV NRW<br />

eine Zuweisung der Vetoqualität kategorisch verweigert, ganz gleich, ob dieses<br />

Vetorecht suspensiver oder absoluter Natur wäre:<br />

„…Die Wirkung der von der LR erhobenen Bedenken besteht lediglich darin, daß der LT zu<br />

den Punkten, auf die sich die Bedenken beziehen, noch einmal Beschluss fassen muß. Es handelt<br />

sich also nicht um ein echtes Vetorecht (mit absoluter oder suspensiver Wirkung), sondern, wie<br />

auch in dem farblosen Wort ‚Bedenken‛ zum Ausdruck kommt, gewissermaßen nur um einen<br />

‚Appell‛ an die bessere Einsicht des Parlaments mit dem Ziel, den LT durch das Gewicht der<br />

rechtlichen und fachlichen oder politischen Argumente zu überzeugen. …“ 932<br />

Eine dezidierte Analyse der genauen Wirkweise von Art. 67 LV NRW wird Aufschluss<br />

darüber geben, inwieweit diese Ansichten zu Recht davon ausgehen, dass<br />

<strong>im</strong> fraglichen Einspruchsrecht kein Vetorecht zu sehen ist:<br />

Hat die Landesregierung von ihrem Recht Gebrauch gemacht und fristgerecht<br />

gegen ein Gesetz Bedenken erhoben, erzeugt dies mehrere Folgen:<br />

931 Die Formulierung ‚Denkpause‛ für die Rechte aus Art. 67 LV NRW stammen vom ersten Ministerpräsidenten<br />

des Landes NRW. Er wählte diese in seiner Regierungserklärung zum Verfassungsentwurf der Landesregierung<br />

am 07.12.1949, S. 6 (Vgl. Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen A 0401/288).<br />

932 Dickersbach, in: Geller/Kleinrahm – Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen Art. 67, Rn 5; Ebenso:<br />

Kleinrahm, Landesverfassung, in: Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 76.<br />

Thomas Mann hingegen stellt bei der Ablehnung der Vetoqualität weniger auf die Geringwertigkeit des Appellcharakters<br />

ab, sondern verweist darauf, dass die Landesverfassung keine weiteren Anforderungen an den Beschluss<br />

des Landtags aufstellt und es sich bei Art. 67 LV NRW mithin nur um eine „Gegenvorstellungskompetenz“ und kein<br />

Vetorecht handeln kann. – Vgl. Th. Mann, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen, Art. 67, Rn 3; ebenso Bodo Pieroth in der Expertenanhörung <strong>im</strong> Landtag NRW zu Art. 67<br />

– Vgl. Ausschussprotokoll Hauptausschuss NW 13/1134 v. 05.02.2004, S. 7.<br />

A.A. Vogels, in: Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – Handkommentar, Art. 67, Rn 2 – Vogels<br />

klassifiziert Art. 67 LV NRW als „suspensives Vetorecht“.<br />

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