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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

Die Landesregierung kann, wenn ich die Verfassung richtig verstehe, wegen des Ausfertigungsrechts<br />

genauso wie der Bundespräsident durchaus ein materielles Prüfungsrecht rekurrieren, ein<br />

formelles kann ihm nicht abgesprochen werden. Durch die Streichung würden Sie ein Zwischeneinigungsverfahren<br />

herausnehmen, das auf kurze Frist festgelegt ist – mehr nicht.“<br />

Peter Welnhofer (Mitglied des Bayrischen Landtags) 926:<br />

„Noch einmal zu Artikel 67: Herr Vorsitzender, ich kann Ihnen nur raten, sich von der Vorstellung<br />

zu trennen, dass das eine wichtige Vorschrift ist. In ihrem Artikel 71 heißt es: ‚Die<br />

Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt‛<br />

- also ohne schuldhaftes Zögern -<br />

[…]<br />

Wenn Sie Bedenken haben, dass keine Prüfung mehr stattfindet, ob alles in Ordnung ist, fügen<br />

Sie eben ein: ‚…die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Gesetze.‛<br />

So lautet es sinngemäß <strong>im</strong> Grundgesetz oder auch in der bayrischen Verfassung. Dann haben<br />

Sie das Ziel erreicht ohne eine Vorschrift in der Verfassung zu haben, die zumindest die Vorstellung<br />

suggeriert – auch wenn sie es vielleicht nicht will – dass der Landtag sozusagen einer<br />

Kuratel durch die Landesregierung bedarf, um seine Sache ordentlich zu erledigen. Es ist nicht so<br />

gemeint, aber es kann sehr leicht so missverstanden werden.“<br />

Ausschussvorsitzender Edgar Moron 927:<br />

„Das ist eine spannende Diskussion, die leider keinen realen Hintergrund hat, weil dies noch nie<br />

passiert ist. Ich kann mich jedenfalls nicht daran erinnern. Vielleicht mag es so etwas in den<br />

50er Jahren einmal gegeben haben. Aber das ist dann mittlerweile Geschichte Nordrhein-<br />

Westfalens. Die Landesregierung hat noch nie gesagt: Es ist ein Gesetz zustande gekommen, das<br />

uns politisch nicht passt, also befasst Euch noch einmal damit. Wenn, dann geht es <strong>im</strong>mer nur<br />

um formelle Fehler, die korrigiert werden müssen. Wenn man das auch anders regeln könnte,<br />

wäre mir das völlig egal. …“<br />

Prof. Dr. Bodo Pieroth 928:<br />

„Ich möchte dringend vor dem Vorschlag von Herrn Welnhofer warnen, in Artikel 71 – entsprechend<br />

Artikel 82 Grundgesetz – die Passage ‚…die nach dieser Landesverfassung zustande<br />

gekommen sind‛ einzufügen. Damit würde man der Landesregierung eine formelle Prüfungskompetenz<br />

einräumen. Das würde weit über das hinausgehen, was Artikel 67 bisher enthält.“<br />

Die Stellungnahmen und Expertenanhörungen geben, basierend auf den aufgeworfenen<br />

Fragestellungen, einen relativ umfassenden Überblick über die Position<br />

und Wahrnehmung von Art. 67 LV NRW <strong>im</strong> nordrhein-westfälischen Verfassungsgefüge.<br />

Nicht unerwähnt darf dabei bleiben, dass eine derartig dezidierte<br />

926 Ausschussprotokoll Hauptausschuss NW 13/1134 v. 05.02.2004, S. 24.<br />

927 Ausschussprotokoll Hauptausschuss NW 13/1134 v. 05.02.2004, S. 24.<br />

928 Ausschussprotokoll Hauptausschuss NW 13/1134 v. 05.02.2004, S. 26.

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