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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

Dr. Burkhard Hirsch (Vizepräsident des Deutschen Bundestages a.D.) 923:<br />

„Zu Artikel 67: Ich glaube, dass die Parallele zum Bundespräsidenten nicht zieht. Der Bundespräsident<br />

ist – unabhängig davon, wie weit sein Prüfungsrecht tatsächlich geht – an der bisherigen<br />

Gesetzgebung nicht beteiligt. Sondern er bekommt das Gesetz so wie es den Bundestag<br />

verlässt auf den Tisch und denkt dann darüber nach, ob er es unterschreiben kann oder nicht.<br />

Die Landesregierung ist an der Gesetzgebung massiv beteiligt. Meistens sogar der Verfasser des<br />

Gesetzentwurfes. Dieser sieht vermutlich anders aus als sie sich das vorgestellt hat, oder es ist ein<br />

Initiativgesetz aus dem Hause. Was kann eine Landesregierung nach der 3. Lesung Neues<br />

vortragen, was sie nicht schon vorher hätte sagen können? Was könnte den Landtag, der vor der<br />

3. Lesung alle möglichen Bedenken auf den Tisch bekommen hat und es trotzdem machen will,<br />

dazu bewegen, nach der 3. Lesung zu sagen: Wenn ich das gewusst hätte!?<br />

Darum meine ich, dass eine Landesregierung während der drei Lesungen und der Beratung eines<br />

Gesetzentwurfes ausreichend Zeit hat, in aller Breite, Tiefe und Ernsthaftigkeit ihre verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken vorzutragen. Es bedarf eigentlich nicht der Bremse des Artikel 67. Sie<br />

kann wie jeder andere Bürger des Landes vor das Verfassungsgericht ziehen oder einen neuen<br />

Gesetzentwurf einbringen. Ich halte Artikel 67 wirklich für überholt.“<br />

Prof. Dr. Bodo Pieroth 924:<br />

„Zu Artikel 67: Herr Vorsitzender, Sie haben einige Fälle gebildet. Man muss generell zwei<br />

Punkte unterscheiden: Die offensichtliche Unrichtigkeit kann unterhalb der Schwelle sowohl des<br />

Bundespräsidenten wie auch der Landesregierung sozusagen auf Referatsebene bereinigt werden.<br />

Die Abteilung, die mit der Vorbereitung der Auswertung und Verkündung beschäftigt ist, stellt<br />

eine offenbare Unrichtigkeit fest und klärt das mit dem Ältestenrat bzw. denjenigen, die <strong>im</strong><br />

Parlament dafür zuständig sind. Wenn es eine bloße Unrichtigkeit ist, wird das vollzogen. Das<br />

ist ohne Bundespräsident und auch ohne Artikel 67 möglich.<br />

Die andere Frage, dass man sich plötzlich eines Besseren besinnt, ist sowohl mit Bundespräsident<br />

wie ohne Artikel 67 nur durch ein neues Gesetzgebungsverfahren möglich. Das macht auch den<br />

Bundespräsidenten nicht entbehrlich. Wenn er einem Gesetz nicht zust<strong>im</strong>mt, wird es aufgehalten,<br />

es sei denn, der Grund, warum er dem nicht zust<strong>im</strong>mt, überzeugt die Parlamentsmehrheit, dass<br />

sie einen Fehler gemacht hat. Dann muss sie ein neues Gesetzgebungsverfahren einleiten, und das<br />

muss sie auch hier, wenn sie einen inhaltlichen Fehler sieht. Insofern unterscheidet sich das nicht,<br />

und die Sachen offensichtlicher Unrichtigkeit können unterhalb dieser Ebene bereinigt werden.“<br />

Dr. Gerald Kretschmer 925:<br />

„Zu ihrer ersten Frage, Herr Vorsitzender: Ich habe ein gewisses Verständnis dafür, dass noch<br />

ein formelles und auch materielles Prüfungsrecht nach Landtagsbeschlüssen existiert. Wenn Sie<br />

diese Verfahrensregelung zurücknehmen, haben Sie nach meiner Meinung nichts anderes erreicht,<br />

als dass sofort der Gang zum Verfassungsgerichtshof provoziert wird, wenn sich die Landesregierung<br />

anders entscheidet als es der Landtag meint.<br />

923 Ausschussprotokoll Hauptausschuss NW 13/1134 v. 05.02.2004, S. 18/19.<br />

924 Ausschussprotokoll Hauptausschuss NW 13/1134 v. 05.02.2004, S. 20.<br />

925 Ausschussprotokoll Hauptausschuss NW 13/1134 v. 05.02.2004, S. 22.<br />

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