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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

schafft. Immerhin gibt es sie noch in der hessischen und niedersächsischen Verfassung. Weder<br />

durch die Beibehaltung noch durch die Streichung steht meines Erachtens viel auf dem Spiel.“<br />

Prof. Dr. Christoph Gusy 920:<br />

„Zu Artikel 67: Hier st<strong>im</strong>me ich Herrn Dr. Hirsch völlig zu. Diese Vorschrift entstammt<br />

einer Zeit, die man als vorparlamentarisch bezeichnen muss. Es st<strong>im</strong>mt zwar, dass sie nicht<br />

gerade jeden Tag angewendet wird nach dem Motto: Viel schaden tut sie nicht. Viel nützen tut<br />

sie aber auch nicht. Wenn man schon dabei ist, die Verfassung à jour zu bringen, sollte man<br />

diese Vorschrift streichen.“<br />

Peter Welnhofer (Mitglied des Bayrischen Landtags) 921:<br />

„Zu Artikel 67: In Übereinst<strong>im</strong>mung mit meinen Vorrednern, aber vielleicht etwas unparlamentarisch<br />

möchte ich sagen: Das ist nicht nur antiquiert, sondern überflüssig wie ein Kropf.“<br />

Ausschussvorsitzender Edgar Moron 922:<br />

„Jetzt haben wir Gelegenheit zur Diskussion. Ich möchte mit einer Frage zu Artikel 67, den<br />

auch sie, Herr Welnhofer, angesprochen haben, beginnen.<br />

Wir brauchen eine Regelung, wer die formale Prüfung von beschlossenen Gesetzen des Landtags<br />

vorn<strong>im</strong>mt. Bei Bundesgesetzen macht das der Bundespräsident. Einen solchen haben wir nicht.<br />

Es kommt schon einmal vor, dass auch der Landtag <strong>im</strong> Rahmen seines Gesetzgebungsverfahrens<br />

einen formalen Fehler macht, dass etwas falsch beschlossen wurde, dass eine Drucksache nicht<br />

korrekt ist. Das muss irgendjemand überprüfen, und zwar nicht politisch, sondern formell. Die<br />

Landesregierung kann dann sagen: Dort ist ein Fehler passiert und überweist das noch einmal<br />

zurück an den Landtag.<br />

[…]<br />

Vor kurzem haben wir einen Gesetzentwurf bezüglich Integrationsmaßnahmen verabschiedet.<br />

Der Bund hat dies aber nicht vollzogen, weil er das Zuwanderungsgesetz nicht beschlossen hat.<br />

Daraufhin hat uns der Landtag den Gesetzentwurf zugeleitet, und wir mussten ihn korrigieren.<br />

[…]<br />

Das heißt, wir müssen überlegen, wo wir diesen formalen Prüfungsmechanismus bei beschlossenen<br />

Gesetzen ansiedeln sollten. Im Augenblick macht das die Landesregierung. Wenn Sie der Meinung<br />

sind, wir sollten uns dazu einen Landespräsidenten anschaffen, wäre das ein neuer Vorschlag,<br />

auf den wir noch gar nicht gekommen sind. Den Bundespräsidenten können wir damit<br />

nicht behelligen.<br />

Nur das ist der Hintergrund für die Regelung in Art. 67. Insofern ist sie nicht so überflüssig wie<br />

ein bayrischer Kropf.“<br />

920 Ausschussprotokoll Hauptausschuss NW 13/1134 v. 05.02.2004, S. 9.<br />

921 Ausschussprotokoll Hauptausschuss NW 13/1134 v. 05.02.2004, S. 16.<br />

922 Ausschussprotokoll Hauptausschuss NW 13/1134 v. 05.02.2004, S. 16.

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