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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

worden, so dass Art. 67 nur noch in der hessischen und in der niedersächsischen Verfassung<br />

Entsprechungen findet. Weder durch die Beibehaltung noch durch die Streichung des Art. 67<br />

steht also viel auf dem Spiel.“<br />

Dr. Burkhard Hirsch 915:<br />

„Die Regelung ist überflüssig und entspricht nicht dem Selbstverständnis eines Parlaments. Die<br />

Landesregierung ist keine kommunale Aufsichtsbehörde. Die Landesregierung hat ausreichend<br />

Gelegenheit, ihre tatsächlichen und rechtlichen Bedenken in die Beratungen des Parlaments und<br />

seiner Ausschüsse einzubringen. Wenn das Parlament diese Bedenken nicht teilt, dann steht es<br />

der Landesregierung frei, ein Änderungsgesetz einzubringen oder das Landesverfassungsgericht<br />

anzurufen.“<br />

Dr. Gerald Kretschmer 916:<br />

„Der Landtag beschließt zwar die Gesetze, die Regierung fertigt sie nur aus. Ob es allerdings<br />

gegen das Selbstverständnis des Landtages verstößt, wenn eine Art Vermittlungsverfahren praktiziert<br />

wird, bevor die Regierung die Ausfertigung des Gesetzes verweigert und der Landtag<br />

damit gezwungen wird, das Verfassungsgericht anzurufen, ist eine offene Frage. Sie zu beantworten<br />

ist solange nicht zwingend geboten, als es bei der spärlichen Inanspruchnahme durch die<br />

Regierung bleibt, was bei stabilen Mehrheitsverhältnissen auch zu erwarten ist.“<br />

Öffentliche Anhörung am 05. Februar 2004 917 :<br />

Dr. Burkhard Hirsch (Vizepräsident des Deutschen Bundestages a.D.) 918:<br />

„Schließlich zu Artikel 67: Diese Vorschrift kann man nicht nur entbehren, sondern sollte sie<br />

mit voller Überzeugung streichen. Das ist ein alter Zopf, der in einem Parlament nichts zu<br />

suchen hat. Die Landesregierung kann jederzeit ihre verfassungsrechtlichen Bedenken äußern.<br />

Sie hat reichlich Gelegenheit das <strong>im</strong>mer wieder zu tun. Wenn ihr das nicht reicht, muss sie entweder<br />

das Gesetz akzeptieren, ein anderes Gesetz einbringen oder zum Verfassungsgericht gehen.<br />

Solch eine Regelung könnte man in einer Kommune treffen, aber nicht in einem Landesparlament.“<br />

Prof. Dr. Bodo Pieroth 919:<br />

„Zu den Fragen 13 bis 14 – Artikel 67: Das ist eine Vorschrift von geringer Tragweite. Es<br />

geht nicht um ein Vetorecht, sondern nur um eine Verzögerung. Das ist in der Praxis selten in<br />

Anspruch genommen worden. Die meisten anderen Länder haben es in den 90er-Jahren abge-<br />

915 NW LT-Drs. 13/3649 Zuschrift, v. 08.01.2004, S. 12.<br />

916 NW LT-Drs. 13/3684 Zuschrift, v. 17.01.2004, S. 10.<br />

917 Ausschussprotokoll Hauptausschuss NW 13/1134 v. 05.02.2004.<br />

918 Ausschussprotokoll Hauptausschuss NW 13/1134 v. 05.02.2004, S. 5.<br />

919 Ausschussprotokoll Hauptausschuss NW 13/1134 v. 05.02.2004, S. 7.<br />

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