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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

schuss des Landtages von NRW formulierte für die diesbezügliche Expertenanhörung<br />

in der 13. Legislaturperiode folgende Fragenstellungen 912 :<br />

Zu Artikel 67<br />

3.13 Die Vorschrift des Art. 67 hat lediglich empfehlenden Charakter. Inwieweit<br />

besteht die Notwendigkeit der Streichung, zumal die Parlamentsarbeit in ihrer<br />

Effektivität aufgrund der seltenen Anwendung nicht beeinträchtigt wird?<br />

3.14 Halten Sie die Möglichkeit der Landesregierung gemäß Art. 67 der Landesverfassung<br />

gegenüber einem vom Landtag beschlossenen Gesetz Bedenken zu<br />

erheben, mit dem Selbstverständnis des Parlamentes für vereinbar und weiterhin<br />

für erforderlich?<br />

Schriftliche Stellungnahmen der Experten:<br />

Prof. Dr. Christoph Gusy 913:<br />

„Artikel 67 der Landesverfassung hat keinesfalls allein empfehlenden Charakter. Im Gegenteil<br />

gibt er der Regierung das Recht, gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz, innerhalb von zwei<br />

Wochen Bedenken zu erheben. Dies bedeutet eine Modifikation und Verlängerung des Gesetzgebungsverfahrens.<br />

Mit dem Grundgedanken einer parlamentarischen Regierungsform ist diese Vorschrift in ihrer<br />

gegenwärtigen Form nicht vereinbar. Die Regierung hat nach diesem Grundgedanken nämlich<br />

nicht die Aufgabe einer politischen Kontrollinstanz über bereits beschlossene Landesgesetze.<br />

Vielmehr ist sie allenfalls berechtigt, <strong>im</strong> Verfahren der Gesetzgebung ihren Standpunkt einzubringen<br />

und ihn auch <strong>im</strong> Landtag zu vertreten. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens<br />

ist das Gesetz nach parlamentarischen Regeln allerdings verbindlich. Diese Verbindlichkeit und<br />

ihre Erklärung stehen ausschließlich dem Landtag zu.<br />

Insoweit ist Artikel 67 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen in seiner gegenwärtigen<br />

Fassung Ausdruck eines vordemokratischen Verfassungsverständnisses und um Kontext sowohl<br />

des Grundgesetzes als auch auf der Landesebene systemwidrig. Dass von ihm praktisch kein<br />

Gebrauch gemacht wird, unterstreicht diese Position. Die Praxis lässt erkennen, dass die Best<strong>im</strong>mung<br />

des Artikel 67 der Landesverfassung obsolet ist und als solche aus der Verfassung<br />

entfernt werden sollte.“<br />

Prof. Dr. Bodo Pieroth 914:<br />

„Art. 67 hat eine geringe Tragweite, weil es sich nicht um ein Vetorecht, sondern lediglich um<br />

eine „Gegenvorstellungskompetenz“ der Landesregierung handelt. In der Verfassungspraxis hat<br />

eine Landesregierung ihr Recht aus Art. 67 nur äußerst selten in Anspruch genommen. Vergleichbare<br />

Regelungen anderer Landesverfassungen sind Mitte der neunziger Jahre aufgehoben<br />

912 NW LT-Drs. 13/2859 v. 18.05.2004, S. 5.<br />

913 NW LT-Drs. 13/3687 Zuschrift v. 05.02.2004, S.10/11.<br />

914 NW LT-Drs. 13/3658 Zuschrift, S. 5/6.

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