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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

den Parlamentsmaterialien zur Verfassungsänderung zu entnehmen ist, das<br />

nordrhein-westfälische Einspruchsrecht nicht einfach fast bedenkenlos fortbestehen<br />

gelassen, sondern es war einer der vakantesten Änderungsgegenstände <strong>im</strong><br />

Rahmen des Verfassungsänderungsantrags.. Die Erkenntnisse der Ausschussberatungen<br />

und Expertenanhörungen können an dieser Stelle als Basis für die verfassungsrechtliche<br />

Analyse herangezogen werden.<br />

Voranzustellen ist die Erläuterung, dass der Entwurf der FDP-Fraktion <strong>im</strong><br />

nordrhein-westfälischen Landtag maßgeblich unter dem Motto stand: ‚Verbesserung<br />

der Informationen des Parlaments durch die Regierung‛ 908 . In diesem Sinne<br />

strebte er <strong>im</strong> Wesentlichen Änderungen und Erweiterungen rund um den Art. 45<br />

LV NRW an. Zum einen sollten die Rechte der Landesregierung beschnitten, zum<br />

anderen die Rechte des Parlaments gestärkt werden. Insbesondere wurde auch die<br />

Manifestation der Oppositionsrechte in einem eigenen Artikel angestrebt. Ohne<br />

große Erläuterung zielt der Entwurf darüber hinaus auf die vollständige Abschaffung<br />

von Art. 67 LV NRW ab. 909 Daher erweisen sich insbesondere die Expertenstellungnahmen<br />

für den mit dem Verfassungsänderungsantrag befassten Landtagshauptausschuss<br />

als lohnend. Diese sollen infolgedessen exakt nachgezeichnet<br />

und erörtert werden. Jene schriftlich und mündlich geäußerten Expertenmeinungen<br />

sind deshalb besonders wichtig, da der Antrag der FDP-Fraktion aufgrund<br />

des Auslaufens der 13. Legislaturperiode keine Chance auf Verwirklichung erfuhr.<br />

910 Wie vom Hauptausschuss empfohlen, fand der Verfassungsänderungsantrag<br />

in der 14. Wahlperiode zwar eine Wiedervorlage, bezeichnender Weise allerdings<br />

nicht durch die nunmehr mitregierende FDP, sondern durch die seither<br />

oppositionellen Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen. 911 Dieser erneute<br />

Antrag zur Verfassungsänderung in der 14. Legislaturperiode, der wiederum<br />

die Informationsrechte des Parlaments stärken soll, enthält jedoch nicht mehr den<br />

Antrag zur Aufhebung von Art. 67 LV NRW.<br />

Infolgedessen gilt es insbesondere den verfassungsrechtlichen Würdigungen<br />

aus dem ‚untergegangenen‛ FDP-Entwurf der vorangegangenen Wahlperiode an<br />

das Licht der verfassungsrechtlichen Öffentlichkeit zu verhelfen. Der Hauptaus-<br />

Ebenso wie sich der Einzelne veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anpasst, muss die politische Arbeit auf die skizzierten<br />

Entwicklungen reagieren. […] Ablauf und Struktur der Arbeit des Landtages müssen sich den veränderten Bedingungen und<br />

diesen Aufgaben anpassen. […]<br />

Neben dem Verlust an Entscheidungskompetenzen und dem gestörten Machtgefüge zwischen Legislative und <strong>Exekutive</strong> leidet die<br />

parlamentarische Arbeit unter einer starren Debattenstruktur, die zudem der Landesregierung durch das uneingeschränkte Rederecht<br />

eine nicht angemessene Bedeutung <strong>im</strong> Plenum zukommen lässt. […]<br />

Die aufgezeigten Fehlentwicklungen müssen korrigiert werden. […] Die Rechte des Parlaments müssen gestärkt werden; insbesondere<br />

muss der Landtag <strong>im</strong> Verhältnis zur Landesregierung wieder an Gewicht gewinnen. […] …“. (S. 1/2).<br />

908 Vgl. NW LT-Drs. 13/2393 v. 19.03.2002 – Gesetzentwurf der FDP-Fraktion – „Gesetz zur Änderung der<br />

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, S. 5/7.<br />

909 Vgl. NW LT-Drs. 13/2393 v. 19.03.2002 – Gesetzentwurf der FDP-Fraktion – „Gesetz zur Änderung der<br />

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, S. 8.<br />

910 Ausschussprotokoll Hauptausschuss 13/1438 v. 20.01.2005, S. III & S. 19/20.<br />

911 NW LT-Drs. 14/1541 v. 28.03.2006.<br />

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