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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

verordnung an die Beteiligung einzelner Mitglieder von Landtagsausschüssen<br />

zu binden. Die Landesregierung schlug daher vor, Rechtsverordnungen<br />

an die Zust<strong>im</strong>mung des Haushalts- und Finanzausschusses zu<br />

koppeln sowie den Beteiligungsrechten der betroffenen Fachausschüsse<br />

durch eine geschäftsordnungsmäßige Regelung des Landtages Rechnung<br />

zu tragen.<br />

Der Landtag änderte das fragliche Gesetzeswerk <strong>im</strong> Sinne der Bedenken<br />

der Landesregierung. 898<br />

„Gesetz zur Änderung des Lernmittelfreiheitsgesetzes“ 899<br />

Das die Lernmittelfreiheit ab dem Schuljahr 1970/71 und die entsprechende<br />

Kostenübernahme durch den Schulträger regelnde Gesetz stieß<br />

auf Bedenken der Landesregierung. Die Landesregierung stützte dabei ihre<br />

Einwände auf die gleichen Argumente, wie be<strong>im</strong> ebenfalls mit Bedenken<br />

überzogenen „Gesetz zur Änderung des Schulfinanzgesetzes und Ersatzschulfinanzgesetzes“<br />

(s.o.). Auch hier wurde den Bedenken der Landesregierung<br />

seitens des Landtags vollständig Rechnung getragen und das<br />

Gesetz in veränderter Form verabschiedet. 900<br />

„Gesetz zur Weiterentwicklung der Hauptschule und zur Beendigung des Gesamtschulvergleichs<br />

in Nordrhein-Westfalen“ 901<br />

Die Landesregierung erhob gegen das in 2. Lesung verabschiedete Gesetz<br />

Formulierungsbedenken. So könnte, ihrer Ansicht nach, eine unterschiedliche<br />

Interpretation einzelner Normen den Gesetzesvollzug erschweren.<br />

Sie machte daher einige wesentliche Änderungsvorschläge mittels welcher<br />

diese erwarteten Friktionen vermeidbar seien. Der Landtag nahm unter<br />

Berücksichtigung der Bedenken und Vorschläge der Landesregierung das<br />

Gesetz erneut an. 902<br />

„Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer<br />

Flüchtlinge und Drittes Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes“<br />

903<br />

Das von der Landesregierung initiierte Gesetzesvorhaben wurde vom<br />

Landtag in 2. Lesung verabschiedet. Infolge der Nichtigkeitserklärung des<br />

(Bundes)Zuwanderungsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht<br />

musste die Landesregierung ihrem eigenen vom Landtag beschlossenen<br />

898 NW LT-Drs. 6/1851, Protokoll Sitzung d. Landtages v. 18.03.1970 – PlBeschl S. 3070 B, C.<br />

899 v. 07.04.1970 – GVBl. NW 1970, S. 263.<br />

900 NW LT-Drs. 6/1852, Protokoll Sitzung d. Landtages v. 18.03.1970 – PlBeschl S. 3070 D.<br />

901 v. 21.06.1982 – GVBl. NW 1982, S. 486.<br />

902 NW LT-Drs. 9/1600, Protokoll Sitzung d. Landtages (PlPr 9/46) v. 05.05.1982 – PlBeschl S. 2568 B.<br />

903 Gesetzentwurf der Landesregierung – NW LT-Drs. 13/3202.<br />

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