Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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318 Im Schrifttum wird im Wesentlichen verwiesen auf das: D. Vetos im aktuellen deutschen Verfassungssystem sog. „Brütereigesetz“ 893 Die Landesregierung machte hier erfolgreich Bedenken im Hinblick auf eine Grundrechtseinschränkung von Art. 13 GG geltend. 894 und das: „Verfassungsänderungsgesetz zu Art. 46 Abs. 3 LV NRW“ 895 Der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen erhob Bedenken gegen das vom Landtag am 24.02.1972 in 3. Lesung verabschiedete Gesetz zur Veränderung der Landesverfassung bzgl. Art 46 Abs. 3 LV NRW (Unvereinbarkeit von Amt und Mandat). Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 15.11.1971 bestanden Zweifel daran, ob das am selben Tag vom Landtag in 2. Lesung verabschiedete Landesrechtsstellungsgesetz (LRG) verkündet werden konnte, ohne dass zuvor die Verfassungsänderung in Kraft getreten ist. Um die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des LRG gemäß seines § 14 bedenkenfrei zu schaffen, regte die Landesregierung an, dass Verfassungsänderungsgesetz schon am Tage seiner Verkündung in Kraft treten zu lassen. Der Hauptausschuss des Landtages folgte den Bedenken der Landesregierung. Der Landtag beschloss daraufhin das Gesetz in der Fassung, die den exekutiven Bedenken Rechnung trug. 896 Folgende drei weitere Anwendungsfälle fehlen bis dato regelmäßig im Schrifttum zu Art. 67 LV NRW: „Gesetz zur Änderung des Schulfinanzgesetzes und Ersatzschulfinanzgesetzes“ 897 Der Ministerpräsident erhob im Namen der Landesregierung Bedenken gegen das fragliche Änderungsgesetz, welches in 3. Lesung verabschiedet worden war. Inhaltlich regelte das Gesetz die Übernahme von Personal-, Material- und Sachkosten im Schulbereich. Die Landesregierung war der Ansicht, dass Beteiligungsrechte der Mitglieder des Kulturausschusses und des Kommunalpolitischen Ausschusses nicht bestimmt genug und somit verfassungswidrig seien. Darüber hinaus bestanden Bedenken auch dahingehend, ob die Zahl der hinzuzuziehenden Mitglieder der beiden Ausschüsse hinreichend bestimmbar sei und ob es mit den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie zu vereinbaren sei, den Erlaß der Rechts- 893 v. 20.12.1955/25.05.1961 – GVBl. NW 1956, S. 69; 1961, S. 216. 894 NW LT-Drs. 3/202, 237, 265; Protokoll d. 26. Sitzung d. Landtages v. 13.12.1955. 895 v. 21.03.1972 – GVBl. NW 1972, S. 68. 896 NW LT-Drs. 7/1545, Protokoll Sitzung d. Landtages v. 14.05.1972 – 7/1610 A. 897 v. 07.04.1970 – GVBl. NW 1970, S. 262.

II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen verordnung an die Beteiligung einzelner Mitglieder von Landtagsausschüssen zu binden. Die Landesregierung schlug daher vor, Rechtsverordnungen an die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zu koppeln sowie den Beteiligungsrechten der betroffenen Fachausschüsse durch eine geschäftsordnungsmäßige Regelung des Landtages Rechnung zu tragen. Der Landtag änderte das fragliche Gesetzeswerk im Sinne der Bedenken der Landesregierung. 898 „Gesetz zur Änderung des Lernmittelfreiheitsgesetzes“ 899 Das die Lernmittelfreiheit ab dem Schuljahr 1970/71 und die entsprechende Kostenübernahme durch den Schulträger regelnde Gesetz stieß auf Bedenken der Landesregierung. Die Landesregierung stützte dabei ihre Einwände auf die gleichen Argumente, wie beim ebenfalls mit Bedenken überzogenen „Gesetz zur Änderung des Schulfinanzgesetzes und Ersatzschulfinanzgesetzes“ (s.o.). Auch hier wurde den Bedenken der Landesregierung seitens des Landtags vollständig Rechnung getragen und das Gesetz in veränderter Form verabschiedet. 900 „Gesetz zur Weiterentwicklung der Hauptschule und zur Beendigung des Gesamtschulvergleichs in Nordrhein-Westfalen“ 901 Die Landesregierung erhob gegen das in 2. Lesung verabschiedete Gesetz Formulierungsbedenken. So könnte, ihrer Ansicht nach, eine unterschiedliche Interpretation einzelner Normen den Gesetzesvollzug erschweren. Sie machte daher einige wesentliche Änderungsvorschläge mittels welcher diese erwarteten Friktionen vermeidbar seien. Der Landtag nahm unter Berücksichtigung der Bedenken und Vorschläge der Landesregierung das Gesetz erneut an. 902 „Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge und Drittes Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes“ 903 Das von der Landesregierung initiierte Gesetzesvorhaben wurde vom Landtag in 2. Lesung verabschiedet. Infolge der Nichtigkeitserklärung des (Bundes)Zuwanderungsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht musste die Landesregierung ihrem eigenen vom Landtag beschlossenen 898 NW LT-Drs. 6/1851, Protokoll Sitzung d. Landtages v. 18.03.1970 – PlBeschl S. 3070 B, C. 899 v. 07.04.1970 – GVBl. NW 1970, S. 263. 900 NW LT-Drs. 6/1852, Protokoll Sitzung d. Landtages v. 18.03.1970 – PlBeschl S. 3070 D. 901 v. 21.06.1982 – GVBl. NW 1982, S. 486. 902 NW LT-Drs. 9/1600, Protokoll Sitzung d. Landtages (PlPr 9/46) v. 05.05.1982 – PlBeschl S. 2568 B. 903 Gesetzentwurf der Landesregierung – NW LT-Drs. 13/3202. 319

318<br />

Im Schrifttum wird <strong>im</strong> Wesentlichen verwiesen auf das:<br />

D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

sog. „Brütereigesetz“ 893<br />

Die Landesregierung machte hier erfolgreich Bedenken <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

eine Grundrechtseinschränkung von Art. 13 GG geltend. 894<br />

und das:<br />

„Verfassungsänderungsgesetz zu Art. 46 Abs. 3 LV NRW“ 895<br />

Der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen erhob Bedenken gegen<br />

das vom Landtag am 24.02.1972 in 3. Lesung verabschiedete Gesetz zur<br />

Veränderung der Landesverfassung bzgl. Art 46 Abs. 3 LV NRW (Unvereinbarkeit<br />

von Amt und Mandat).<br />

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v.<br />

15.11.1971 bestanden Zweifel daran, ob das am selben Tag vom Landtag<br />

in 2. Lesung verabschiedete Landesrechtsstellungsgesetz (LRG) verkündet<br />

werden konnte, ohne dass zuvor die Verfassungsänderung in Kraft getreten<br />

ist. Um die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des LRG gemäß<br />

seines § 14 bedenkenfrei zu schaffen, regte die Landesregierung an, dass<br />

Verfassungsänderungsgesetz schon am Tage seiner Verkündung in Kraft<br />

treten zu lassen.<br />

Der Hauptausschuss des Landtages folgte den Bedenken der Landesregierung.<br />

Der Landtag beschloss daraufhin das Gesetz in der Fassung, die den<br />

exekutiven Bedenken Rechnung trug. 896<br />

Folgende drei weitere Anwendungsfälle fehlen bis dato regelmäßig <strong>im</strong> Schrifttum<br />

zu Art. 67 LV NRW:<br />

„Gesetz zur Änderung des Schulfinanzgesetzes und Ersatzschulfinanzgesetzes“ 897<br />

Der Ministerpräsident erhob <strong>im</strong> Namen der Landesregierung Bedenken<br />

gegen das fragliche Änderungsgesetz, welches in 3. Lesung verabschiedet<br />

worden war. Inhaltlich regelte das Gesetz die Übernahme von Personal-,<br />

Material- und Sachkosten <strong>im</strong> Schulbereich. Die Landesregierung war der<br />

Ansicht, dass Beteiligungsrechte der Mitglieder des Kulturausschusses und<br />

des Kommunalpolitischen Ausschusses nicht best<strong>im</strong>mt genug und somit<br />

verfassungswidrig seien. Darüber hinaus bestanden Bedenken auch dahingehend,<br />

ob die Zahl der hinzuzuziehenden Mitglieder der beiden Ausschüsse<br />

hinreichend best<strong>im</strong>mbar sei und ob es mit den Grundsätzen der<br />

parlamentarischen Demokratie zu vereinbaren sei, den Erlaß der Rechts-<br />

893 v. 20.12.1955/25.05.1961 – GVBl. NW 1956, S. 69; 1961, S. 216.<br />

894 NW LT-Drs. 3/202, 237, 265; Protokoll d. 26. Sitzung d. Landtages v. 13.12.1955.<br />

895 v. 21.03.1972 – GVBl. NW 1972, S. 68.<br />

896 NW LT-Drs. 7/1545, Protokoll Sitzung d. Landtages v. 14.05.1972 – 7/1610 A.<br />

897 v. 07.04.1970 – GVBl. NW 1970, S. 262.

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