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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

Artikel 42 Verfassung des Freistaates Preußen (v. 30. November 1920)<br />

(1) Gegen die vom Landtage beschlossenen Gesetze steht dem Staatsrate der Einspruch zu.<br />

(2) Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der Schlußabst<strong>im</strong>mung <strong>im</strong> Landtage<br />

be<strong>im</strong> Staatsministerium eingebracht und spätestens binnen zwei weiteren Wochen mit Gründen<br />

versehen sein.<br />

(3) Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Landtage zur nochmaligen Beschlußfassung<br />

vorgelegt. Wenn der Landtag seinen früheren Beschluß mit Zweidrittelmehrheit erneuert, so bleibt<br />

es bei seinem Beschlusse. Wird bei der erneuten Beschlußfassung des Landtags für den früheren<br />

Beschluß nur eine einfache Mehrheit erreicht, so ist der Beschluß hinfällig, falls er nicht durch<br />

einen vom Landtage herbeigeführten Volksentscheid bestätigt wird. […]<br />

Sicherlich entsprechen beide hier angeführten potentiellen Verfassungsvorbilder<br />

nicht vollumfänglich der Regelung, wie sie Art. 67 LV NRW heute vorsieht. Dennoch<br />

lassen sich die historischen Grundmuster in der exekutiven Unterminierungsmöglichkeit<br />

nach Gesetzesbeschluss deutlich wiedererkennen. Offensichtlich<br />

sind aber die Einlegungsfristen in der heutigen Version weitaus parlamentsfreundlicher.<br />

Auch die nicht mehr vorhandenen erhöhten Zurückweisungsquoren sprechen<br />

für den Willen zur Entschärfung des Einspruchsrechts. Dennoch stellt Art.<br />

67 LV NRW ein exekutives Recht dar, welches sowohl in der Lage ist, ein Gesetz<br />

in seiner Entstehung zumindest zu verzögern als auch inhaltlich auf dieses Einzuwirken.<br />

Inwieweit sich hinter diesen Möglichkeiten <strong>Vetorechte</strong> <strong>im</strong> Sinne der hier vertretenen<br />

Vetodefinition verbergen, wird <strong>im</strong> Rahmen der Begutachtungen zur Vetoqualität<br />

von Art. 67 LV NRW zu klären sein. (Siehe D.II.2.b.cc.)<br />

Eine Begutachtung der Anwendungspraxis von Art. 67 LV NRW macht deutlich,<br />

dass es sich um kein häufig verwendetes Recht handelt. Anders als in der<br />

landesverfassungsrechtlichen Literatur und Kommentierung bisher dargestellt,<br />

lassen sich jedoch über die ein bis zwei <strong>im</strong>mer wieder erwähnten Anwendungsfälle<br />

hinaus, vier weitere Einsprüche, basierend auf Art. 67 LV NRW, nachweisen.<br />

Folgende Fälle der Geltendmachung von Bedenken durch die Landesregierung<br />

lassen sich aus den Parlaments- und Regierungsmaterialien Nordrhein-Westfalens<br />

bis dato eruieren:<br />

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