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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

„venire contra factum proprium“ 887 zu zuwiderlaufend, sondern würde auch die<br />

‚Pflicht zur Verfassungsorgantreue‛ 888 verletzen.<br />

Grundsätzlich ist Art. 67 S. 2 LV NRW zu entnehmen, dass der Landtag darüber<br />

entscheidet, ob er den Bedenken Rechnung tragen will. Hieraus ist zu schließen,<br />

dass eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit (Art. 44 Abs. 2 LV NRW)<br />

genügt, um die Bedenken der Landesregierung zu überwinden. Mit Rücksicht auf<br />

den Ausnahmecharakter der Norm soll die Befassung des Landtags auf die von<br />

der Landesregierung monierten Punkte beschränkt sein. 889 Entscheidet der Landtag<br />

mit dem erforderlichen Beschlussquorum, dass er die Bedenken gegen das<br />

ganze Gesetz oder Teile dessen für unbegründet hält, weist er diese zurück.<br />

Als bisher nicht genügend gewürdigt ist jedoch folgende Konstellation anzusehen:<br />

Denkbar ist nicht nur, dass infolge des exekutiven Einspruchs nach Art. 67<br />

LV NRW Gesetzesteile durch den Landtag inhaltlich modifiziert werden, sondern<br />

denkbar ist auch, dass einzelne Fragmente des Gesetzes gänzlich herausgestrichen<br />

werden könnten. Erhebt eine Landesregierung nur gegen Teile eines Gesetzes<br />

Einspruch, und kann der Landtag diese Bedenken nicht zurückweisen, sind nur<br />

diese Teile als nicht beschlossen anzusehen. Die übrigen Gesetzesaspekte gelten<br />

fort, da der Landtag an diese gebunden ist.<br />

Insofern be<strong>im</strong> erfolgreichen Durchsetzen der exekutiven Bedenken also nur<br />

eine ‚Gesetzesruine‛ übrig bliebe, erscheint fraglich, inwieweit es zu verantworten<br />

ist, dass dieser legislative Überrest ausgefertigt und verkündet wird. Weder die<br />

Landesverfassung noch die Geschäftsordnung des Landtages regeln diesen Fall.<br />

Aus staatspolitischer Sicht erscheint es m.E. nicht vertretbar, dass die Landesregierung<br />

dieser ‚Gesetzesruine‛ zur Rechtswirksamkeit und in der Folge über den<br />

Vorrang des Gesetzes mittelbar zur Anwendungspflicht verhilft. Wegen der absehbaren<br />

Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, aufgrund von dessen fehlender<br />

Klarheit und Best<strong>im</strong>mtheit, müsste die Landesregierung <strong>im</strong> Rahmen ihrer Prüfungskompetenz<br />

von der Pflicht zur Ausfertigung und Verkündung entbunden<br />

sein. Dieser Ansatz sollte schon allein deshalb Geltung finden, da es der Landesregierung<br />

nicht zugemutet werden kann, das Land sehenden Auges in die Staatshaftung<br />

für die Folgen dieser ‚Gesetzesruine‛ steuern zu lassen. 890<br />

887 So in überzeugender Weise: Th. Mann, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen, Art. 67, Rn 5. Im Ergebnis ebenso, aber unter Verweis auf die Stellung und den Wortlaut<br />

von Art. 67 LV NRW – Dickersbach, in: Geller/Kleinrahm Kommentar Verfassung des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen, Art. 67, Rn. 2.<br />

888 Zum Problemkreis der ‚Verfassungsorgantreue‛: Schenke, Die Verfassungsorgantreue, Berlin 1977; Voßkuhle,<br />

Der Grundsatz der Verfassungsorgantreue und die Kritik am Bundesverfassungsgericht, in: NJW 1997, 2216 ff.<br />

Es handelt sich insofern also um dieselben Erwägungen wie bei Art. 42 Abs. 2 NV.<br />

889 Vgl. Dästner, in: Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen-Kommentar, Art. 67.<br />

890 Zweifelsohne könnte der Landtag die ‚Gesetzesruine‛ auch selber beseitigen. Der Verantwortungshorizont des<br />

nordrhein-westfälischen Parlaments könnte dahingehend ausgelegt werden, dass es sich automatisch verpflichtet<br />

sehen müsste, durch ein eigenes Aufhebungsgesetz das ‚Fragmentgesetz‛ zurück zu nehmen, um damit Schaden<br />

abzuwenden.<br />

Fraglich ist nur, ob der Landtag dies auch <strong>im</strong>mer tun würde. Zum einen könnte die durch Art. 67 LV NRW<br />

erzeugte Inkonsistenz des Gesetzes <strong>im</strong> Rahmen der Aufregung um den Einspruch übersehen werden, zum<br />

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