22.01.2013 Aufrufe

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

314<br />

D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

insb. der Eilbedürftigkeit, soll eine mündliche Darlegung der Bedenken in Ausübung<br />

des Rederechts der Landesregierung <strong>im</strong> Landtagsplenum erlaubt sein. 884 Es<br />

wird zu fordern sein, dass <strong>im</strong> Falle der Mündlichkeit das begründende Mitglied der<br />

Landesregierung, die Bedenken, welche das Kollegialorgan Landesregierung zur<br />

Einlegung des Einspruchs bewegen, besonders substantiiert vorträgt. Im Ergebnis<br />

sollte dieser mündlichen Darlegung, fixiert <strong>im</strong> Landtagsprotokoll, der gleiche Informationsgehalt<br />

entnehmbar sein, wie einer schriftlich be<strong>im</strong> Landtagspräsidenten<br />

eingereichten Begründung seitens der Landesregierung.<br />

Aus den bisherigen Erwägungen und dem Normzusammenhang von Art. 67<br />

LV NRW wird deutlich, dass Gegenstand der Erhebung von Bedenken nur ein<br />

förmliches Parlamentsgesetz sein kann. 885 Dieses förmliche Gesetz muss das Entwurfsstadium<br />

verlassen haben und sich als vom Landtag beschlossenes Gesetz<br />

darstellen. Letztere Erwägung schließt aus, dass die Bedenken einem nach Art. 68<br />

Abs. 2 LV NRW per Volksentscheid beschlossenen Gesetz entgegen gehalten<br />

werden dürften. 886<br />

Das Recht aus Art. 67 LV NRW steht der Landesregierung zwar nur innerhalb<br />

der zweiwöchigen Frist nach dem Gesetzesbeschluss i.S.v. Art. 66 S. 1 LV NRW<br />

zur Verfügung, in diesem Rahmen jedoch unbedingt und uneingeschränkt. Keine<br />

Instanz kann ihr dieses Recht streitig machen. Die Landesregierung kann sich das<br />

Zurückweisungsrecht lediglich durch ihr eigenes Verhalten nehmen. Der dabei<br />

einzige denkbare Fall läge dann vor, wenn die Landesregierung das beschlossene<br />

Gesetz zunächst i.S.v. Art. 71 Abs. 1 LV NRW ausfertigt und verkündet, um dann<br />

unter Wahrung der Frist dennoch Bedenken nach Art. 67 LV NRW zu erheben.<br />

Bei einer derartigen chronologischen Vorgehensweise muss das Recht zur Erhebung<br />

von Bedenken i.S.v. Art. 67 LV NRW als verwirkt angesehen werden. Ein<br />

solches Verhalten wäre nicht nur widersprüchlich und somit dem Gedanken des<br />

zugesteht. Ebenso: Vogels, in: Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – Handkommentar, Art. 67,<br />

Rn 3.<br />

884 Vgl. Dickersbach, in: Geller/Kleinrahm Kommentar Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 67,<br />

Rn. 4.<br />

885 Dies hat insbesondere insoweit Bedeutung, dass z.B. Staatsverträge i.S.v. Art. 66 S. 2 LV NRW nicht Gegenstand<br />

von Bedenken der Landesregierung sein könnten. Vgl. Th. Mann, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur<br />

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 67, Rn 6; Dickersbach, in: Geller/Kleinrahm Kommentar<br />

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 67, Rn. 2. Grund hierfür: Die Zust<strong>im</strong>mung des Landtags zu<br />

Staatsverträgen bedarf nicht der Form des Gesetzesbeschlusses, ausreichend ist ein mit einfacher Mehrheit<br />

gefasster schlichter Zust<strong>im</strong>mungsbeschluss, wie ihn § 68 Abs. 1 i.V.m. § 71 GOLT NRW am Ende der zweiten<br />

Lesung vorsieht. – Vgl. Dästner, in: Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen-Kommentar, Art. 66, Rn 4.<br />

886 Ebenso: Kleinrahm, Landesverfassung, in: Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen, S. 76.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!