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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

Diese zuvor stehend näher betrachteten fraglichen Vetogesichtspunkte gewichtend,<br />

muss man zu der Schlussfolgerung kommen: Das Recht aus Art. 42 Abs. 2<br />

NV stellt lediglich ein Hemmungsrecht mit dilatorischer Wirkung dar. Das einzige<br />

zu was es zwingen kann, ist eine Anhörung und Befassung der Legislative mit den<br />

exekutiven Gegenargumenten. Die faktische Folge des „Verdorrens“ aufgrund der<br />

sachlichen Diskontinuität macht aus diesem Grundcharakter noch kein gesetzesvernichtendes<br />

Vetorecht. Einem solchen würde als Zielobjekt zudem ohnehin das<br />

Qualifikationsmerkmal des ‚entstandenen Gesetzes‛ fehlen. Mithin handelt es sich<br />

bei Art. 42 Abs. 2 NV nicht um ein Vetorecht.<br />

b. Art. 67 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

aa. Gegenvorstellungskompetenz der Landesregierung<br />

Ebenso wie bei den Betrachtungen zu vermeintlichen Vetokonstellationen in Niedersachsen,<br />

zielt die diesbezügliche Befassung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(NRW) gleichermaßen auf den Verfahrensbereich bei der Landesgesetzgebung.<br />

Dieser ist in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung in den Artikeln 65 bis<br />

71 normiert. 873<br />

Wie <strong>im</strong> parlamentarischen Verfassungswesen üblich, startet die Normsetzung<br />

auch in NRW mit der Gesetzesinitiative (Art. 65 LV NRW). Diese kann sowohl<br />

von der Landesregierung als auch von den Landtagsabgeordneten selbst ausgehen<br />

(„Mitte des Landtags“). Gemäß Art. 66 S. 1 LV NRW liegt der Gesetzesbeschluss<br />

allein be<strong>im</strong> Landtag. In der Konsequenz ist der Landtag von der Grundkonzeption<br />

der Landesverfassung her der autonome Gesetzgeber des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen. Selbst in den üblichen Fällen der Gesetzesinitiative seitens der Landesregierung<br />

874 bedarf es bei der Gesetzesentstehung einer parlamentarischen Mehrheit,<br />

welche sich für das Gesetz ausspricht und dies mittels Landtagsbeschluss<br />

zum Ausdruck bringt. Die Einzelheiten des Normsetzungsverfahrens sind, wie in<br />

der parlamentarischen Demokratie üblich, auch in NRW in der Geschäftsordnung<br />

des Landtags geregelt. 875<br />

873 Über diese rud<strong>im</strong>entären Einführungen zum Gesetzgebungsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen, wie<br />

sie zur Problemeinkreisung hier ausreichend sind, hinaus, bietet Thomas Mann einen diesbezüglich umfassenden<br />

Überblick zum materiellen Gehalt und geschichtlichen Kontext des nordrhein-westfälischen Normsetzungsverfahrens.<br />

Vgl. Th. Mann, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art.<br />

65 ff.<br />

874 Explizit weist Dieter Gr<strong>im</strong>m der Landesregierung von NRW eine „Führungsrolle <strong>im</strong> politischen Prozess“ des<br />

Landes zu und verweist dabei insbesondere darauf, dass ca. drei Viertel aller Gesetzesvorschläge exekutiv determiniert<br />

sind. – Vgl. Gr<strong>im</strong>m, Verfassungsrecht, in: Gr<strong>im</strong>m/Papier Nordrhein-westfälisches Staats- und Verwaltungsrecht,<br />

S. 41.<br />

875 Vgl. §§ 64-84 GOLT NRW: Die der Beschlussfassung vorgelagerte parlamentarische Willensbildung findet<br />

regelmäßig in zwei Lesungen statt. Am Ende der Beratungen erfolgt die Verweisung in die zuständigen Fachausschüsse,<br />

welche dann eine Beschlussempfehlung für das Landtagsplenum aussprechen. Am Ende der zweiten<br />

Lesung steht die Plenumsabst<strong>im</strong>mung über den Gesetzentwurf. Regulär sind nur zwei Lesungen vorgesehen, es<br />

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