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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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304<br />

D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

dings nur schwerlich sagen, inwieweit der heutige Art. 42 Abs. 2 NV nicht doch<br />

ein taugliches Instrument für die Minderheitssituation darstellen könnte.<br />

Immerhin bietet das Aussetzungsverlangen der Landesregierung die Chance<br />

öffentlichkeitswirksam vorzuführen, dass sie mit dem Gesetzgebungsgebaren des<br />

Landtags nicht übereinst<strong>im</strong>mt. Überdies ermöglicht es, den in Minderheitskonstellationen<br />

nicht übermäßig stark ausgeprägten inhaltlichen Austausch zwischen den<br />

Parlamentsausschüssen und der Ministerialbürokratie zu kompensieren. Die Landesregierung<br />

erhielte zweifelsohne die Möglichkeit, den Landtag zu zwingen sich<br />

mit ihren Fachargumenten auseinander zu setzen. Gerade die lockereren Mehrheitskonstellationen<br />

könnten auf diesem Wege, den ein oder anderen Abgeordneten<br />

zum Umdenken bewegen. Insbesondere längerfristig amtierende Minderheitsregierungen<br />

könnten somit das Prinzip der wechselnden Mehrheiten forcieren, da<br />

der Druck auf die Abgeordneten durch das öffentliche Aussetzungsverlangen<br />

zweifelsohne steigen wird.<br />

Nachvollziehbarer Weise werden Verfassungsnormen, welche nur wenig bis<br />

gar nicht Verwendung finden und wenn, dann unter „missbräuchlichen“ Begleitumständen,<br />

<strong>im</strong> Rahmen von Verfassungsrevisionen oftmals einer besonderen<br />

Prüfung unterzogen. So war es auch bei der niedersächsischen Verfassungsänderung<br />

1992/93 855 . Erstaunlicher Weise war Art. 33 Abs. 2 VNV nicht von der Oppositionsseite<br />

zur Disposition gestellt worden, sondern von der SPD/Grünen-<br />

Landesregierung. Der von den Parlamentsfraktionen beider Regierungsparteien<br />

eingebrachte Verfassungsentwurf sah vor, den Abs. 2 des Art. 33 einfach ersatzlos<br />

zu streichen. 856<br />

Demgegenüber enthielt der Entwurf der größten Oppositionsfraktion CDU<br />

das klare Ansinnen, den Abs. 2 von Art. 33 auch für die neue niedersächsische<br />

Landesverfassung zu erhalten. 857 Dieses Ziel verfolgte auch die kleinere Oppositionsfraktion<br />

FDP. 858<br />

Aus den Beratungen des Sonderausschusses „Niedersächsische Verfassung“ ist<br />

bezüglich der thematischen Debatte um das Fortbestehen des Aussetzungsverlangens<br />

folgendes eruierbar: 859<br />

Tagesordnungspunkt Artikel 33 Abs. 2 <strong>im</strong> Sonderausschuss „Niedersächsische<br />

Verfassung“:<br />

„…Artikel 33 Abs. 2 VNV, fuhr der Abg. Rabe fort, hätten die Koalitionsfraktionen nicht<br />

übernommen, und zwar aus der Überlegung heraus, daß dem Grundkonzept der Stärkung der<br />

855 Basierend auf dem Beschluss des Landtages v. 10.10.1990 über die Einsetzung eines Sonderausschusses<br />

„Niedersächsische Verfassung“ – LT-Drs. 12/259.<br />

856 Vgl. Nds. LT-Drs. 12/3008 v. 18.03.1992, S. 18.<br />

857 Vgl. Nds. LT-Drs. 12/3210 v. 11.05.1992, S. 14.<br />

858 Vgl. Nds. LT-Drs. 12/3250 – Nachweis in: ‚Gegenüberstellung der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung<br />

und der Verfassungsentwürfe der Fraktionen <strong>im</strong> Niedersächsischen Landtag‛ – Nds. LT-Drs. 12/3350 v.<br />

18.06.1992, S. 93. Wobei es sich be<strong>im</strong> Entwurf der FDP um denjenigen handelte, der eine Verlagerung in den<br />

aufzuhebenden Art. 42 vorsah.<br />

859 Aus: Materialien zur Niedersächsischen Verfassung vom 19. Mai 1993, Band I, S. 5/6.

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