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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

gebrauch Veto wird stetig nur über das Volkstribunat hergestellt. 58 Dies erstaunt<br />

vor allem deshalb, da die Intercessionsrechte der Volkstribune denen der allgemeinen<br />

Magistratur entlehnt wurden. Daher gilt es <strong>im</strong> Folgenden nachzuvollziehen,<br />

wie das revolutionäre „ius intercedendi“ der Volkstribunen in seiner Einspruchsd<strong>im</strong>ension<br />

bis in die heutige Zeit als VETO durchschlagen konnte.<br />

Als feststehend kann erachtet werden, dass das Interzessionsrecht in der vorrömischen<br />

Königszeit nicht vorhanden war 59 , da die absolute Einheit der Regierung<br />

die Möglichkeit der Kollision römischer Teilgewalten ausschloss. 60 Somit<br />

sind alle allgemeinen magistratischen Interzessionsrechte auf die Entstehung der<br />

Republik zurückzuführen. Die sukzessive folgende Etablierung des Volkstribunats<br />

hat zwar die Interzession nicht erst ins Leben gerufen, sie wurde aber durch diese<br />

maßgeblich erweitert. Es entwickelte sich nämlich mit dem Tribunat eine Behörde,<br />

die diese hindernde Gewalt nicht wie die originären Magistrate neben der befehlenden,<br />

sondern als Hauptsächliche besaß und ausübte. Die tribunizische<br />

Interzession wies dabei einen wesentlichen Unterschied zu derjenigen der eigentlichen<br />

Magistratur auf. Es handelte sich zumindest in der ursprünglichen Idee nicht<br />

um eine kollegiale Interzession. Seinem Wesen nach ist der Einspruch der Tribunen<br />

nicht gegen den Kollegen gerichtet, sondern gegen Akte des Magistrats und<br />

des Senats. 61<br />

Aus der ursprünglich vornehmsten Aufgabe der Volkstribune, dem „auxillium“<br />

gegenüber den Amtsträgern der Republik, also einem reinen Schutzrecht zugunsten<br />

einzelner Bürger, entwickelte 62 sich die staatsrechtlich relevante Interzession<br />

durch die Volkstribune, mit Hilfe derer staatsrechtliche Akte auf Dauer lahm gelegt<br />

werden konnten. Dies war jedoch eine sich über die Jahrhunderte hinziehende<br />

Entwicklung, welche erst nach dem 2. Ständeausgleich, durch die Etablierung<br />

einer patrizisch-plebejischen Herrschaftsschicht, zu einer institutionellen Fixierung<br />

63 der tribunizischen Interzession führte.<br />

Die sich daraus ergebenen Rechte der Volkstribune wirkten in verschiedenartiger<br />

Weise. Es sind dabei zum einen zu erwähnen die Einsprüche gegen Akte anderer<br />

Magistrate 64 , sowie gegen öffentliche Handlungen von Privatpersonen 65 .<br />

Zum anderen spielten aber auch die kollegialen Interzessionen gegen die von an-<br />

58 So z.B. Schlochauer, in: Wörterbuch des Völkerrechts III. Band, S. 588.<br />

59 Dazu maßgeblich Mommsen in: Römisches Staatsrecht I, Rn 277.<br />

60 Zur Gewaltenverteilung <strong>im</strong> Alten Rom: Vorländer, Prinzipien des republikanischen Denkens, in: Informationen<br />

zur Politischen Bildung, Heft Nr. 284, 2004.<br />

61 Bleicken, Das Volkstribunat der klassischen Republik, S. 75.<br />

62 Zu der rechtshistorischen und mangels aussagekräftiger Quellenlage nicht abschließend beantwortbaren Frage,<br />

ob es sich bei dieser Entwicklung mehr um einen Übertragungs- oder eher um einen Usurpationsvorgang handelte<br />

– ausführlich: Herzog, in: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung, S. 1148/1149.<br />

63 Kunkel/Wittmann, Staatsordnung und Staatspraxis der Römischen Republik – Die Magistratur, S. 637.<br />

64 Dazu umfassend: Kunkel/Wittmann, Staatsordnung und Staatspraxis der Römischen Republik – Die Magistratur,<br />

S. 210 ff.<br />

65 Thommen, in: Das Volkstribunat der späten Römischen Republik, S. 223 ff.

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