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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

Man hat es um 34 Tage hinausgeschoben. Man hätte auch den Haushalt ohne diese Verfassungsbest<strong>im</strong>mung<br />

um diese 34 Tage hinausschieben können. Also was soll es?<br />

[…]<br />

Nach der beendeten dritten Lesung und inhaltlicher Debatte erreichte die<br />

SPD/FDP-Regierung mittels ihres wieder genesenen Abgeordneten die erforderliche<br />

parlamentarische Mehrheit für ihr ‚Haushaltsfeststellungsgesetz 1975‛.<br />

Als weitergehenden verfassungspolitischen Kontext gilt es zu gewichten: Nach dem Rücktritt<br />

des Ministerpräsidenten Alfred Kubel (SPD) <strong>im</strong> Jahr 1976 schafften es die<br />

Koalitionsfraktionen aus SPD und FDP nicht, in drei Wahlgängen für das Amt<br />

des Ministerpräsidenten die erforderlichen Mehrheiten für ihre beiden Kandidaten<br />

aufzubringen. Die Folge war die Wahl von Ernst Albrecht (CDU) zum Ministerpräsidenten<br />

einer Minderheitsregierung.<br />

(2) Analyse der Erfahrungen aus der Verfassungspraxis<br />

Die vorangestellten Debattenbeiträge haben offenbart, dass die Anwendung des<br />

Art. 33 Abs. 2 VNV als Vorläufernorm des heutigen Art. 42 Abs. 2 NV von politischen<br />

Friktionen begleitet war. Insbesondere die politische Krisend<strong>im</strong>ension des<br />

Aussetzungssetzungsverlangens scheint als ein sich wiederholendes Wesensmerkmal<br />

exekutiver Einsprüche hervorzustechen. Nicht der parlamentarische Normalfall<br />

einer stabilen Mehrheitsregierung, sondern die Minderheitssituation ist das<br />

Spielfeld, auf welchem der Ball exekutiver Unterminierung bevorzugt ‚angestoßen‛<br />

wird. Der niedersächsische Anwendungsfall zeigt, dass dies nicht allein <strong>im</strong>mer die<br />

Variante der längerfristigen parlamentarischen Minorität sein muss, sondern dass<br />

sich exekutive Einspruchsfälle auch in der temporären Mehrheitsunfähigkeit abspielen<br />

können. Gemein ist allen Situationen dabei, dass eine vom Parlament<br />

mehrheitlich getragene Regierung, eines Einsatzes des Aussetzungsverlangens<br />

nicht bedarf. Nur wenn sie entweder über gar keine Mehrheit verfügt oder diese<br />

kurzfristig nicht aufbieten kann, verfällt die <strong>Exekutive</strong> auf den Einsatz derartiger<br />

Rechte. Insoweit hat der Abgeordnete Hedergott (FDP) durchaus Recht, wenn er<br />

i.R.d. Plenumsdebatte die Frage stellt, was diese Möglichkeit der <strong>Exekutive</strong> eigentlich<br />

soll. Im Fall des üblichen kollusiven Zusammenwirkens der Mehrheitsfraktionen<br />

und der von ihr getragenen Regierung besteht i.d.R. kein Bedarf für ein Aussetzungsverlangen.<br />

Abgest<strong>im</strong>mt wird, wenn die Regierungsfraktionen und die<br />

Ministerien alle Fragen geklärt haben. In der Folge wird das Gesetz mit Mehrheit<br />

verabschiedet.<br />

Wenn der Abgeordnete Hedergott (FDP) allerdings darauf verweist, dass es<br />

auch be<strong>im</strong> fraglichen Anwendungsfall des ‚Haushaltsfeststellungsgesetzes 1975‛<br />

möglich gewesen wäre, einfach auf die Wiedererlangung der Beschlussmehrheit zu

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