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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

lungsgesetz 1975‛ 846. Die oppositionelle CDU-Fraktion nutzte diese Gelegenheit<br />

zu einer grundsätzlichen Stellungnahme zur Verfassungsbest<strong>im</strong>mung Art. 33 Abs.<br />

2 VNV und deren Zukunft. Diese blieb durch die Regierungsfraktionen nicht<br />

unbeantwortet:<br />

Abg. Hasselmann (CDU):<br />

[…]<br />

Die parlamentarische Situation, in der Sie sich bei den letzten Landtagssitzungen befunden<br />

haben, meine Damen und Herren von der Koalition, ist nicht von uns herbeigeführt worden, sie<br />

ist auch nicht von uns zu vertreten. […] Wer glaubt, gegen die stärkste Partei in diesem Hause<br />

regieren zu können, der kann der Opposition nicht zumuten für die Situation zu sorgen, über die<br />

man selbst nicht verfügen kann.<br />

[…]<br />

In der letzten Landtagssitzung hat der Ministerpräsident den Artikel 33 unserer Landesverfassung<br />

in Anspruch genommen. Er wollte damit die Ablehnung des Etats verhindern. Mit der<br />

Inanspruchnahme des Artikels 33 hat Herr Kubel öffentlich deutlich gemacht, wie labil die<br />

Mehrheit ist, auf die sich seine Regierung stützen kann. In den letzten Wochen gab es Anlaß<br />

darüber nachzudenken, ob der Artikel 33 noch in die Landschaft paßt. Wenn ich die Dinge<br />

richtig sehe, Herr Kubel, ist dieser Artikel geschaffen worden, damit die Regierung ein Instrument<br />

in der Hand hat, um dem Parlament deutlich zu machen, daß Beschlüsse nicht gefaßt<br />

werden sollten, weil die Regierung z.B. die besseren Kenntnisse hat. Wenn uns die Regierung<br />

[…] beispielsweise sagt, diese oder jene Geldbeträge seien nicht mehr da und könnten nicht mehr<br />

ausgegeben werden, dann dürfen wir keine Beschlüsse fassen, um diese Mittel doch auszugeben.<br />

Das ist der eigentliche Punkt, nicht der andere. Ich sage nur, daß man darüber nachdenken<br />

muß, kann und sollte, ob dieser Artikel noch in die heutige Landschaft paßt.<br />

Zwischenruf aus der SPD-Fraktion: Wollen Sie eine Verfassungsänderung?<br />

– Ich glaube, es gibt keine andere Möglichkeit. Soweit sind wir aber noch nicht. Ich stelle auch<br />

keinen Antrag in dieser Richtung. Zunächst muß man einmal darüber nachdenken, wofür dieser<br />

Artikel eigentlich vorgesehen war.<br />

[…]<br />

Abg. Hedergott (FDP):<br />

[…]<br />

Wenn Sie von Verfassungsartikeln sprechen, die möglicherweise daraufhin überprüft werden<br />

sollten, ob sie nicht obsolet geworden sind, ob man sie noch anwenden sollte, so gibt auch das für<br />

den vorliegenden Fall gar nichts her. Nehmen wir einmal an, die Landesregierung hätte von dem<br />

Artikel 33 bei der letzten Sitzung keinen Gebrauch gemacht; dann wäre die Situation nicht<br />

anders als be<strong>im</strong> Schulgesetz, das wir heute in zweiter und dritter Lesung verabschieden werden.<br />

846 Aus: Nds. LT-Protokoll 24. Sitzung v. 19. Juni 1975, S. 2301 ff.<br />

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