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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

was nachweislich nicht der Sinn des Aussetzungsverlangens sein soll und überdies<br />

das Prinzip des Parlamentarismus an sich ad absurdum führen würde.<br />

bb. Verfassungsrechtliche Einordnung<br />

Für eine gewinnbringende Beantwortung der Fragestellung nach der Vetoqualität<br />

des Aussetzungsverlangens, lohnt ein Blick auf dessen praktische Nutzungsfrequenz<br />

und die diesbezügliche verfassungsrechtliche Einordnung.<br />

In der Geschichte des Landes Niedersachsen lässt sich lediglich ein einziger<br />

Fall der Anwendung dieses Rechtes eruieren. Jener Einsatz lag <strong>im</strong> Jahr 1975 und<br />

wurde noch auf die entsprechende Norm in der Vorläufigen Niedersächsischen<br />

Verfassung (VNV) gestützt. Diese Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 2 VNV war<br />

jedoch mit der aktuellen Fassung in Art. 42 Abs. 2 NV wortgleich. Infolgedessen<br />

können die damaligen Bewertungen auch für die derzeitige Verfassungslage adaptiert<br />

werden.<br />

Als besonders aufschlussreich <strong>im</strong> Sinne einer Einordnung des <strong>im</strong> Vergleich zu<br />

den sonstigen Normen der Landesverfassung „exotisch“ anmutenden Art. 42 Abs.<br />

2 NV erweist sich die damalige parlamentarische Debatte um die Anwendung des<br />

Aussetzungsverlangens auf das ‚Haushaltsfeststellungsgesetz 1975‛ 844 am 15. Mai<br />

1975. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es <strong>im</strong> Rahmen der Neufassung<br />

der Niedersächsischen Verfassung <strong>im</strong> Jahr 1992/93 Bestrebungen gab,<br />

das Aussetzungsverlangen aus dieser zu streichen. Jenes Ansinnen setzte sich aber<br />

nicht durch, obwohl, wie aufzuzeigen sein wird, erste Gedankenansätze hierfür<br />

schon 1975 offenbart wurden.<br />

Im Folgenden sollen einige wenige Stichproben aus der parlamentarischen Debatte<br />

um das Aussetzungsverlangen der damaligen SPD/FDP Landesregierung,<br />

dargestellt werden. In wohl ungewollter Art und Weise präsentieren sich die dort<br />

angeführten Argumente der Fraktionsredner wie eine Bedeutungseinordnung<br />

dieses exekutiven Rechtes. Die Befassung mit den <strong>im</strong> Plenum vorgetragenen<br />

Sichtweisen erscheint deshalb besonders gewinnträchtig, da sich hier der politische<br />

Raum mit dem des Verfassungsrechts überschneidet und zur Verfassungspolitik<br />

erwächst:<br />

(1) Der einzige Anwendungsfall des Aussetzungsverlangens<br />

Zur Einordnung der konkreten Problemstellung:<br />

Nach dem Ende der parlamentarischen Debatte zum Haushaltfeststellungsgesetz<br />

1975 wurde dessen § 1 zur Abst<strong>im</strong>mung gestellt. Die Auszählung ergab eine<br />

St<strong>im</strong>mgleichheit von Ja- und Nein-St<strong>im</strong>men, wodurch der § 1 als abgelehnt anzusehen<br />

war. Da dieser allerdings sämtliche Summen des Haushaltsplans für 1975<br />

enthielt, waren alle weiteren Abst<strong>im</strong>mungen zu den Einzelhaushalten, mangels<br />

844 Vgl. Nds. LT-Protokoll 22. Sitzung v. 15. Mai 1975, S. 2126.<br />

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