22.01.2013 Aufrufe

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

294<br />

D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

Abs. 1 GO-LT Nds.), durch die Landesregierung (Art. 42 Abs. 3 2. Alt. NV) oder<br />

durch Volksinitiative (Art. 42 Abs. 3 3. Alt. i.V.m. Art. 47 NV) bzw. ein Volksbegehren<br />

(Art. 42 Abs. 3 3. Alt. i.V.m. Art. 48 NV) initiiert wurde. Das Einspruchsrecht<br />

aus Abs. 2 des Art. 42 NV steht der Landesregierung vor dem parlamentarischen<br />

Beschluss all dieser Gesetzentwürfe ohne Unterschied zur Verfügung.<br />

Anderes gilt für den Ermächtigungsbeschluss des Landesgesetzgebers zu<br />

Staatsverträgen. Gemäß Art. 35 Abs. 2 NV steht der Landesregierung das alleinige<br />

Initiativrecht für die Zust<strong>im</strong>mungsgesetze zu Staatsverträgen zu. 842 Darüber hinaus<br />

ist die Landesregierung auch für die Aushandlung des Vertragsinhaltes dieses<br />

Abkommens verantwortlich. Das eigentliche Zust<strong>im</strong>mungsgesetz, welches der<br />

Landtag beschließt, ist jedoch kein Gesetz <strong>im</strong> Sinne des Art. 42 Abs. 1 NV. Vielmehr<br />

enthält es nur die legislative Ermächtigung für den exekutiven Abschluss des<br />

Staatsvertrages. Nicht nur aufgrund dieser Abweichung der Natur des legislativen<br />

Beschlussobjekts vom Gesetzesbeschluss in Art. 42 Abs. 1 NV, sondern auch<br />

aufgrund des Umstandes, dass die Landesregierung trotz eines Ermächtigungsbeschlusses<br />

weiterhin autark über den Vertragsabschluss disponieren kann, entfällt<br />

die Notwendigkeit eines Aussetzungsverlangens i.S.v. Art. 42 Abs. 2 NV.<br />

Das Recht der Landesregierung die 30-tägige Aussetzung verlangen zu können,<br />

erlischt automatisch mit vollzogenem Gesetzesbeschluss durch den Landtag. Als<br />

fraglich erscheint, ob die Landesregierung bei einer Versäumnis oder nachträglichen<br />

inhaltlichen Bedenken das Recht aus Art. 42 Abs. 2 NV fingiert bekommen<br />

könnte. Bei Zugrundelegung des Normzwecks wird deutlich, dass ein Moratorium<br />

i.S. einer Art ‚Wiedereinsetzung in den vorigen Stand‛ 843 für das Einspruchsrecht<br />

aus Art. 42 Abs. 2 NV denklogisch unmöglich ist, da mit dem Landtagsbeschluss<br />

das Zielobjekt obsolet wird. Überdies sind etwaige dem Institut der ‚Wiedereinsetzung<br />

in den vorigen Stand‛ zugrunde liegende Zielstellungen der Rechtssicherheit<br />

und des Rechtschutzes für die mit großem Rechtssachverstand ausgestatte Landesregierung<br />

nicht adaptierbar. Im Sinne der ratio legis muss also festgestellt werden,<br />

dass Art. 42 Abs. 2 NV einen quasi ‚Vorschaltrechtsbehelf‛ darstellt, der nach<br />

Beschluss des betreffenden Gesetzes seinen Sinn und Zweck verliert. Ein nachträglicher<br />

Einsatz ist somit ausgeschlossen.<br />

In diesem Sinne kann als ebenso ausgeschlossen gelten, dass eine Wiederholung<br />

des Aussetzungsverlangens erneut möglich sein könnte. Haben die exekutiven<br />

Argumente nicht zu einer Änderung des Entwurfsinhaltes geführt und stellt<br />

sich die Beschlussempfehlung am Ende der dritten Lesung genauso dar wie vor<br />

der Aussetzung gemäß Art. 42 Abs. 2 NV, steht der Landesregierung keine erneute<br />

Beschlusshemmung zur Verfügung. Ein Wiederholungsversuch mittels Art. 42<br />

Abs. 2 NV wäre nicht nur rechtsmissbräuchlich, sondern würde faktisch zu einer<br />

dauerhaften Verunmöglichung des legislativen Normsetzungsprozesses führen,<br />

842 Vgl. Neumann, Die Niedersächsische Verfassung – Handkommentar, Art. 42, Rn 32.<br />

843 Zu dem diesem Ansatz zugrunde liegenden verwaltungsprozessualen Institut aus § 60 VwGO, das den meisten<br />

Prozessordnungen bekannt ist (Vgl. auch § 233 ZPO): Hufen, Verwaltungsprozessrecht, §6, Rn 40 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!