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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

schlusses. Vom Normsinn her geht es vielmehr darum, den Landtag zu einer Beratung<br />

und Debatte über das explizite Aussetzungsverlangen und die diesbezügliche<br />

Motivlage der Landesregierung zu zwingen. Neue, bisher nicht oder nicht<br />

hinreichend beachtete Gesichtspunkte, sollen dem Landtag ‚zwangsweise‛ vor<br />

Augen geführt werden können.<br />

Wenn allerdings der Landtag verpflichtet ist, den Antrag der Landesregierung<br />

zu beraten und er in die Lage versetzt werden soll, sich von der abweichenden<br />

Auffassung der Landesregierung überzeugen zu lassen, dann muss materiell auch<br />

ein Beratungsgegenstand gegeben sein, der über den Aspekt der Antragstellung an<br />

sich hinausgeht. In der Folge ist anzunehmen, dass die Niedersächsische Landesregierung<br />

ihren Aussetzungsantrag inhaltlich begründen wird müssen. Dies stellt<br />

jedoch nicht nur allein einen Aspekt der Sinnhaftigkeit des gesamten Unterfangens<br />

dar, sondern ist m.E. auch der ‚Pflicht zur Verfassungsorgantreue‛ 839 zu entnehmen.<br />

Aus parlamentarischen Erwägungen heraus erscheint es schlichtweg undenkbar,<br />

dass die Landesregierung einfach die Aussetzung des Gesetzesbeschlusses<br />

verlangt, damit den Gesetzgebungsprozess diesbezüglich für 30 Tage hemmt<br />

und den Landtag dabei über ihre Motive vollständig <strong>im</strong> Dunkeln lässt. Vielmehr<br />

wird anzunehmen sein, dass sie ihre Motivlagen entsprechend offenbaren muss.<br />

Nur so kann die Legislative hierüber debattieren und sich der Auffassung der<br />

Landesregierung womöglich anschließen.<br />

Klar ist jedenfalls, dass die Antragstellung nicht zwingend in Schriftform erfolgen<br />

wird müssen. Es reicht aus, dass ein Mitglied der Landesregierung den Antrag<br />

auf Aussetzung mündlich <strong>im</strong> Landtagsplenum stellt. 840 Diese Sichtweise wird sich<br />

wohl auch auf die notwendige Begründung ausweiten lassen, obwohl die einschlägige<br />

Kommentierung sich bisher nur mit der Form der Antragstellung an sich und<br />

weniger mit der Frage der Begründungspflichten auseinander setzte.<br />

Schon die Formulierung von Art. 42 Abs. 2 NV lässt keinen Zweifel daran zu,<br />

dass der Landesregierung das Einspruchsrecht nur zusteht, wenn der Landtag die<br />

Beschlussinstanz des auszusetzenden Normbeschlusses 841 ist. Somit fällt die zweite<br />

Normsetzungsalternative aus Art. 42 Abs. 1 NV, der Beschluss durch Volksentscheid<br />

(Art. 49 NV), als Zielobjekt des Aussetzungsverlangens aus. Wiederum ist<br />

es für dessen Zulässigkeit irrelevant, durch welche der in Art. 42 Abs. 3 NV benannten<br />

Instanzen oder Szenarien, der avisierte Gesetzesbeschluss des Landestages<br />

eingebracht wurde. Ein Aussetzungsverlangen ist somit sowohl möglich, wenn<br />

der dem zu hemmenden Beschluss zugrunde liegende Gesetzentwurf durch den<br />

Landtag selber („aus seiner Mitte“ – Vgl. Art. 42 Abs. 3 1. Alt. NV i.V.m. § 22<br />

839 Zum Problemkreis der ‚Verfassungsorgantreue‛: Schenke, Die Verfassungsorgantreue, Berlin 1977; Voßkuhle,<br />

Der Grundsatz der Verfassungsorgantreue und die Kritik am Bundesverfassungsgericht, in: NJW 1997, 2216 ff.<br />

840 Neumann, Die Niedersächsische Verfassung – Handkommentar, Art. 42, Rn 14.<br />

841 Thematisch sind bzgl. der formellen Landesgesetze, als den Zielobjekten des exekutiven Aussetzungsverlangens,<br />

keine Grenzen gesetzt. Jedes Gesetz, welches eine durch die Gesetzgebungskompetenz des Landes gedeckte<br />

Materie enthält, kann somit Gegenstand des Aussetzungsverlangens sein. Dies gilt mangels anders lautender<br />

Verfassungsbest<strong>im</strong>mung auch für die förmlichen Haushaltsgesetze i.S.v. Art. 64 & 65 NV.<br />

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