22.01.2013 Aufrufe

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

292<br />

D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

setzungsverfahren durch einen Beschluss des Landtages beendet. Ein solcher<br />

Beschluss, der am Ende der 30tägigen Unterbrechung steht, ist von seiner Natur<br />

her zweigeteilt. Zum einen beendet er das Aussetzungsverfahren i.S.v. Art. 42<br />

Abs. 2 NV, zum anderen entscheidet der Niedersächsische Landtag gleichsam<br />

darüber, ob er das Gesetz tatsächlich beschließen will oder nicht. In jedem der<br />

beiden möglichen Fälle, also egal, ob der Landtag dem Gesetz zust<strong>im</strong>mt oder<br />

nicht, ist das Verfahren nach Art. 42 Abs. 2 NV als beendet anzusehen. Eines<br />

erhöhten Mehrheitsquorums für die Zurückweisung des exekutiven Aussetzungsverlangens<br />

bedarf es nicht, auch nicht <strong>im</strong> Falle einer positiven Beschlussfassung.<br />

Folgende Grundparameter bilden den verfassungsrechtlichen Rahmen, in welchem<br />

das exekutive Einspruchsrecht sein Einsatzfeld finden kann:<br />

Die Landesregierung muss <strong>im</strong> Falle eines Einspruchsansinnens als Kollegialorgan<br />

einen förmlichen Beschluss über das mit Art. 42 Abs. 2 NV avisierte Aussetzungsverlangen<br />

fassen. 836 Das „Verlangen“ beschränkt sich dabei nicht auf einen<br />

best<strong>im</strong>mten Themenkreis an Motiven. Die Landesregierung kann ihre Bedenken<br />

somit durch beliebige rechtliche, sachliche oder politische Motive begründen. 837<br />

Relevant daran ist also insbesondere, dass, anders als das Ausfertigungsverweigerungsrecht<br />

des Bundespräsidenten aus Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG bzw. die entsprechenden<br />

Rechte der Ministerpräsidenten der Länder oder die Haushaltsvetos der<br />

Bundesregierung aus Art. 113 GG, dieses Einspruchsrecht der Niedersächsischen<br />

Landesregierung thematisch frei von jedweden Beschränkungen ist.<br />

Hat die <strong>Exekutive</strong> den Antrag nach Art 42 Abs. 2 NV gestellt, soll ein Geschäftsordnungsantrag,<br />

einfach ‚zur Tagesordnung überzugehen‛, unzulässig<br />

sein. 838 Diese Sichtweise wird dadurch gestützt, dass der Landtag nach seiner Geschäftsordnung<br />

(§ 32 GO-LT Nds.) verpflichtet ist, sich mit dem Antrag der Landesregierung<br />

zu befassen und nur noch dieser thematischer Beratungsgegenstand<br />

sein kann. Folglich darf das eigentliche Gesetzesvorhaben nicht mehr weiter beraten<br />

werden. Lediglich die Antragsmotive und Argumente der Landesregierung<br />

können <strong>im</strong> Plenum weitere Erörterung finden.<br />

Aus dem Verfassungstext geht allerdings nicht eindeutig hervor, inwieweit die<br />

Landesregierung überhaupt verpflichtet ist, über das Aussetzungsverlangen hinaus<br />

hierfür eine Begründung abzugeben. Insofern bedarf eine Beantwortung der Frage<br />

nach einer etwaigen Begründungspflicht der Landesregierung eine nähere Befassung<br />

mit der ratio legis des Art. 42 Abs. 2 NV. Näherer Sinn dieses Einspruchs,<br />

welcher den Gesetzgebungsbeschluss für 30 Tage verhindert, ist grundsätzlich<br />

nicht nur die vorübergehende Verzögerung oder Verschleppung des Landtagsbe-<br />

836 Vgl. Neumann, Die Niedersächsische Verfassung – Handkommentar, Art. 42, Rn 12.<br />

837 Dies wird man wohl annehmen müssen, da der Staatsgerichtshof Bremen zu einer vergleichbaren bremischen<br />

Verfassungsnorm dies dergestalt angenommen hatte. Vgl. StGH Bremen Entscheidung v. 23.10.1954 – St<br />

2/1954 (StGHE Bd. I 59 (62)).<br />

838 Vgl. Neumann, Die Niedersächsische Verfassung – Handkommentar, Art. 42, Rn 17 mit Verweis auf:<br />

Dickersbach, in: Geller/Kleinrahm – Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen Art. 67, Rn 4; ebenso: Vogels,<br />

in: Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – Handkommentar, Art. 67, Rn 5.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!