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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

Die folgenden Vetountersuchungen werden zeigen, dass gerade die <strong>Vetorechte</strong><br />

Aspekte des Verfassungsrechts darstellen, in welchen das deutsche föderale Strukturelement<br />

fundamental von der Bundesverfassung abweichende Regeln aufweist.<br />

Inwieweit die damit gemeinten exekutiven Einspruchsrechte der Landesregierungen<br />

<strong>im</strong> Gesetzgebungsprozess tatsächlich Vetoqualität haben, wird in den entsprechenden<br />

Untersuchungen zu erörtern sein.<br />

1. Homogenitätserwägungen<br />

Die Anerkennung einer originären verfassunggebenden Gewalt der Gliedstaaten<br />

bleibt insbesondere auch für den Bundesstaat nicht ohne Konsequenzen. Die<br />

Eigenstaatlichkeit der Länder führt nämlich dem Grundsatz nach dazu, dass es<br />

ihnen erlaubt ist, das gesamte staatliche Leben des jeweiligen Landes zu ordnen. 824<br />

Dennoch existieren die Länder nicht autark, sondern sind an best<strong>im</strong>mte Rahmenvorgaben<br />

gebunden, die sich aus Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG und dem dort niedergelegten<br />

sog. „Homogenitätsprinzip“ 825 ergeben. Dieses wird flankiert durch die<br />

Regelung in Art. 28 Abs. 3 GG, wodurch sichergestellt wird, dass bundesverfassungsrechtliche<br />

Vorgaben <strong>im</strong> Landesverfassungsrecht Umsetzung finden. 826<br />

Ganz klar hervorgestrichen muss jedoch werden, dass insbesondere durch das<br />

Homogenitätsprinzip aus Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG die verfassungsrechtliche Wechselwirkung<br />

zwischen Bundes- und Länderebene charakterisiert wird. Die so vermeintlich<br />

autarke Verfassungsgewalt der Bundesländer ist somit nicht unbeschränkt,<br />

sondern muss sich innerhalb der Grenzen des Grundgesetzes bewegen.<br />

Wesensbildend führt das Bundesverfassungsgericht zum Homogenitätsprinzip folgendes<br />

aus:<br />

824 Vgl. J. Ipsen, Verfassungsrecht des Landes Niedersachsen, in: Brandt/Schinkel, Staats- und Verfassungsrecht<br />

für Niedersachsen, S. 73.<br />

825 Im Grundsatz regelt die ‚Homogenität‛ aus Art. 28 GG, dass <strong>im</strong> Bundesstaat ein Bundesrahmen existiert, der<br />

auch die politische Grundordnung der <strong>deutschen</strong> Länder prägt. Wenn sich eine Landesverfassung nicht diesem<br />

Rahmen verhält, ist sie in dem abweichenden Teil unwirksam. (So das Bundesverfassungsgericht in ständiger<br />

Rechtsprechung: Vgl. BVerfGE 3, 58 (158); 4, 115 (140); 10, 354 (371); 11, 6 (18)).<br />

Bedeutung und Umfang des „Homogenitätsgebots“ ausführlich dargestellt bei: Menzel, Landesverfassungsrecht,<br />

S. 240 ff; Maunz/Papier, Verfassungs- und Verfassungsprozeßrecht, in: Staats- und Verwaltungsrecht in Bayern,<br />

Rn 9-15.<br />

826 Zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE 1, 208 (232 ff); 4, 375 (378);<br />

27, 44 (55); 66, 107 (114] zu diesem Themenkreis führt J. Ipsen, Verfassungsrecht des Landes Niedersachsen, in:<br />

Brandt/Schinkel, Staats- und Verfassungsrecht für Niedersachsen, S.73/74 aus: „…Der vielzitierte Satz des Bundesverfassungsgerichts,<br />

die Verfassung der Gliedstaaten eines Bundesstaates sei nicht in der Landesverfassungsurkunde allein enthalten,<br />

in sie wirkten vielmehr Best<strong>im</strong>mungen der Bundesverfassung hinein, darf nicht überinterpretiert werden. Bundes und Landesverfassungen<br />

sind zwar getrennt und beruhen auf Emanzipation einer prinzipiell zu unterscheidenden verfassunggebenden Gewalt; sie sind<br />

indes nicht unverbunden und weisen insbesondere gemeinsame Grundsätze auf. Das Landesverfassungsrecht erschöpft sich deshalb<br />

nicht <strong>im</strong> Wortlaut der betreffenden Verfassungsurkunde. Verfehlt wäre demgegenüber die Annahme, Bundesrecht vermöge Landesverfassungsrecht<br />

zu ersetzen, so daß das Landesverfassungsrecht ein mixtum compositum aus Bundes- und Landesverfassungsrecht<br />

bilden würde. …“.<br />

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