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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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286<br />

D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

II. Vetoansatzpunkte in den Landesverfassungen<br />

Als eine der Besonderheiten, welche ein föderales Staatsgebilde 820 aufweist, ist der<br />

Umstand hervor zu streichen, dass sowohl dem Gesamtstaat als auch den Gliedstaaten<br />

die Staatsqualität zuzuerkennen ist. Dieser wohl schon zu den Allgemeinplätzen<br />

in der <strong>deutschen</strong> Staatsrechtswissenschaft zählende Strukturaspekt führt<br />

dazu, dass die Deutschen Länder infolge der Staatsqualität gleichsam auch die<br />

Staatsgewalt für ihr Territorium beanspruchen können. 821 Diese Staatsgewalt eröffnet<br />

dem jeweiligen Länderstaatsvolk als ‚pouvoir constituant‛ die Möglichkeit,<br />

sich seine Binnenordnung selbst zu geben, sich also über eine eigene Verfassung<br />

zu konstituieren. Die Landesverfassungen charakterisieren dabei das jeweilige<br />

Bundesland <strong>im</strong> Rechtsgefüge des Bundesstaates und begründen dessen verfassungsstaatliche<br />

Identität. 822<br />

Dennoch stellt der Verfassungsrechtler Dieter Gr<strong>im</strong>m in desillusionierender<br />

Weise für den Status des Landesverfassungsrechts fest:<br />

„…Das Landesverfassungsrecht steht ganz <strong>im</strong> Schatten des Grundgesetzes. Es erfährt weder<br />

besondere wissenschaftliche Aufmerksamkeit noch gerät es häufig in gerichtlich ausgetragenen<br />

Streit. Die Landesverfassungen entfalten ihre normative Kraft weitgehend unbeachtet und unspektakulär.<br />

[…] Generell kann man feststellen, daß in der Nachkriegszeit das Verlangen<br />

nach einheitlichen Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik den Wunsch nach Aufrechterhaltung<br />

regionaler und lokaler Besonderheiten überwogen hat. […] Diese Entwicklung hat zu<br />

einem kontinuierlichen Substanzverlust der Länder geführt. …“ 823<br />

820 Die Struktur und staatsrechtliche Einordnung von Bund und Ländern als föderalem Staatsgebilde wird umfassend<br />

dargestellt bei: Maunz/Papier, Verfassungs- und Verfassungsprozeßrecht, in: Staats- und Verwaltungsrecht<br />

in Bayern, Rn 1-8.<br />

821 So das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung: Vgl. BVerfGE 1, 14 (34); 13, 54 (74 ff); 34, 9<br />

(19); 36, 342 (360 ff); 72, 330 (385 ff). Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich somit seit seinem ersten<br />

Urteil mit den staatstheoretischen Grundlagen des Bundesstaates und fand folgende prägende Formel für den<br />

Bundesstaat: „…Das Eigentümliche des Bundesstaates ist, daß der Gesamtstaat Staatsqualität und die Gliedstaaten Staatsqualität<br />

besitzen. Das heißt […]; daß sowohl der Gesamtstaat als auch die Gliedstaaten je ihre eigene, von ihnen selbst best<strong>im</strong>mte<br />

Verfassung besitzen. ….“<br />

Die Länder sind demnach Glieder des Bundesstaates mit eigener, wenn auch gegenständlich beschränkter, nicht<br />

vom Bund abgeleiteter, sondern vom ihm anerkannter staatlicher Hoheitsmacht. (Vgl. BVerfGE 6, 309, (364))<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat an dieser Sichtweise auf das Bundesstaatsprinzip grundsätzlich festgehalten,<br />

tendenziell aber auch fortentwickelt: „…Die gegenwärtig bestehenden Länder sind vollwertige Gliedstaaten der Bundesrepublik<br />

Deutschland. …“ (Vgl. BVerfGE 13, 54 (74 ff)).<br />

Diese Ansicht wird durch die h.M. <strong>im</strong> Schrifttum geteilt – Vgl. statt vieler: H.-J. Vogel, Die bundesstaatliche<br />

Ordnung des Grundgesetzes (§22), in: Benda/Maihofer/Vogel Handbuch des Verfassungsrechts.<br />

Der Fragestellung der Staatsqualität, liegt die auf Georg Jellinek zurück zu führende sog. „Drei Elemente Lehre“<br />

(Staatsgebiet, Staatsgewalt und Staatsvolk) zugrunde. (Vgl. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 394); Zur heutigen<br />

Sichtweise: Maurer, Staatsrecht I, §1, Rn 5-9.<br />

822 So R.Grawert zum Status der nordrhein-westfälischen Landesverfassung <strong>im</strong> bundesstaatlichen Verfassungsgefüge.<br />

– Vgl. Grawert, in: Kommentar Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, S. 39.<br />

823 Gr<strong>im</strong>m, Verfassungsrecht, in: Gr<strong>im</strong>m/Papier Nordrhein-westfälisches Staats- und Verwaltungsrecht, S. 2-4.

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