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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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284<br />

D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

Art. 77 und 78 GG einn<strong>im</strong>mt, in keinem Fall eine Externe gegenüber dem Gesetzgebungsverfahren.<br />

(3) Negative Unterminierung von Legislativgebaren?<br />

Über die Verneinung der Vetokomponenten ‚Exekutiv‛ und ‚Extern‛ hinaus stellt<br />

sich auch der Aspekt der negativen Unterminierung als fraglich dar. Wenn, wie<br />

hier herausgearbeitet, der Bundesrat <strong>im</strong> Vermittlungsverfahren versucht, Einfluss<br />

auf den Gesetzesinhalt zu nehmen, was ihm in der Regel zwar gegen die regierungstragenden<br />

Vermittlungsausschussmitglieder aus dem Bundestag nicht gelingt,<br />

wiederum andererseits nicht schon von vornherein ausgeschlossen ist 817 und des<br />

Weiteren be<strong>im</strong> Zust<strong>im</strong>mungsgesetz dessen Zustandekommen gar von seinem<br />

Plazet abhängt, dann erscheint die Möglichkeit einer negativen Unterminierung<br />

schon denklogisch nicht gegeben.<br />

Allein bei den Einsprüchen, könnte von einer oberflächlichen Betrachtung aus<br />

gesehen, argumentiert werden, dass die Suspendierung negativen Charakter hätte.<br />

Immerhin wird der Gesetzesbeschluss des Bundestages unterminiert. Zumindest<br />

erreicht der Bundesrat hiermit in jedem Fall eine zeitliche Verzögerung, die sich<br />

unter den Aspekt der ‚Diskontinuität‛ sogar faktisch zur inhaltlichen Vernichtung<br />

des fraglichen Gesetzes ausbauen kann.<br />

Bei näherer Betrachtung wird jedoch sehr schnell deutlich, auch bei den Einsprüchen<br />

geht es in der Regel vor allem um ein Druckmittel, mittels welchem die<br />

inhaltliche Einflussnahme <strong>im</strong> Vermittlungsausschuss flankiert wird. Die Länder<br />

sollen und wollen nicht einfach nur Bundesgesetze verhindern. Der „Vorbehalt<br />

des Gesetzes“ 818 erfordert auch für die Landesbehörden, deren Regelungsmaterien<br />

sich aus den Bereichen der Bundesgesetzgebungskompetenz speisen, normative<br />

Ermächtigung. Daher ist es i.d.R <strong>im</strong> Interesse der Länder, das die entsprechenden<br />

Gesetze auch zustande kommen. Gründe hierfür können schon darin liegen, dass<br />

diese Bundesgesetze über die Qualität von Ermächtigungsgrundlagen weit hinausgehen<br />

und z.B. auch Leistungsgesetze für die eigenen „Landeskinder“ darstellen<br />

könnten oder die Bereitstellung von Bundesmitteln für Projekte beinhalten, von<br />

denen auch die Länder unmittelbar oder mittelbar profitieren. Aufgrund des umfassenden<br />

„kooperativen Bundesstaates“ 819 können es sich die Länder gar nicht<br />

leisten, sich auf einen rein negativen, weil verneinenden Einspruch zu verlegen. Sie<br />

müssen dieses Verfahrensrecht vielmehr nutzen, um inhaltlichen Einfluss auf die<br />

i.d.R. auch sie betreffenden bundesgesetzlichen Normen zu bekommen.<br />

817 Vgl. F. Ossenbühl, Verfahren der Gesetzgebung (§63), in: Isensee/Kirchhof HStR Bd. III, Rn 45.<br />

818 Zum Inhalt und zur Bedeutung des „Vorbehalts des Gesetzes“ für den Rechtsstaat i.S.d. Grundgesetzes: F.<br />

Ossenbühl, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes (§62), in: Isensee/Kirchhof HStR Bd. III, S. 315 ff.<br />

819 Zum Begriff des „kooperativen Bundesstaates“ und den diesem zugrunde liegenden Unitarisierungstendenzen<br />

i.S.v. Konrad Hesse: Herzog, Stellung des Bundesrates <strong>im</strong> demokratischen Bundesstaat (§44), in: Isensee/Kirchhof<br />

HStR Bd. II, Rn 12/13, m.w.N. .

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