22.01.2013 Aufrufe

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

14<br />

B. Systematische und strukturelle Einordnung der <strong>Vetorechte</strong><br />

c. Das Verhältnis des „ius intercessionis“ zum Vetorecht<br />

Ausgehend von diesen Grunderkenntnissen ist nun zu untersuchen, inwieweit das<br />

römische „ius intercessionis“ (auch als „ius intercedendi“ bezeichnet) schon einen<br />

technischen Wert <strong>im</strong> Sinne eines modernen Vetos beinhaltet. Dieser Analyse muss<br />

jedoch eine Erkenntnis zugrunde gelegt werden: Das Recht zu verbieten, wurde<br />

nicht selbstständig für das Tribunat erfunden, sondern stellt einen Aspekt des<br />

allgemeinen magistratischen Rechts der höheren Gewalt dar. Entstanden zunächst<br />

für Konsulat und Dictatur, wurde es ausgedehnt und auch auf das Volkstribunat<br />

angewandt. 53<br />

aa. Reichweite und Folgen des allg. magistratischen Einspruchsrechts<br />

in Rom<br />

Ausgangspunkt für eine Wertung muss daher zunächst das allgemeine magistratische<br />

Recht zu „intercedieren“ sein. 54 Neben dem Recht des Magistrats zu gebieten,<br />

steht dasjenige, den von einem anderen Magistrat beabsichtigten öffentlichen<br />

Akt zu verbieten oder den von demselben vollzogenen zu kassieren. Das magistratische<br />

Verbietungsrecht 55 ist grundsätzlich zu unterscheiden von der zuletzt beschriebenen<br />

magistratischen Interzession in Form der Kassation. Insbesondere in<br />

den Rechtsfolgen unterschieden sich diese beiden magistratischen Rechte. Dem<br />

Ersten wohnte nur ein Drohpotential inne, welches keineswegs gleichsam die<br />

Nichtigkeit des angegangenen Aktes zur Folge hatte, sondern dessen Vollziehung<br />

nur strafbar war. Indessen war ein gegen die Interzession vollzogener Akt nichtig,<br />

da ihm von vornherein die Verbindlichkeit fehlte. Nur der letztere Fall ist für die<br />

historische Veto-Herleitung relevant und soll daher auch nur näher begutachtet<br />

werden.<br />

Zunächst ist grundsätzlich festzustellen, dass die römische Interzession einem<br />

höheren Magistrat ermöglichte, die Amtshandlung eines gleichrangigen oder diejenige<br />

eines untergeordneten Kollegen zu kassieren und weitere, sich darauf stützende<br />

Akte zu verhindern oder ihrer Rechtskraft zu entkleiden. 56 Ursprünglich<br />

war die Interzession Konsequenz des Prinzips der Kollegialität zwischen den je-<br />

53 Mommsen, Römisches Staatsrecht II.1., Rn 280.<br />

54 Zu den relevanten Unterscheidungen und der Qualität des allgemeinen magistratischen Rechts des<br />

Dazwischentretens umfassend: Herzog, in: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung, S. 595 ff;<br />

Mommsen, in: Römisches Staatsrecht I, Rn 245-276.<br />

55 Das magistratische Verbietungsrecht, das nur dem Inhaber der höheren Gewalt zustand, konnte nur gegen<br />

Akte gerichtet werden, die weder in Rechtsverhältnisse eingriffen, noch der Schaffung von Normen dienten, dazu<br />

ausführlich: Kunkel/Wittmann in: Staatsordnung und Staatspraxis der Römischen Republik – Die Magistratur, S.<br />

221 ff.<br />

56 Auf den an dieser Stelle wenig fruchtbaren historischen Disput, ob die Interzession nun kassatorisch oder<br />

prohibitiv wirkte, soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, da er wie Mommsen feststellt eher ein<br />

solcher um das Wort, denn weniger um die rechtliche Folge geführter Streit ist. Wobei die Annahme der Kassation<br />

quellenmäßig deutlicher zu belegen ist – siehe dazu: Mommsen, Römisches Staatsrecht II. 1., Rn 253/254 (Fn<br />

4).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!