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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Vetoansatzpunkte <strong>im</strong> Grundgesetz<br />

bestätigen kann. 800 Faktische Folge dieses, durch die Diskontinuität aufgewerteten<br />

Einspruchs, wäre seine absolute Durchschlagskraft gegenüber dem ‚alten‛ parlamentarischen<br />

Gesetzesbeschluss.<br />

Neben der suspensiven (und teilweise quasi-absoluten) Qualität des Einspruchs<br />

gegen Bundesgesetze gilt es auch die absolute D<strong>im</strong>ension der Zust<strong>im</strong>mungsverweigerung<br />

näher zu beleuchten. Die abstrakte Vetodefinition zugrunde legend,<br />

dürfte durch den Einsatz des absoluten Vetos das angegriffene Gesetz nicht in<br />

Wirksamkeit erwachsen, mithin der Gesetzesbeschluss also obsolet werden. Im<br />

Endeffekt müsste es zur vollständigen Beseitigung des Anspruchs auf Rechtswirksamkeit<br />

kommen, den ein demokratisches Gesetz durch dessen parlamentarischen<br />

Beschluss eigentlich erlangt. Gegen den exekutiven Einspruch gibt es kein Recht<br />

des Widerspruchs oder des Ausgleichs, seine Wirkungen sind unüberwindbar.<br />

Betrachtet man die Wirkungen der Zust<strong>im</strong>mungsverweigerung seitens des<br />

Bundesrates, kommt man nicht umhin feststellen zu müssen: Ein Gesetzesbeschluss<br />

des Bundestages, welcher aufgrund verfassungsrechtlicher Best<strong>im</strong>mung<br />

zust<strong>im</strong>mungspflichtig ist, der aber keine Zust<strong>im</strong>mung seitens des Bundesrates<br />

erfährt, ist obsolet. Der Bundesrat kann von keinem anderen Organ gezwungen<br />

werden, einem Gesetz das Zust<strong>im</strong>mungsplazet zu erteilen. Allein die Zust<strong>im</strong>mungspflichtigkeit<br />

könnte fraglich sein. Mithin ist die Wirkung für den Bundestagsbeschluss<br />

vollständig vernichtend. Die verweigerte Zust<strong>im</strong>mung hat also absolute<br />

D<strong>im</strong>ension und wäre mithin als absolutes Vetorecht 801 zu klassifizieren.<br />

bb. Fragliche Vetoqualität<br />

Allein die Wirkungsklassifikation der Einsprüche bzw. Zust<strong>im</strong>mungsverweigerungen<br />

als suspensiv oder absolut genügt allerdings noch nicht, um tatsächlich von<br />

einem Vetorecht sprechen zu können. Es steht zwar tatsächlich ein jeweils unterminierender<br />

oder gar vernichtender Charakter <strong>im</strong> Raum, so dass zweifelsohne<br />

jeweils fundamentale Vetoaspekte erfüllt scheinen. Dennoch wird zu prüfen sein,<br />

ob die fraglichen Einsprüche und Zust<strong>im</strong>mungsverweigerungen nicht vielmehr<br />

wesentlicher Merkmale entbehren, ohne die eine Vetocharakterisierung unmöglich<br />

ist.<br />

Zunächst lässt sich feststellen, dass zwei Vetokriterien in jedem Fall erfüllt<br />

sind. Zum einen handelt es sich um ein Problem aus dem Bereich der Gesetzgebung,<br />

da die Angriffspunkte, die sich dem Bundesrat aus Art. 77 GG eröffnen,<br />

bei der Gesetzgebung angesiedelt sind. Dies ist nicht verwunderlich, denn die<br />

fraglichen Rechte des Bundesrates betreffen zentrale Bereiche des Gesetzgebungsverfahrens<br />

auf Bundesebene. Ebenso wie be<strong>im</strong> oben behandelten Verlangen<br />

der Beschlusswiederholung von finanzwirksamen Gesetzen durch die Bundesre-<br />

800 Ebenso: Jekewitz, Der Grundsatz der Diskontinuität in der parlamentarischen Demokratie, in: JöR 27 (1978),<br />

75 (138).<br />

801 Für die entsprechende Klassifizierung wird an dieser Stelle die Vetoqualität fingiert.<br />

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