22.01.2013 Aufrufe

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

I. Vetoansatzpunkte <strong>im</strong> Grundgesetz<br />

te zwar als Nachweis für die Richtigkeit herangezogen werden, stellt aber dennoch<br />

keinen stichhaltigen Beweis für die Korrektheit der Titulierung dar.<br />

Der für diese Analyse zu wählende Ansatz muss sich mit der Frage der Natur<br />

des Bundesrates auseinander setzen. Diese ist für die Beantwortung des Problems,<br />

inwieweit die Einspruchs- oder Zust<strong>im</strong>mungsrechte des Bundesrates als Vetos<br />

klassifizierbar sind, von entscheidender Bedeutung. Das gilt es insbesondere vor<br />

dem Hintergrund der ansonsten gebräuchlichen Argumentation hervor zu streichen,<br />

die Einordnung der Natur des Bundesrates sei vernachlässigbar. Anders als<br />

es allenthalben zu lesen 795 ist, zeigt die Fragestellung der Vetoqualifikation, dass es<br />

eine ganz herausragende Rolle spielen kann, ob man den Bundesrat als ‚Zweite<br />

Kammer‛ ansieht oder nicht. Wie sich <strong>im</strong> Folgenden zeigen wird, ist diese verfassungsrechtliche<br />

Einordnung zumindest aus Vetogesichtspunkten von hohem Eigenwert<br />

und keinesfalls nur eine akademische Diskussion für die Begriffswelt der<br />

Allgemeinen Staatslehre. 796<br />

aa. Klassifikation als suspensives und absolutes Vetorecht<br />

Zunächst soll sich erst einmal der Frage angenähert werden, inwieweit die Klassifikation<br />

der Eingriffsrechte des Bundesrates aus Art. 77 GG als suspensiv bzw.<br />

absolut gerechtfertigt ist. Zu diesem Zweck wird vorerst fingiert, es handele sich<br />

be<strong>im</strong> Einspruchsrecht und dem Zust<strong>im</strong>mungserfordernis um ein Vetorecht.<br />

Den Definitionsrahmen des „suspensiven“ Vetorechts zugrunde legend, müsste<br />

für den Fall der Einspruchseinlegung <strong>im</strong> Ergebnis folgendes gelten: Durch das<br />

exekutiv eingelegte suspensive Veto würde das fragliche Bundesgesetz nicht per se<br />

scheitern, sondern in seiner Wirksamkeit gehemmt. Die zunächst ausgesetzte Gesetzeskraft<br />

kann es durch den erneuten Beschluss des Gesetzgebungsorgans zurückerlangen.<br />

Der wiederholte Beschluss mittels gleichen oder erhöhten Quorums<br />

<strong>im</strong> Parlament könnte dem gehemmten Gesetz dazu verhelfen, wieder in voller<br />

Kraft zu erblühen.<br />

Bei Betrachtung des Einspruchsverfahrens nach Art. 77 Abs. 3 GG eröffnet<br />

sich folgender regulärer Verfahrensablauf: Nach Abschluss des obligatorischen<br />

Vermittlungsverfahrens kann der Bundesrat binnen zwei Wochen gegen das vom<br />

Bundestag beschlossene Gesetz Einspruch einlegen. Dieser Einspruch suspendiert<br />

vorübergehend die Wirksamkeit des Gesetzesbeschlusses, wie ihn der Bundestag<br />

zu Wege brachte. Der Bundestag kann diesen Einspruch des Bundesrates allerdings<br />

zurückweisen. Hierbei offenbart Art. 77 Abs. 4 GG jedoch unterschiedliche<br />

795 Für praktisch irrelevant halten diese Frage: H.H. Klein, Der Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland – die<br />

„Zweite Kammer“, in: AöR 108 (1983), S. 329 ff; ebenso: Ossenbühl, Verfahren der Gesetzgebung (§63), in:<br />

Isensee/Kirchhof HStR Bd. III, Rn 42; differenzierter: Maurer, Staatsrecht I, §16, Rn 46.<br />

796 So jedenfalls Ossenbühl, Verfahren der Gesetzgebung (§63), in: Isensee/Kirchhof HStR Bd. III, Rn 42.<br />

277

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!