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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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276<br />

D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

Systematik des Art. 77 GG differenziert das Grundgesetz zwischen dem sog. Einspruch<br />

und der Zust<strong>im</strong>mung. 790 Aus dieser Unterscheidung ergeben sich auch die<br />

entsprechenden Gesetzesarten. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist das<br />

sog. Einspruchsgesetz die Regel. Ein sog. Zust<strong>im</strong>mungsgesetz ist hingegen nur<br />

dann gegeben, wenn die Zust<strong>im</strong>mungspflichtigkeit einer Materie ausdrücklich<br />

durch das Grundgesetz festgelegt wurde. 791<br />

Der Einspruch nach Art. 77 Abs. 3 GG verhindert zunächst das Zustandekommen<br />

des Gesetzes i.S.v. Art. 78 GG. Allerdings kann er vom Bundestag zurückgewiesen<br />

und dadurch überwunden werden. Die Konsequenzen der Zust<strong>im</strong>mungspflichtigkeit<br />

hingegen sind weitergehend. Ohne die erfolgte Zust<strong>im</strong>mung<br />

des Bundesrates kommt ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz gemäß Art. 78<br />

GG überhaupt erst gar nicht zustande. 792<br />

Aufgrund dieser Grundsystematik der Mitwirkungsrechte des Bundesrates<br />

kommt die politologische Wissenschaft 793 , aber auch der Großteil des rechtswissenschaftlichen<br />

Schrifttums 794 , zu dem Ergebnis: Hinter den Einspruchs- und<br />

Zust<strong>im</strong>mungsrechten verbergen sich <strong>Vetorechte</strong>. Diese werden wie folgt klassifiziert:<br />

(1) Die Einspruchsmöglichkeiten, die dem Bundesrat zugestanden werden,<br />

sollen suspensive <strong>Vetorechte</strong> darstellen.<br />

(2) Bei der Verweigerungsmöglichkeit der Zust<strong>im</strong>mung zu einem Gesetz soll<br />

es sich um ein absolutes Vetorecht handeln.<br />

c. Unvereinbarkeit der verfassungsrechtlichen Grundsystematik des<br />

Bundesrates mit der Vetodefinition<br />

Im Folgenden wird es die Aufgabe dieser Arbeit sein, zu analysieren, inwieweit<br />

jene Veto-Begriffszuordnung stichhaltig ist. Das Indiz der unzähligen, aber gleichsam<br />

unkommentierten Ausweisung als Veto, wie sie gerade nicht nur <strong>im</strong> politologischen,<br />

sondern auch <strong>im</strong> rechtswissenschaftlichen Spektrum offenbar wird, könn-<br />

790 Zu den entsprechenden Verfahren bei Einspruchs- und Zust<strong>im</strong>mungsgesetzen, allumfänglich: Ossenbühl,<br />

Verfahren der Gesetzgebung (§63), in: Isensee/Kirchhof HStR Bd. III, Rn 43 ff; ebenso zur Klassifikation von<br />

Einspruch und Zust<strong>im</strong>mung: Herzog, Aufgaben des Bundesrates, in: Isensee/Kirchhof HStR Bd. II, Rn 7 ff.<br />

791 Zu den für die Vetofragestellung nicht relevanten, aber dennoch komplizierten und teilweise umstrittenen<br />

Ausformungen der Zust<strong>im</strong>mungspflichtigkeitserzeugung umfassend: F. Ossenbühl, Zust<strong>im</strong>mung des Bundesrates<br />

be<strong>im</strong> Erlaß von Bundesrecht, in: AöR 99 (1974), 369 (376 ff); ebenso: Maurer, Staatsrecht I, §17, Rn 74 ff.<br />

792 Vgl. Ossenbühl, Verfahren der Gesetzgebung (§63), in: in: Isensee/Kirchhof HStR Bd. III, Rn 42 –<br />

„….Zust<strong>im</strong>mungsgesetze hingegen bedürfen des Placets des Bundesrates. …“<br />

793 Beispielhaft sei hier verwiesen auf: Strohmeier, Vetospieler – Garanten des Gemeinwohls und Ursachen des<br />

Reformstaus, insb. S. 107; Schultze, Die Föderalismusreform zwischen Anspruch und Wirklichkeit, in: APuZ<br />

2005, 13 (14).<br />

794 Beispielhaft sei hier verwiesen auf: Lang, ZRP 2006, 15 (15); Maurer, Staatsrecht I, §16, Rn 25; §17, Rn 68/69.

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