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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Ursprünge und Entwicklungslinien 13<br />

b. Die Tribunizische Interzession<br />

Wie oben schon angedeutet, lässt sich für den Staatsaufbau der Römischen Republik<br />

eine Besonderheit konstatieren: Der legalisierende Integrationsverlauf des<br />

seiner Art nach eigentlich aufständischen Volkstribunats. Stilbildendes Wesensmerkmal<br />

dieser Entwicklung war die Übertragung von magistratischen Rechten<br />

auf das Volkstribunat. Allen voran ist dabei das Recht des Einspruchs in Form des<br />

Dazwischentretens zu benennen. Für das hier zu behandelnde Forschungsfeld der<br />

Einspruchsrechte, dieser, wie Mommsen es nannte, „revolutionären Waffe als<br />

permanente Revolution“ 46 lässt sich Folgendes feststellen: Nach außen hin nahmen<br />

die Tribune seit jeher als Schutzbeamte der Plebs ein „ius auxilii“ 47 für sich in<br />

Anspruch. Von diesem Hilferecht machten sie insbesondere Gebrauch bei drohenden<br />

Übergriffen der Adelsgewalt gegenüber Plebejern. Letztlich stellte das „ius<br />

auxilii“ eine Notwehr als organisierte Selbsthilfe gegen das patrizische Imperium<br />

dar. 48 Dass die Staatsgewalt diesen offenen Widerstand hinnahm, lag in der feierlich<br />

proklamierten Unverletzlichkeit der Tribune begründet. Die Plebs waren die<br />

sakralrechtliche Verpflichtung eingegangen, jeden Angriff auf die Person des Tribuns<br />

– als einer vogelfrei machenden Verletzung ihrer Gottheiten – mit der Tötung<br />

des Angreifers zu begegnen. 49 Jene sakrosankte Gewalt der Tribune machte<br />

ihre herausgehobene Stellung aus und ermöglichte überhaupt erst ihren Hilfeeinsatz.<br />

Der Schutz der Plebejer gegen mögliche Übergriffe der Patrizier war somit<br />

früheste und vornehmste Aufgabe der Volkstribune. Aus diesem reinen Schutzrecht<br />

zugunsten einzelner Bürger entwickelte sich die staatsrechtlich relevante<br />

„Interzession“ 50 . Hierdurch wurde den Tribunen die Möglichkeit gegeben, jeden<br />

anderen staatlich relevanten Akt auf Dauer lahmzulegen und den mit diesem beabsichtigten<br />

Zweck zu verhindern. Eines der Resultate des 2. Ständekampfes 51 war<br />

die institutionelle Fixierung der Interzession. Diese konnte nun von den Volkstribunen<br />

gegen alle staatsrechtlichen Akte der Magistrate erfolgen. 52 Das „ius intercessionis“<br />

gab somit das Recht, eine bereits vollzogene Handlung aufzuheben<br />

oder eine beabsichtigte Handlung zu verbieten.<br />

46 Auf Mommsen Bezug nehmend: Meyer, in: Einführung in die antike Staatskunde, S. 189.<br />

47 Zu diesem Recht umfassend: Thommen, in: Das Volkstribunat der späten Römischen Republik, S. 233 ff.<br />

48 Bleicken, Das Volkstribunat der klassischen Republik, S. 5 ff.<br />

49 Wesen und Ursprünge ausführlich beschreibend: Herzog, in: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung,<br />

S. 1142; Waldstein/Rainer, Römische Rechtsgeschichte, §8 II 3.<br />

50 lat. intercedere – Dazwischentreten.<br />

51 Siehe Rn 27.<br />

52 Rainer, Einführung in das Römische Staatsrecht, S. 94/95.

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