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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

eine Bündelung der Interessen, die Regierung und Parlamentsmehrheit gleichermaßen erfassen.<br />

…“<br />

Die sich hieraus ergebende Frage verengt die Debatte zunächst auf die systematische<br />

Einpassung von Art. 113 in das Grundgesetz. Dabei geht es vorderhand<br />

weniger darum, ob eine Bundesregierung überhaupt eine derartige Hüterfunktion<br />

mit Durchgriffsrecht gegenüber der Legislative haben DARF, vielmehr beschränkt<br />

sich die Debatte auf das KANN. Ersteres zielt vor allem auf die Frage, inwieweit<br />

das Gewaltenteilungssystem unseres Grundgesetzes mit exekutiven <strong>Vetorechte</strong>n<br />

<strong>im</strong> Allgemeinen und mit denen aus Art. 113 GG <strong>im</strong> Besonderen konform gehen<br />

kann. Es bietet sich an, diese Frage des DÜRFENS <strong>im</strong> großen Zusammenhang<br />

der Gewaltenteilung näher zu analysieren.<br />

Letzteres hingegen ist die Frage nach dem staatspolitischen Realisierungsszenario.<br />

Dieses soll nunmehr schon <strong>im</strong> unmittelbaren Zusammenhang mit der konkreten<br />

Befassung mit Art. 113 GG eruiert werden. Vorangestellt soll zunächst folgender<br />

Grundansatz sein: Man sollte sich m.E. davor hüten, die Normrelevanz<br />

des Art. 113 GG allein aus der Quantifizierung der bisherigen Einsatzfälle zu interpretieren.<br />

Sicherlich handelt es sich bei Art. 113 GG um eine Exotennorm,<br />

welche aus ihrem „Dornröschenschlaf“ 742 bis auf einen einzigen kurzen ‚Augenaufschlag‛<br />

wohl bisher niemals wirklich erwachte. Hauptproblem eines effektiven<br />

Einsatzes ist wohl vor allem, dass eine Bundesregierung, welche von der Mehrheit<br />

des Deutschen Bundestages getragen wird, das Vetorecht aus Art. 113 GG nur<br />

gegen die eigene Regierungsmehrheit anwenden kann. 743 Das damit aufgezeigte<br />

Problem des Art. 113 GG liegt in der Verfassungspraxis offensichtlich weniger<br />

darin, dass sich das Parlament als abstraktes Ganzes durch den Vetoeinsatz öffentlich<br />

desavouiert sehen würde, sondern vielmehr, dass die Homogenität des<br />

Regierungslagers zerstört würde. Der Vetoeinsatz würde unweigerlich zu dem<br />

öffentlichen Bild einer zerstrittenen Regierungsmehrheit führen, was katalysiert<br />

durch den darum aufbrausenden Medienhype den singulär-thematischen Keil<br />

<strong>im</strong>mer nur noch tiefer zwischen Mehrheitsfraktionen und Bundesregierung triebe.<br />

Es würde hieraus in kürzester Zeit ein Machtkampf zwischen Personen auf Regierungsseite<br />

mit denen an der Fraktionsspitze stilisiert.<br />

In diesem Sinne ist auch die <strong>im</strong> Namen der Bundesregierung erteilte offizielle<br />

Reaktion des Bundesministeriums der Finanzen zu werten, die dem Verfasser<br />

dieser Arbeit als Reaktion auf dessen Forschungsanfrage zum fraglichen Themenkreis<br />

des Art. 113 GG übersandt wurde. In diesem Schreiben 744 heißt es u.a.:<br />

742 Vgl. Paudtke, Das mehrheitsunfähige Parlament <strong>im</strong> <strong>Verfassungssystem</strong> des Grundgesetzes, S. 150.<br />

743 Hierzu auch: Gröpl, Haushaltsrecht und Reform, S. 591: „…Vor dem Hintergrund der in der Verfassung angelegten<br />

Gewaltenverschränkung zwischen Parlament und Regierung läuft das Vetorecht der Regierung gem. Art. 113 GG in der Praxis<br />

leer: Infolge der politischen Abhängigkeit der Regierung von der sie stützenden Parlamentsmehrheit pflegen ausgabenerhöhende und<br />

einnahmemindernde Gesetze lange vor ihrer Einbringung und Verabschiedung zwischen Regierung und Mehrheitsfraktion(en)<br />

abgesprochen zu werden. …“.<br />

744 Antwortschreiben des Bundesministeriums der Finanzen v. 16.02.2006 (Dok. Nr. 2006/0007463).

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