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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Ursprünge und Entwicklungslinien 11<br />

müsste man annehmen, dass der Senat als Zentrum der politischen Macht 34 eher<br />

einen legislativen Charakter hatte, während die Magistratur exekutiv ausgerichtet<br />

war. 35<br />

Als eine Grundtendenz der jungen Römischen Republik muss zudem konstatiert<br />

werden, dass ihre Organe entweder durch den patrizischen Adel durchsetzt<br />

oder <strong>im</strong> Falle der Volksversammlung lediglich durch die wehrfähigen Bürger besetzt<br />

waren. 36 Und selbst, wenn man hinter dieser zuletzt benannten partiellen<br />

Beteiligung des Volkes an der Macht ein demokratisches Element der römischen<br />

Staatsordnung vermuten könnte, so hatte dies mit tatsächlichen demokratischen<br />

Entscheidungsprozessen gleichwohl nichts zu tun. Denn die Volksversammlungen<br />

dienten lediglich dazu, die vermeintliche Übereinst<strong>im</strong>mung aller sozialen<br />

Schichten mit dem Willen der <strong>im</strong> Senat repräsentierten Aristokratie zu bekunden.<br />

37<br />

Es lässt sich also feststellen, dass in nahezu allen Bereichen des politischen Lebens<br />

in der Römischen Republik, auch nach der Vertreibung der Könige, weite<br />

Teile der Bevölkerung, namentlich die Plebejer 38 (von lat. Plebs, Volk), von der<br />

politischen Partizipation ausgeschlossen waren oder lediglich eine<br />

Placebopartizipation stattfand. Aus dieser Unterdrückungssituation entwickelten<br />

sich innenpolitische Auseinandersetzungen, welche in den sog. Ständekämpfen<br />

zwischen Patriziern (von lat. Patres, Väter) und Plebejern mündeten. 39<br />

Die Verfassungsgeschichte des römischen Adelsstaats wird in wesentlichen<br />

Entwicklungszügen durch diesen Kampf der Plebejer um die politische Gleichberechtigung<br />

best<strong>im</strong>mt. Was dem Ständekampf (v. 500 – 287 v. Chr.) von vornherein<br />

sein eigenartiges und in der Geschichte einmaliges Gepräge gibt, ist die Tatsa-<br />

34 Wobei nicht unerwähnt bleiben darf, dass es sich bei der Gewalt des Senates nicht um eine juristisch fixierte<br />

handelte, sondern um eine faktische. Dem Senat selber oblag theoretisch gar nicht das Recht zu handeln, er<br />

durfte lediglich Ratschläge geben. Seine Zusammensetzung aus ehemaligen Amtsträgern führte jedoch zu einer<br />

Wirklichkeit, in welcher dem Senat die tatsächliche Staatsleitung oblag. Der Senatsbeschluss (senatus consultum)<br />

war mehr als nur ein formaler Ratschlag an die Magistratur. „…Kein Magistrat konnte es wagen, dem Willen des Senats<br />

nicht Folge zu leisten. Denn hier hatte sich die politische Erfahrung von Generationen angesammelt, hier waren die römische Aristokratie<br />

und ihre ungeheure soziale Macht gegenwärtig. Widerspruch gegen den Senat hieß Widerstand gegen die führende Klasse…“<br />

Vgl. A.a.O., S. 345 ff.<br />

35 Der nicht argumentativ unterfütterten Aussage in: Kunkel/Wittmann, Staatsordnung und Staatspraxis der<br />

Römischen Republik – Die Magistratur, S. 218, „… dass dem Senat als einem Organ der <strong>Exekutive</strong> nicht die gleiche<br />

souveräne Stellung zukam wie der Volksgemeinde…“ kann m.E. nicht gefolgt werden. Die Volksversammlung mag<br />

zwar in der Lage gewesen sein, den Volkswillen der relevanten römischen Bürger zum Ausdruck zu bringen<br />

(sogar in Form von Plebisziten), es war jedoch der Senat als zentrales Verfassungsorgan, in dessen Händen bis<br />

fast zum Ende der Republik die souveräne Gewalt lag. Dass es sich bei seinen Beschlüssen um eine nicht demokratisch,<br />

sondern ständisch legit<strong>im</strong>ierte Gesetzgebung handelte, macht seine Stellung als Zentralorgan der Legislative<br />

nicht minder relevant. Das scheint auch der Autor des hier zitierten Werkes auf S. 641 Rn 287 letztlich<br />

doch anzuerkennen.<br />

36 Dazu umfassend: Waldstein/Rainer, Römische Rechtsgeschichte, S. 27 ff.<br />

37 In allen Fragen und Belangen war ein Handeln aus der Mitte des Volkes nicht möglich, alle Gesetzesanträge,<br />

Wahlvorschläge oder Anklagen mussten durch den aristokratischen Amtsadel vorbereitet werden, der dann bei<br />

der öffentlichen Beschlussfassung repressiv auf das Volk einwirken konnte – siehe dazu Dahlhe<strong>im</strong>, in: Die<br />

Antike: Griechenland und Rom von den Anfängen bis zur Expansion des Islams, S. 346/347.<br />

38 Umfassend zu den Plebs: Kaser, Römische Rechtsgeschichte, S. 29 ff.<br />

39 Siehe dazu umfassend: Bleicken, in: Propyläen Weltgeschichte Bd. 4, Rom und Italien, S. 60 ff.

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