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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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I. Vetoansatzpunkte <strong>im</strong> Grundgesetz<br />

lichen Verfahrensweisen genauso wenig zu entnehmen, wie dies für Art. 113 Abs.<br />

2 GG der Fall ist. 716<br />

Auch wenn insbesondere in den Kommentierungen von Kyrill-A. Schwarz nur<br />

die Bezeichnung „iteratives“ Veto an sich verwendet und nicht explizit auf die<br />

ständige Wiederholungsmöglichkeit abstellt wird, muss m.E. doch auf die erhöhte<br />

Missverständlichkeit hingewiesen werden, welche dieser Titulierung innewohnt.<br />

Für die von Art. 113 Abs. 2 GG beschriebenen Fälle erweist sich daher die Bezeichnung<br />

suspensives Vetorecht als funktionaler und widerspruchsfreier.<br />

(3) Vetorecht aus dem Hauptverfahren gemäß Art. 113 Abs. 3 S. 1 GG?<br />

Der eigentlich von Art. 113 GG verfolgte Ansatz, die finanzwirksamen Gesetze<br />

unter einen Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalt der Bundesregierung zu stellen, verwirklicht<br />

sich in dessen in Abs. 3. Werden nämlich die Meinungsverschiedenheiten zwischen<br />

Bundesregierung und Bundestag nicht mittels der beiden Vorverfahren<br />

nach Art. 113 Abs. 1 S. 3, 4 und Abs. 2 GG beseitigt, kann die Bundesregierung<br />

dem finanzwirksamen Gesetz die Zust<strong>im</strong>mung versagen. Bei der Wortlautanalyse<br />

wird deutlich, dass sich der Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalt, wie ihn Art. 113 Abs. 1 S. 1, 2<br />

GG zum Ausdruck bringt, in Abs. 3 in ein Versagungsrecht wandelt. Inwieweit<br />

sich hieraus ein Vetorecht lesen lässt, soll <strong>im</strong> Folgenden näher untersucht werden.<br />

Zunächst kann festgestellt werden, dass es erneut die Bundesregierung als exekutives<br />

Organ ist, welcher jene Versagungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Auch<br />

wäre die Regierung strukturell wiederum nicht am eigentlichen Gesetzgebungsverfahren<br />

und dem endgültigen Beschluss beteiligt gewesen. Sie würde also wie schon<br />

bei den beiden Vorverfahren eine externe Position gegenüber dem Legislativverfahren<br />

einnehmen. Die Möglichkeit der Bundesregierung mittels der beiden Vorverfahren<br />

Einfluss auf den Inhalt des Gesetzesbeschluss zu nehmen, wird zwar<br />

ausdrücklich zur Voraussetzung für die Wahrnehmung des Rechtes aus Abs. 3<br />

erklärt, kann aber dennoch nicht als dezidierte Teilnahme am Gesetzgebungsverfahren<br />

gewertet werden. Auch bei der Durchführung eines der beiden Vorverfahren<br />

verbleibt die Entscheidungshoheit darüber, ob sich den inhaltlichen finanzpolitischen<br />

Auffassungen der Bundesregierung angeschlossen wird, allein bei der<br />

Legislative. Eine integrierende Beteiligung der <strong>Exekutive</strong> stellen die beiden Vorverfahren<br />

mithin nicht dar. Auch wenn es Tendenzen eines Zirkelschlusses hat, so<br />

muss in der Anwendungsrealität zudem davon ausgegangen werden, dass die<br />

Bundesregierung nur <strong>im</strong> Falle eines Nichtdurchdringens ihrer inhaltlichen Position<br />

716 Eine veränderte Sichtweise könnte eine Situation erforderlich machen, in welcher der Bundestag nach dem<br />

Wiederholungsverlangen aus Art. 113 Abs. 2 GG zwar die Finanzwirksamkeit des Gesetzes modifiziert und<br />

somit das Gesetz leicht in Richtung der Sichtweise der Bundesregierung verändert, diese Änderung aber <strong>im</strong>mer<br />

noch nicht der finanzpolitischen Auffassung der Bundesregierung entspräche. In einer solchen Konstellation<br />

sollte der <strong>Exekutive</strong> das erneute Recht auf Beschlusswiederholung nach Art. 113 Abs. 2 GG zustehen. Überdies<br />

hätte die Regierung aber auch den Anspruch auf Aussetzung der Beschlussfassung i.S.d. ersten Vorverfahrens<br />

nach Art. 113 Abs. 1 S. 3, 4 GG. – Ebenso: Gröpl, in: Bonner Kommentar Art. 113, Rn 94.<br />

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