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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

„…dass die Prozedur von vorne begönne und sich ggf. unendlich in die Zukunft fortsetzte. Dem<br />

kann nicht beigepflichtet werden: Sinn und Zweck von Art. 113 Abs. 2 GG ist es nicht, das<br />

Gesetzgebungsverfahren durch Iteration der gleichen Verfahrensschritte lahm zu legen; die Vorschrift<br />

will den Bundestag vielmehr veranlassen, die Auswirkungen des von ihm propagierten<br />

finanzwirksamen Gesetzes noch einmal intensiv zu überdenken. …“<br />

Dieser Auffassung ist aus zweierlei Gesichtspunkten zuzust<strong>im</strong>men: Zum einen<br />

würde eine derartige Verfahrensweise überhaupt nicht den sonstigen Verfahrensformen<br />

des Grundgesetzes entsprechen. In allen anderen denkbaren Einspruchssituationen<br />

714 akzeptiert die Verfassung die Abwehrreaktion des ursprünglich Beschließenden<br />

als verbindlich für den Einsprucherhebenden. Alles andere würde<br />

auch auf das Recht des Stärken bzw. hier des länger Durchhaltenden hinaus laufen.<br />

Die Bundesregierung könnte darauf hoffen, dass sich der Bundestag aus faktischer<br />

Unmöglichkeit 715 , fehlender Priorität des Gesetzes oder wegen des Ablaufs<br />

der Legislaturperiode nach unzähligen Einspruchsversuchen nicht mehr in der<br />

Lage sähe, diese zu retournieren. Eine solche Verfahrensweise würde in keiner<br />

Weise dem verfahrensrechtlichen Gebot der Entscheidungsklarheit und Vorhersehbarkeit<br />

entsprechen.<br />

Zum anderen spricht aber auch ein Umkehrschlussargument gegen die Annahme<br />

der Iteration. Insofern der Bundestag bei seiner Auffassung verbleibt und<br />

den Beschluss inhaltsgleich wiederholt, ist das Verfahren nach Art. 113 Abs. 2 GG<br />

(i.S.d. hier vertretenen Auffassung) definitiv beendet. Würden der <strong>Exekutive</strong> unzählige<br />

weitere Wiederholungsversuche zur Verfügung stehen, machte das sich<br />

anschließende Zust<strong>im</strong>mungsversagungsrecht aus Art. 113 Abs. 3 S. 1 GG keinen<br />

Sinn mehr. Wenn die Bundesregierung schon durch dauerhaftes Wiederholungsverlangen<br />

den Willen des Bundestages unterlaufen könnte, müsste das starke endgültige<br />

Versagungsrecht nach Abs. 3 nicht mehr zugestanden werden. Überdies<br />

könnte man bei der Annahme eines iterativen Rechtes aus Art. 113 Abs. 2 GG mit<br />

dem gleichen Anspruch auf Richtigkeit folgendes argumentieren: Für das erste<br />

Vorverfahren nach Art. 113 Abs. 1 S. 3, 4 GG müsste letztlich die gleiche iterative<br />

Grundsystematik gelten. Insofern der Bundestag nach erfolgtem und begründetem<br />

Aussetzungsverlangen <strong>im</strong> ersten Vorverfahren der finanzpolitischen Auffassung<br />

der Regierung nicht zu folgen bereit wäre und dieser mithin in der endgültigen<br />

Beschlussvorlage keine Rechnung tragen würde, könnte die Bundesregierung<br />

eigentlich <strong>im</strong>mer wieder die Aussetzung des Gesetzesbeschlusses nach Art. 113<br />

Abs. 1 S. 3, 4 GG verlangen. Ein solches iteratives Vorgehen ist den grundgesetz-<br />

714 Allen voran ist hier an die Einspruchsmöglichkeit des Bundesrates aus Art. 77 Abs. 3 GG zu denken. Die<br />

Zurückweisung dieses Einspruches durch den Bundestag, wie in Art. 77 Abs. 4 GG vorgesehen, kann auch nicht<br />

(nach Zurückweisung durch den Bundestag) durch wiederholende (iterative) Einspruchseinlegung unterlaufen<br />

werden.<br />

715 Eine solche faktische Unmöglichkeit könnte zum Beispiel <strong>im</strong> temporären Versagen der Mehrheitsfindung<br />

liegen.

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